Lexipedia

21.3146 · Interpellation · 2021-03-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der französisch-algerische Millionär Rachid Nekkaz ist verschiedentlich dadurch aufgefallen, dass er zur Missachtung des Gesetzes angestiftet hat. Das Tessiner Volk nahm im September 2013 den neuen Wortlaut der Tessiner Verfassung an, der ein Verbot der Gesichtsverhüllung vorsieht. Nach der Gewährleistung der neuen Verfassung durch den Bund organisierte Rachid Nekkaz am 10. Dezember 2015 auf der Piazza Grande in Locarno eine unbewilligte Pressekonferenz und informierte darüber, dass er alle Bussen aus der eigenen Tasche bezahlen werde, die im Tessin den Frauen ausgestellt würden, die trotz Verhüllungsverbot weiterhin die Burka tragen. Dieser schwerwiegende Aufruf zur Missachtung des Gesetzes blieb straffrei. Auf eine Interpellation von Lorenzo Quadri mit der Frage, ob Nekkaz nicht zur Persona non grata in der Schweiz erklärt werden sollte, antwortete der Bundesrat wie folgt: "Eine Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 68 des Ausländergesetzes, wonach das Fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen kann. Eine Straftat, die lediglich mit Busse bedroht ist, erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht."

Nachdem am 7. März die Initiative "Ja zum Verhüllungsverbot" angenommen wurde, hat Nekkaz erklärt, er werde die Bussen zahlen für alle Frauen, die trotz des neuen Verfassungsartikels weiterhin die Burka tragen (20 Minuten vom 10. März 2021). Dieser x-te Vorfall ist eine offensichtliche Anstiftung zur Missachtung von Verfassung und Gesetz.

Was beabsichtigt der Bundesrat zu tun, um Rachid Nekkaz daran zu hindern, weiterhin zur Missachtung von Verfassung und Gesetz anzustiften?

Stellungnahme des Bundesrates

Am 7. März 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungs-verbot" an. Damit wurde das Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum in Artikel 10a der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert. Durchsetzbar wird das Verbot aber erst mit der Ausführungsgesetzgebung, die innert zweier Jahre nach seiner Annahme zu erlassen ist (Art. 197 Ziff. 12 BV). Wie die Umsetzung geregelt wird und mit welchen Sanktionen ein Verstoss gegen das Verbot belegt wird, ist gegenwärtig noch offen.

In der 2015 von Nationalrat Lorenzo Quadri eingereichten Interpellation 15.4131 mit dem Titel "Franko-algerischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz ruft dazu auf, das Tessiner Recht zu verletzen. Persona non grata?" ging es um Äusserungen der gleichen, nun auch im Zentrum dieses Vorstosses stehenden Person zum vom Stimmvolk angenommenen, aber damals noch nicht in Kraft getretenen Gesichtsverhüllungsverbot im Kanton Tessin. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 erklärte der Bundesrat, dass sich die Frage der rechtlichen Konsequenzen von Ankündigungen, Bussen wegen unerlaubter Gesichtsverhüllung zu übernehmen, erst nach dem Inkrafttreten der Tessiner Bestimmung stellen werde. Nicht anders verhält es sich beim am 7. März 2021 angenommenen nationalen Gesichtsverhüllungsverbot. Anders als beim Verbot im Kanton Tessin steht hier noch nicht einmal fest, in welchem rechtlichen Rahmen die Umsetzung erfolgt. Mit den gleichen Fragen befasste sich auch die 2016 von Nationalrat Jean-Luc Addor eingereichte Interpellation 16.3871 "Einreiseverbot für einen Ausländer, der zum Verstoss gegen das Tessiner Verhüllungsverbot anstiftet?". In seiner Stellungnahme vom 23. November 2016 hielt der Bundesrat fest, dass ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden könnten, wenn eine Person wegen Verstössen gegen das Verhüllungsverbot verurteilt werde. Diese Ausführungen sind noch immer gültig. Gegenwärtig sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.