Lexipedia

20.5471 · Fragestunde. Frage · 2020-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Festlegung Zuströmbereich (Zo) (Art. 29 Abs. 1 lit. d GSchV, 18.5.2005); Wegfall von Direktzahlungen für Betriebe mit zu hohen Tierbeständen (Anhang I lit. 2.1.6 DZ-Verordnung, 29.10.2014)

Seit 15 Jahren müss(t)en die Kantone den Zuströmbereich Zo überdüngter und übermässig mit sogenannten Pflanzenschutzmitteln belasteter Gewässer bezeichnen; Betriebe mit zu hohen Tierbeständen in den Zo haben seit bald 6 Jahren keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr.

- Wie kontrolliert der Bund die zeit- und sachgerechte Festlegung der Zo?

- Hat er bei den überdüngtesten Schweizer Seen Handlungs- und Sanktionsmöglichkeiten?

- Was wenn ein Kanton den bereits festgelegten Zo wieder aufhebt?

Stellungnahme des Bundesrates

Ein Landwirtschaftsbetrieb im Zuströmbereich eines Sees, bei dem zu hohe Phosphor-Mengen in den See abgeschwemmt werden, darf maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs seiner Kulturen düngen, um Direktzahlungen zu erhalten. Dies gilt aber nur für diejenigen Betriebe, auf denen mit dem Hofdünger mehr Phosphor anfällt als der Phosphorbedarf der Kulturen beträgt. Die von dieser Regelung betroffenen Landwirtschaftsbetriebe können den überschüssigen Hofdünger an andere Betriebe abgeben. Sie erhalten dann weiterhin im vollen Umfang Direktzahlungen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass er über keine Böden verfügt, die mit Phosphor überversorgt sind. Der Bund prüft die sachlich richtige Festlegung des Zuströmbereichs Zo mit Blick auf die knappen personellen Ressourcen nur dann, wenn ein Kanton ein Projekt nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz zur Sanierung eines Oberflächengewässers beim Bund einreicht. Sanktionsmöglichkeiten sieht das Gewässerschutzrecht generell nicht vor. Hebt ein Kanton einen festgelegten Zuströmbereich auf, obwohl das Gewässer noch nicht saniert ist, würde der Bund im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten auf den Kanton einwirken.