Lexipedia

Neue Zielvorgabe von 40 Prozent Frauenanteil in den obersten Leitungsorganen bundesnaher Betriebe

21.3057 · Interpellation · 2021-03-03

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 beschlossen, dass mehr Frauen in den obersten Leitungsorganen von bundesnahen Betrieben und Anstalten vertreten sein sollen. Seit 2015 galt eine Zielvorgabe von 30 Prozent Frauen. Neu sollen bis Ende 2023 40 Prozent der obersten Kaderpositionen bei den 27 bundesnahen Betrieben wie beispielsweise Post, SBB, SRG von Frauen besetzt sein. Abweichungen von diesem Wert bei der Wahl eines neuen Leitungsmitglieds müssen die bundesnahen Unternehmen kommentieren und begründen. Die aktuelle Quote liegt lediglich bei 20 Prozent. Das heisst, dass das ursprüngliche Ziel von 30 Prozent gar nicht erreicht worden ist. Mit dem Entscheid des Bundesrates liegen die Vorgaben höher als bei börsenkotierten Unternehmen, für welche eine Zielvorgabe von 30 Prozent gilt. Die neue Zielvorgabe des Bundesrats ist an sich vorbildlich, denn zur Erreichung der tatsächlichen Gleichstellung braucht es solche verbindlichen Vorgaben.

Vor diesem Hintergrund stellen sich dennoch folgende Fragen:

1. Aus welchem Grund wurde die ursprüngliche Geschlechterquote von 30 Prozent nicht erreicht?

2. Mit welchen konkreten Massnahmen will der Bundesrat die neue Zielvorgabe von 40 Prozent in den nächsten drei Jahren erreichen?

3. Wird in den nächsten drei Jahren ein Monitoring durchgeführt, bezüglich Stand der Umsetzung dieser Zielvorgabe?

4. In welcher Form wird darüber Bericht erstattet?

5. Für wie viele Sitze in Leitungsgremien der bundesnahen Betriebe ist der Bundesrat die Wahlbehörde?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

  • Gemäss dem Kaderlohnreporting 2019 haben bereits 19 von 26 (73,1%) Unternehmen und Anstalten einen Frauenanteil von über 30 Prozent ausgewiesen. Damit wurde die Vorgabe für den Frauenanteil in fast drei Viertel aller Unternehmen sowie Anstalten erfüllt und ein eindeutiger Fortschritt ist erkennbar. Die Nichterreichung der Vorgaben der Unternehmen und Anstalten des Bundes kann unterschiedliche Gründe haben: Die obersten Leitungsorgane der bundesnahen Unternehmen und Anstalten unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Grösse und geschäftlicher Ausrichtung. Zudem ist das Geschlecht bei der Auswahl einer geeigneten Person eines von mehreren Kriterien, nebst Branchenkenntnissen, Fachwissen, Sozialkompetenz, Zugehörigkeit zu einer Sprachgemeinschaft etc. Nicht immer ist es möglich, eine Person zu finden, welche alle Kriterien kumulativ erfüllt. Ferner entzieht sich in einigen Fällen die Zusammensetzung der obersten Leitungsorgane teilweise dem Einfluss des Bundesrates. Der Vorstand von Schweiz Tourismus besteht beispielsweise aus dreizehn Mitgliedern, wovon der Bundesrat deren sieben wählt.
  • Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten sowie die zuständigen Aufsichtsdepartemente sind gehalten, geeignete Kandidaturen vorzuschlagen, um die Zielvorgabe zu erreichen. Die Departemente müssen, wie bereits bisher, bei den Wahlanträgen Abweichungen von den Zielvorgaben kommentieren.
  • Wie bis anhin weisen die Unternehmen und Anstalten bzw. die zuständigen Aufsichtsdepartemente die Geschlechteranteile in den Wahlanträgen für das oberste Leitungsorgan sowie im Kaderlohnreporting aus und kommentieren diese bei Bedarf. Der Stand der Zielerreichung wird somit kontinuierlich überprüft.
  • Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des jährlichen Kaderlohnreportings. Dieses wird jeweils im Juni der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte unterbreitet.
  • Grösse und Zusammensetzung des obersten Leitungsorganes sowie dessen Wahlbehörde werden in den rechtlichen Grundlagen der jeweiligen Unternehmen und Anstalten festgelegt. Der Bundesrat ist für die meisten der von der Geschlechtervorgabe betroffenen Unternehmen und Anstalten die Wahlbehörde. Bei der Suva, PUBLICA, Schweiz Tourismus sowie SRG SSR ist der Bundesrat nur für die Wahl eines Teils der Verwaltungsratsmitglieder zuständig.

Antwort des Bundesrates.