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20.5371 · Fragestunde. Frage · 2020-06-03

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat mit einer Anpassung der Sportförderungsverordnung, in Kraft seit 1. Juni 2020 und nicht Teil des Notrechts, die Voraussetzungen geschaffen für die Darlehen an die Fussball- und Eishockey-Profiligen im Umfang von maximal je 175 Millionen Franken für 2020 und 2021.

Welche Artikel und Absätze des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (Stand 1.1.2019) - gerne im Wortlaut - bilden die Grundlage für diese Anpassung der Verordnung und somit für die Gewährung von Darlehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Anpassung der Sportförderungsverordnung hat der Bundesrat die Möglichkeit geschaffen, den nationalen Sportverbänden des Fussballs und des Eishockeys Darlehen zu gewähren. Die jeweiligen Profiligen sind Teil der nationalen Verbände, also des Schweizerischen Fussballverbands bzw. der Swiss Ice Hockey Federation. Es sind entsprechend die genannten Verbände, welche als Betreiber der Ligen als Darlehensnehmer in Artikel 41a Sportförderungsverordnung genannt sind. Sie tragen somit gegenüber dem Bund das Risiko für die Erfüllung der Vertragsbedingungen und für die Rückzahlung der Darlehen. Die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von nationalen Sportverbänden findet sich in Artikel 4 Absatz 1 und 2 Sportförderungsgesetz. Die Bestimmung regelt die Unterstützung von Sportverbänden und sieht explizit vor, dass der Bund nebst dem Dachverband der Schweizer Sportverbände auch weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten kann. Der Wortlaut der Bestimmung ist wie folgt; SpoFöG Artikel 4 Unterstützung von Sportverbänden

1. Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.

2. Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.