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20.5474 · Fragestunde. Frage · 2020-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Kommentar zu Artikel 36 aBV schreibt Prof. Martin Lendi, für das Bankgeschäft sei "nicht der Geldverkehr als solcher, sondern das Kreditwesen und der Handel mit Geld und Wertpapieren" charakteristisch: "Die Post kann sich nicht mit dem Bankgeschäft befassen, wohl aber mit dem Geldverkehr bis und mit dem Zahlungsverkehr." Die Mehrheit der jüngeren Lehre unterstützt diese Definition.

Gehört für den Bundesrat die Vergabe von Hypotheken neu zur Grundversorgung im Zahlungsverkehr?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss den in die Vernehmlassung gegebenen Unterlagen gibt es die Verfassungsgrundlage betreffend unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem BJ und Prof. Martenet. Der Bundesrat hat diese diskutiert und ist der Meinung, dass es die Aufgabe im Postwesen - und damit auch die Grundversorgung im Zahlungsverkehr - dem Bund erlaubt, auch die damit verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit der Vergabe von Krediten und Hypotheken auszuüben und damit - verfassungsrechtlich abgestützt ist. Für diese wirtschaftliche Tätigkeit der Kredit- und Hypothekarvergabe soll mit der Teilrevision des Postorganisationsgesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese liegt nach Ansicht des Bundesrates im öffentlichen Interesse, trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung und führt zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Postfinance ist zur Entgegennahme der Kundeneinlagen durch den verfassungsmässigen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr (Art. 92 Abs. 1 BV) verpflichtet und wird dadurch direkt zur Bank. Das Bankengesetz stützt für die Qualifikation als Bank allein auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen ab (Art. 1a BankG). Das Abstellen allein auf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen wurde mit der Bankenverordnung vom 30. April 2014 eingeführt, während unter früherem Recht die Kreditvergabe für den Bankenbegriff massgeblich war. Postfinance ist demnach bereits jetzt eine (systemrelevante) Bank mit Bankbewilligung der Finma, dies auch ohne Eintritt in den Kredit- und Hypothekarmarkt. Die Frage, ob der Bund die Kompetenz hat eine Bank zu betreiben stellt sich nicht mehr, er tut dies seit mehreren Jahren und zwar direkt als Ausfluss seiner öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 92 Absatz 1 BV.

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