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21.3188 · Interpellation · 2021-03-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Das Danish Institute for Human Rights hat in seinem Human Rights Guide to the SDGs die enge Verknüpfung herausgearbeitet, welche zwischen den 17 SDGs (sustainable development goals) der Agenda 2030 und menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Verpflichtungen besteht. Jedes Unterziel findet eine Entsprechung in einer völkerrechtlich verbindlichen Konvention, z.B. den UNO-Menschenrechtspakten, der UNO-Frauenrechtskonvention, der UNO-Behindertenrechtskonvention, der UNO-Kinderrechtskonvention, den ILO-Konventionen, der Biodiversitätskonvention oder dem Pariser Klimaübereinkommen. Die Umsetzung der Agenda 2030 geht demnach Hand in Hand mit der Umsetzung der völkerrechtlich verbindlichen Konventionen.

Für die Erarbeitung der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, dem Umsetzungsinstrument der Agenda 2030 in der Schweiz, ist das Bundesamt für Raumentwicklung ARE im Lead. Für die Biodiversitätskonvention und das Klimaübereinkommen ist das BAFU im Lead, für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte das SECO, für Geschlechtergleichstellung und die Behindertenrechtskonvention das EDI, für die Universal Periodical Review des UNO-Menschenrechtsrats das EDA.

Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Stützt der Bundesrat die Aussage, dass die Agenda 2030 auf völkerrechtlich verbindlichen Grundlagen beruht?

2. Wie koordiniert die Bundesverwaltung die Umsetzung der SDGs und der völkerrechtlichen und dabei insbesondere der menschenrechtlichen Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich Hand in Hand gehen?

3. Wie koordiniert die Bundesverwaltung das Monitoring und Reporting zu SDGs und völkerrechtlichen Konventionen?

4. Wie wird beispielsweise die Umsetzung der jüngsten Empfehlungen des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 2019 systematisch mit der Erreichung der Ziele der Agenda 2030 verschränkt

5. Welche Rolle kommt in diesen Prozessen aus der Sicht des Bundesrates den NGOs, insbesondere den Menschenrechts-, Entwicklungs- und Umweltorganisationen, zu und wie gedenkt der Bundesrat den Einbezug dieser kritischen und unabhängigen Stimmen zu garantieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, sondern ein Soft-Law-Instrument. Dennoch enthält sie zahlreiche Verweise auf das Völkerrecht und widerspiegelt teilweise anwendbares Recht.

2./3. Um die Umsetzung der Agenda 2030 institutionell zu stärken, hat der Bundesrat 2019 ein Direktionskomitee Agenda 2030 geschaffen, in dem die hauptsächlich betroffenen Bundesstellen vertreten sind, und dieses mit der strategischen Koordination sowie der Steuerung der Umsetzung der Agenda 2030 beauftragt. Die Mitglieder des Komitees tauschen sich regelmässig über Querschnittsthemen aus und sorgen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung für die grösstmögliche Politikkohärenz unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.

Im Juli 2022 wird die Schweiz der UNO ihren zweiten Länderbericht zur Umsetzung der Agenda 2030 vorlegen. Das Direktionskomitee Agenda 2030 wird den vom EDA in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern verfassten Bericht behandeln und insbesondere sicherstellen, dass er im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz steht.

4. Zahlreiche Themen der Agenda 2030 haben einen Menschenrechtsbezug und sind eng miteinander verknüpft. Die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus den von der Schweiz ratifizierten UNO-Menschenrechtskonventionen im Allgemeinen und aus dem UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Besonderen trägt direkt oder indirekt zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei. Bei der vierten regelmässigen Überprüfung der Schweiz zur Umsetzung des UNO-Pakts I richtete der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eine Empfehlung an die Schweiz, die spezifisch die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 betrifft. In Bezug auf die Umsetzung der Empfehlungen des UNO-Pakts I sorgt die Schweiz mit verschiedenen Massnahmen für ein Monitoring und sensibilisiert alle Beteiligten, einschliesslich der Kantone, für die enge Verknüpfung zwischen diesen Empfehlungen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030.

5. Der zweite Länderbericht, den die Schweiz der UNO im Juli 2022 vorlegen wird, wird auf der Basis einer Bestandsaufnahme der Umsetzung der Agenda 2030 in der Schweiz und in ihren Aussenbeziehungen erstellt werden. Ein umfassendes Konsultationsverfahren, das zwischen März und September 2021 anhand eines vom EDA entwickelten IT-Tools bei den Bundesstellen und externen Akteuren (Kantone, Gemeinden, wissenschaftliche und wirtschaftliche Kreise, Finanzsektor, NGO, Zivilgesellschaft usw.) durchgeführt wird, wird es erlauben, eine Zwischenbilanz der Situation in der Schweiz, der getroffenen und zu treffenden Massnahmen und der bestehenden Herausforderungen bei der Erreichung der 17 Ziele und 169 Unterziele der Agenda 2030 zu ziehen. Es sei daran erinnert, dass auch die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 zwischen November 2020 und Februar 2021 Gegenstand einer Vernehmlassung war.

Antwort des Bundesrates.