21.1081 · Anfrage · 2021-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Gegenvorschlag zur Kovi-Initiative sollten Unternehmen ab 50 Millionen Franken Umsatzerlös oder mehr als 500 Mitarbeitende jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange erstatten (OR 964bi5). Dieser Bericht soll gemäss Absatz 1 OR 964ter Rechenschaft über Umweltbelange und "insbesondere die CO2 - Ziele" geben. Dabei sind diejenigen Angaben zu enthalten, welche "zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf diese Belange erforderlich sind" (OR 964bis). Dabei sind gemäss Absatz 2 OR 964bis Massnahmen, sowie deren Wirksamkeit und Risiken in Bezug auf Absatz 1 zu prüfen, also unter anderem CO2-Ziele. Gemäss Absatz 3 OR 964ter ist dabei auf internationale Regelwerke abzustützen. Gemäss Absatz 5 ist im Bericht "klar und begründet zu erläutern", falls in Bezug auf Belange gemäss Absatz 1 also beispielsweise CO2-Ziele kein Konzept verfolgt wird. In der Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags ist im Verordnungsentwurf (VSoTr) aufgrund der fehlenden Delegationsnorm keine Klärung bezüglich der Anforderung an CO2 Berichterstattung vorgesehen, Um die Rechtssicherheit in der Berichterstattung zu verbessern wird der Bundesrat gebeten zu beantworten wie er entsprechende Artikel auslegt. Insbesondere stellen sich folgende Fragen:
1. Annerkennt der Bundesrat in den Science Based Targets ein international anerkannten Standard für CO2 Ziele gemäss OR 964ter Absatz 1?
2. Annerkennt der Bundesrat im TCFD (Task Force on Climate-Related Financial Disclosures) Framework einen international anerkannten Standard zu Ermittlung von Risiken gemäss Absatz 2, Abschnitt 4 "Beschreibung wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit den Belangen gemäss Absatz 1" in Bezug auf, die Belange der CO2 Ziele?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat im Bereich der Transparenz über nichtfinanzielle Belange des indirekten Gegenvorschlags zur abgelehnten Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" vom Gesetzgeber keine explizite Ermächtigung und keinen Auftrag bekommen, bestimmte Standards im Sinne von Art. 964ter Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) (neu Art. 964b Abs. 1 OR) anzuerkennen.
Im Bericht "Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit" (Curia Vista > Geschäftsnummer 16.077 > öffentliche Kommissionsunterlagen > weitere Berichte > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.) des Bundesamts für Justiz BJ vom 19. November 2019 werden auf S. 15 f. zu Artikel 964ter Absatz 3 OR (neu Art. 964b Abs. 3 OR) beispielhaft einige in Frage kommende Regelwerke aufgezählt, die aber nicht nur die CO2-Ziele abdecken. Die Science Based Targets sind an dieser Stelle zwar nicht genannt. Ihre Anwendbarkeit ist aber nicht a priori ausgeschlossen.
2. Der Bundesrat hat am 18. August 2021 die Eckwerte (Anwendungsbereich, Inhalt der Berichterstattung etc.) zur künftigen verbindlichen Klimaberichterstattung von grossen Schweizer Unternehmen beschlossen, wobei das Eidg. Finanzdepartement bis im Sommer 2022 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten soll. Die Arbeiten daran sind im Gange. Die Umsetzung der TCFD-Empfehlungen soll mittels einer separaten Vollzugsverordnung erfolgen. Diese Verordnung wird den Stellenwert der TCFD-Empfehlungen klären.
Antwort des Bundesrates.