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21.3117 · Interpellation · 2021-03-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Nun da die Schweiz weitgehend mit 5G abgedeckt ist, hat der Bund vor Kurzem seine Vollzugshilfe veröffentlicht. Dieses Dokument präzisiert, wie die adaptiven Antennen überprüft werden, und verweist dabei auf ein Qualitätssicherungssystem (QS-System), das von den Mobilfunkbetreibern verwendet wird. Die Vollzugshilfe nimmt Bezug auf ein Rundschreiben aus dem Jahr 2006, das vorsieht, dass die Einhaltung der Grenzwerte von den Mobilfunkbetreibern gewährleistet und festgehalten werden muss.

- Hat der Bundesrat betreffend das QS-System Bilanz gezogen, bevor es für die neue Situation mit den adaptiven Antennen entwickelt wurde?

- Ist er der Ansicht, dass der Schutz der Bevölkerung gewährleistet werden kann, wenn die Einhaltung der Grenzwerte den Mobilfunkbetreibern anvertraut wird?

- Reicht das angesichts der Besorgnis eines Teils der Bevölkerung und der zahlreichen kantonalen Moratorien für den Ausbau von adaptiven Antennen aus, um das Vertrauen wiederherzustellen?

- Welche unabhängige, externe Prüfstelle ist für die Aufsicht über die Einhaltung des QS-Systems zuständig? Das Rundschreiben sieht keine Sanktionen vor; wie ist da der derzeitige Stand? Es erwähnt periodische Audits: Wie häufig werden diese durchgeführt?

- Die Vollzugshilfe listet zusätzliche Parameter auf, mit denen das QS-System ergänzt werden muss. Diese Parameter sind wichtig, da es um die Einhaltung der Grenzwerte geht. Kann der Bundesrat sicherstellen, dass dieses QS-System vor der Einführung dieser neuen Methode zur Berechnung der Strahlung bereitsteht?

- Welche Anforderungen werden an die Mobilfunkbetreiber gestellt? Welche Fristen gelten? Wird es ein einheitliches System geben oder kann jeder Mobilfunkbetreiber sein eigenes Modell entwickeln?

- Die Vollzugshilfe definiert die Berechnungsparameter, die von den Mobilfunkbetreibern angewandt werden müssen. Wird es für die Kantone nicht schwieriger sein, die Kontrollen auszuführen? Kann der Bund gewährleisten, dass den Kantonen die Ressourcen und Fachkompetenzen zur Verfügung stehen, die sie für diese Kontrollen benötigen?

- Wird der Bund diese Systeme kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Vollzugshilfe entsprechen und dauerhaft funktionieren? Sind unabhängige Audits geplant? Falls ja, wie häufig? Welche Sanktionen sind für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehen?

- In welcher Form und in welcher Häufigkeit werden die Qualitätssicherungsberichte an die Kantone weitergeleitet?

- Ist eine Berichterstattung zur Information der Bevölkerung geplant? Falls ja, wer ist dafür verantwortlich?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgeschlagene Qualitätssicherungssystem (QS-System) für Mobilfunkanlagen den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge. Für adaptive Antennen müssen die QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern erweitert werden. Diese Anpassung wird vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit dem BAFU und dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) validiert werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies bis Sommer 2021 erfolgt sein wird.

2. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, ihre Anlage rechtskonform zu betreiben und insbesondere die Grenzwerte einzuhalten. Die Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Grenzwerte bei der Bewilligung und im Betrieb. Bei den QS-Systemen handelt es sich um einen zusätzlichen Kontrollmechanismus für diejenigen Parameter, die einen Einfluss auf die Strahlung in der Umgebung einer Anlage haben und während des Betriebs verstellt werden können, wie z. B. die Sendeleistung.

3. Die Kantone haben mit der vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Februar 2021 veröffentlichten Vollzugshilfe eine konkrete Anleitung für den Vollzug bei adaptiven Antennen. Zudem hat der Bundesrat bereits am 22. April 2020 im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Mobilfunks verschiedene begleitende Massnahmen beschlossen. Priorität haben die Weiterentwicklung des Monitorings der Strahlenbelastung, die Schaffung einer neuen umweltmedizinischen Beratungsstelle für nichtionisierende Strahlung sowie die Förderung der Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunk und Strahlung. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Massnahmen zielführend sind.

4./8. Das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme unterliegt der Aufsicht des BAFU. Im Auftrag des BAFU und in Zusammenarbeit mit den Kantonen wird mittels Stichprobenkontrollen überprüft, ob die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und ob sie das vom BAFU empfohlene QS-System in der Praxis konsequent anwenden. Ausserdem müssen die QS-Systeme von einer unabhängigen externen Prüfstelle zertifiziert werden. Die entsprechenden Zertifikate sind auf der Internetseite des BAFU einsehbar und gelten in der Regel für 3 Jahre. Während dieser Zeitspanne finden jährlich Überwachungsaudits statt. Ausserdem gewähren die Netzbetreiber den Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in ihre QS-Systeme.

Stellen Vollzugsbehörden fest, dass ein QS-System nicht ordnungsgemäss funktioniert, ordnen sie gegenüber der Betreiberin die notwendigen Massnahmen an. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Emissionsbegrenzungen kann mit Busse bestraft werden.

5. Die Vollzugshilfe gibt vor, dass der Korrekturfaktor für adaptive Antennen erst dann angewendet werden darf, wenn die betroffenen Antennen mit einem validierten System zur automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet sind und diese neuen Elemente in den QS-Systemen der Anbieter korrekt abgebildet werden. Dies wird von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert.

6. Das BAFU hat in seinen Vollzugshilfen festgelegt, welche Daten in den QS-Systemen enthalten sein müssen. Jeder Netzbetreiber betreibt sein eigenes QS-System. Er implementiert eine oder mehrere Datenbanken. Darin werden für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die Sendeleistung oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert. Diese Datensammlung bildet gleichzeitig die Grundlage für die zweiwöchentliche Übermittlung der Antennendaten durch die Netzbetreiber an das BAKOM.

7. Die Erarbeitung dieses Nachtrags zur Vollzugshilfe Mobilfunk wurde von einer Gruppe aus Fachleuten begleitet. In dieser "Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk" waren unter anderem auch die Vollzugsbehörden vertreten. In der Konsultation zur Vollzugshilfe haben sich die Kantone nicht zu allfällig fehlenden Ressourcen geäussert.

9. Die NIS-Fachstellen werden zweimonatlich schriftlich über alle Abweichungen und deren Behebung informiert. Gewisse Betriebsparameter und Bewilligungsdaten (gemäss Standortdatenblatt) aller Anlagen sind zusätzlich jederzeit in einer Datenbank beim BAKOM von den Behörden einsehbar.

10. Die Berichte zu den im Auftrag des BAFU durchgeführten Stichprobenkontrollen sowie die Zertifizierungen sind auf der Internetseite des BAFU zugänglich. Ausserdem fliessen die Ergebnisse der Kontrollen auch in Stellungnahmen ans Bundesgericht ein.

Antwort des Bundesrates.