20.5598 · Fragestunde. Frage · 2020-09-09
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Corona bedingt gelten auf dem Flughafen Bern abends wesentlich kürzere Betriebszeiten. Obwohl Flüge mit Segelflugzeugen nach diesem Zeitpunkt wetterbedingt immer noch möglich sind und sie dem Flugplatzzwang nicht unterliegen, darf die Segelflugpiste nach Ansicht des BAZL nicht für sog. Aussenlandungen benutzt werden; Landungen auf einem unmittelbar angrenzenden, aber weit weniger geeigneten Feld, wären aber erlaubt.
Wie beurteilt der Bundesrat diese Logik unter dem Aspekt der Flugsicherheit?