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21.3178 · Interpellation · 2021-03-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 22 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (kurz: "Berner Konvention") kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte/Einwendungen u.a. in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführten Arten machen. Daher stellen sich folgende Fragen:

1. Welche Staaten haben bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung Vorbehalte / Einwendungen respektive welche haben später Vorbehalte/Einwendungen angebracht?

2. Welche Staaten kennen Vorbehalte/Einwendungen bezüglich den Wolf (canis lupus) und wie sehen diese aus?

3. Welche Vorbehalte/Einwendungen hat die Schweiz angebracht und sind weitere geplant?

4. Wie weit ist das Verfahren der Schweiz bezüglich der Zurückstufung des Schutzstatus des Wolfes von "streng geschützt" auf "geschützt"?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Nach Artikel 22 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (Berner Konvention, SR 0.455) können die Vertragsparteien beim Beitritt Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten sowie auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Später können keine solche Vorbehalte mehr geltend gemacht werden. Vorbehalte allgemeiner Art sind generell nicht zulässig. Von den 51 Vertragsparteien haben 23 Staaten formelle Vorbehalte beim Beitritt angebracht: Belarus, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Nordmakedonien, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, die Türkei, die Ukraine, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Konvention können die Vertragsparteien zudem später Einwendungen gegen Änderungen der Anhänge machen. Diese Möglichkeit wurde von 10 Staaten in Anspruch genommen: Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Malta, Norwegen, Tschechien, der Türkei und dem Vereinigten Königreich.

2) 14 Staaten haben einen Vorbehalt zum Wolfsschutz nach Anhang II der streng geschützten Tierarten gemacht: Belarus, Bulgarien, Finnland, Georgien, Lettland, Litauen, Nordmakedonien, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, die Türkei und die Ukraine. Ein solcher Vorbehalt bedeutet, dass diese Vertragsstaaten den Wolf in ihrem nationalen Recht nicht unter einen strengen Schutz stellen müssen.

3) Bei ihrem Beitritt zur Berner Konvention im September 1980 hat die Schweiz keine Vorbehalte angebracht. Zu jener Zeit lebten keine Wölfe in der Schweiz. Die Schweiz könnte im Falle einer Änderung der Anhänge Einwendungen machen. Andere Vertragsänderungen können sowieso nur in Kraft treten, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert werden.

4) Der Bundesrat hat im August 2018 den Antrag zur Rückstufung des Wolfs vom Anhang II der streng geschützten Tierarten in Anhang III der geschützten Tierarten der Berner Konvention beim Europarat in Strassburg eingereicht. Der Ständige Ausschuss der Berner Konvention hat anlässlich seiner Sitzung im November 2018 entschieden, die Beratung über den Antrag der Schweiz zu sistieren, bis eine neue europäische Bestandserhebung des Wolfs vorliegt. Der Bericht der Europäischen Kommission zum "Zustand der Natur in der EU 2020" liegt seit Oktober 2020 vor. Damit liegen die Grundlagen für die Beratung des Antrags der Schweiz an einer der nächsten Sitzungen des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention vor. Der Ausschuss tagt jeweils einmal jährlich im Spätherbst.

Antwort des Bundesrates.