21.3144 · Postulat · 2021-03-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung von Menschen, die ausserhalb unserer Landesgrenzen Opfer terroristischer Handlungen wurden, zu prüfen. Es sollen die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung aufgezeigt werden sowie ihre finanziellen Auswirkungen; gegebenenfalls sollen weitere Lösungen einschliesslich der notwendigen gesetzlichen Anpassungen, erarbeitet werden.
Begründung
Weltweit werden jedes Jahr unschuldige Menschen durch terroristische Handlungen getötet, verletzt oder traumatisiert. Niemand wählt sich dieses Schicksal aus, und noch weniger, wo es ihn ereilt. Aber die Schilderungen von Menschen, die im Ausland Opfer terroristischer Handlungen wurden, lassen den Schluss zu, dass sie von der Schweiz nicht ausreichend unterstützt werden. Ihre Betreuung ist ungenügend. Insbesondere haben diese Menschen keine Möglichkeit, in der Schweiz eine Entschädigung zu erhalten.
Das Opferhilfegesetz (OHG) findet nur Anwendung auf Straftaten, die in der Schweiz begangen wurden, nicht aber auf solche, die sich im Ausland ereignet haben. Bis 2009 wurden auf der Grundlage des OHG Opfer von Attentaten, die sich ausserhalb der Landesgrenzen ereigneten, subsidiär entschädigt, sofern der Staat, auf dessen Boden die terroristische Handlung begangen wurde, keine Entschädigung ausrichtete. Seit der Änderung des OHG im Jahr 2007 haben Opfer von Attentaten im Ausland nur noch Anrecht auf Leistungen der Beratungsstellen und Kostenbeiträge. Entschädigungen und Genugtuungen erhalten sie jedoch keine mehr. Im Gegensatz zu Frankreich, das ein solches Instrument seit 1986 kennt, hat die Schweiz auch keinen Fonds für Opfer terroristischer Handlungen. In unserem Nachbarland können Opfer solcher Handlungen oder ihre Angehörige durch den Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autre infractions (FGTI) entschädigt werden. Der Fonds hat sich bewährt, denn ein Jahr nach den Attentaten in Paris im Jahr 2015 hatten bereits 90 Prozent aller Opfer eine Entschädigung erhalten.
Angesichts der wachsenden Zahl terroristischer Handlungen stellt sich auch in der Schweiz die berechtigte Frage nach einer besseren Unterstützung der Opfer. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 20.4536 schrieb, hatte die Totalrevision des OHG im Jahr 2007 das Ziel, "die von den Kantonen getragenen Kosten zu senken; dies insbesondere im Bereich der Genugtuungen". Nun ist es an der Zeit, dem Zweck des Gesetzes wieder oberste Priorität einzuräumen: der verbesserten Hilfe für Opfer von Straftaten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zur Interpellation 20.4536 de Quattro "Revision des Opferhilfegesetzes für eine bessere Unterstützung von Personen, die im Ausland Opfer eines Attentats wurden" hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass aktuell keine Revision des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) vorgesehen ist mit dem Ziel, Opfern von Straftaten im Ausland wieder Entschädigungen und Genugtuungen zu gewähren. Der Bundesgesetzgeber hatte bei der Totalrevision des OHG im Jahr 2007 die Gewährung solch finanzieller Hilfen nämlich bewusst aufgehoben. Der Bundesrat verwies insbesondere auf seine Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 7165, hier 7186 und 7204 f.): In dieser anerkennt er zwar, dass es für die betroffenen Personen wichtig ist, bei der Bewältigung der Folgen der Straftat Unterstützung durch die Beratungsstellen zu erhalten. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Schweiz, für einen materiellen oder immateriellen Schaden aufzukommen, der Folge einer Straftat sei, welche ausserhalb des schweizerischen Territoriums erfolgte. Dieser Ansatz entspricht im Übrigen dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (SR 0.312.5). Auch praktische Überlegungen sprachen für diese Lösung: Oft ergeben sich bei Straftaten im Ausland Beweisprobleme. Die Totalrevision des OHG im Jahr 2007 zielte ausserdem darauf ab, die von den Kantonen getragenen Kosten zu senken; dies insbesondere im Bereich der Genugtuungen (BBl 2005 7165, hier 7182 ff.).
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Überlegungen und Ziele der Revision von 2007 nach wie vor gültig sind. Es bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, den Willen des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Auf Grundlage des Evaluationsberichts zum OHG kamen zudem das Bundesamt für Justiz (BJ) und die Kantone 2016 zum Ergebnis, dass kein dringender Revisionsbedarf des Gesetzes besteht. Eine Studie über die Errichtung eines Fonds für Opfer von Terrorismus drängt sich daher nicht auf. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die Errichtung eines solchen Fonds eine Ungleichbehandlung gegenüber Opfern anderer Straftaten im Ausland darstellen würde. Eine solche Struktur entspräche ausserdem nicht dem OHG-System.
Schliesslich verneinte der Nationalrat den Bedarf nach einer Revision des OHG ebenfalls, als er am 30. Oktober 2020 die Motion 19.3040 "Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer" der Sozialdemokratischen Fraktion mit 111 zu 63 Stimmen ablehnte. Die Motion hatte unter anderem eine Stärkung der opferhilferechtlichen Unterstützung bei Straftaten im Ausland gefordert.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.