21.3228 · Interpellation · 2021-03-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Motionen Damian Müller "Elektronische Rezepte für Heilmittel. Bessere Qualität und höhere Patientensicherheit " (20.3209) und Regine Sauter "Einführung eines eRezeptes" (20.3770) fordern beide die verpflichtende Einführung von elektronischen Rezepten. Handschriftliche Rezepte sind heute noch üblich, sind aber nicht mehr zeitgemäss. Die Handschrift und die Übertragung per Fax können zu Medikationsfehlern führen. Der Bundesrat spricht sich gegen eine Verpflichtung der Leistungserbringer zu elektronischen Rezepten aus. Er schreibt in seiner Antwort auf die Motionen, dass die rechtlichen Grundlagen für eine freiwillige Einführung von elektronischen Rezepten bzw. elektronischen Verschreibungen genügen. Die Arzneimittelverordnung regelt gemäss dem Bundesrat bereits die Minimalanforderungen an eine elektronische Verschreibung in Bezug auf Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit (Art. 51 Abs. 2 VAM; SR 812.212.21).
Unter Einhaltung dieser Anforderungen können gemäss der Antwort des Bundesrats elektronische Rezepte in das elektronische Patientendossier (EPD) eingestellt und von allen berechtigten Behandelnden und den Patientinnen und Patienten konsultiert werden.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Aus welchen Gründen spricht sich der Bundesrat gegen eine verpflichtende Einführung von elektronischen Rezepten aus, obwohl handschriftliche Rezepte zu Fehlern führen können, die mit digitalen Instrumenten wegfallen und er sich wiederholt für eine Beschleunigung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen ausgesprochen hat?
2. Wie können bei elektronischen Rezepten die rechtsverbindlichen Grundsätze gemäss HMG Art. 26 Absätze 2bis, 3 und 4 eingehalten werden, z.B. die freie Wahl des Abgabekanals? Wie stellt der Bundesrat sicher,
a. dass die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt wird? Plant er, dies durch verbindliche Standards für alle Akteure zu regeln?
b. dass die verschreibende Person keinen materiellen Vorteil hat, wenn sie einen bestimmten Abgabekanal empfiehlt?
3. Können elektronische Rezepte, die ins EPD eingestellt werden, auch elektronisch weiterverarbeitet werden? Ist im EPD ersichtlich, ob ein Rezept bereits eingelöst wurde? Ist die auch bei Dauerrezepten gewährleistet? Falls Nein, welche rechtlichen oder technischen Anpassungen sind erforderlich?
4. Welche Investitionen muss eine Arztpraxis oder eine Offizin tätigen, wenn sie von Papierrezepten auf elektronische Rezepte umstellt? Sind diese Leistungen in den Tarifverträgen der Leistungserbringer enthalten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In seinen Antworten auf die Motion 20.3209 Müller Damian "Elektronische Rezepte für Heilmittel. Bessere Qualität und höhere Patientensicherheit" und auf die Motion 20.3770 Sauter "Einführung eines E-Rezepts" hat der Bundesrat dargelegt, dass er alle Massnahmen zur Entwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen unterstützt. Er ist der Ansicht, dass vor der Einführung neuer Pflichten für die ambulanten Leistungserbringer Erfahrungen mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) gesammelt werden müssen. Der Bundesrat unterstützt die Einführung elektronischer Hilfsmittel, um die Patientensicherheit zu stärken. In diesem Sinn hat er die Motionen Stöckli 18.3512 "Recht auf einen Medikationsplan zur Stärkung der Patientensicherheit" und 19.4119 "Erhöhung der Arzneimittelsicherheit in der Pädiatrie. Medikationsfehler durch E-Health reduzieren" zur Annahme empfohlen.
2a /3. Die Grundsätze nach Artikel 26 Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) sind auch bei der technischen Umsetzung des elektronischen Rezeptes zu berücksichtigen. So darf bei elektronischen Verschreibungen die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt sein (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG). Die Arzneimittelverordnung (Art. 51 Abs. 2 VAM; SR 812.212.21) legt die Minimalanforderungen in Bezug auf die Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit fest. Somit können diejenigen Daten, die diese Anforderungen erfüllen, im EPD erfasst werden. Gegenwärtig werden der Inhalt und das Austauschformat für die eMedikation im EPD definiert, womit sichergestellt wird, dass zukünftig die verschiedenen von den Gesundheitsfachpersonen verwendeten Informatiksysteme diese Informationen korrekt lesen und abbilden können. Das Austauschformat für E-Rezepte und insbesondere für Dauerrezepte, die von allen Informatiksystemen und Gesundheitsfachpersonen gelesen werden können, wird in einem zweiten Schritt eingeführt. Der Bundesrat wird daher einheitliche Vorgaben für die Ausgabe und die Einlösung von elektronischen Rezepten aufstellen, so dass die Patientin oder der Patient frei entscheiden kann, bei welchem Leistungserbringer ein elektronisches Rezept eingelöst wird. Zudem sollen die eRezepte für alle Patientinnen und Patienten leicht zugänglich sein.
2b. Die heilmittelrechtlichen Integritäts- und Transparenzbestimmungen (Art. 55 und 56 HMG) bezwecken, dass die Wahl einer Behandlung nicht durch ungebührende Vorteile beeinflusst wird, sondern nur aufgrund wissenschaftlicher und objektiver Kriterien erfolgt. Das Vorteilsverbot von Artikel 55 HMG gilt für die Verschreibung, die Abgabe, die Anwendung und den Einkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH; SR 812.214.31). Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob ein handschriftliches oder elektronisches Rezept vorliegt. Ein materieller Vorteil für die Empfehlung eines bestimmten Abgabekanals stellt einen Verstoss gegen das Vorteilsverbot dar, welcher vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) verwaltungs- oder strafrechtlich verfolgt würde (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 und Art. 90 Abs. 1 HMG). Ebenso sind Entschädigungszahlungen für eine elektronische Rezeptausstellung verboten, wenn dadurch kein Mehraufwand gegenüber einer handschriftlichen Verschreibung entsteht, der u.a. nicht anderweitig etwa durch TARMED-Tarife vergütet wird (BGE 140 II 520, E. 5.3.1; vgl. Art. 7 Abs. 3 VITH). Gemäss der Weitergabepflicht (Art. 56 Abs. 3 Bst. b Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG]; SR 832.10) kommen Vergünstigungen dem Schuldner der Vergütung zugute, d.h. dem Versicherer oder den Versicherten.
4. Informatikinvestitionen der Arztpraxen und Offizinen bieten den Gesundheitsfachpersonen zusätzliche Leistungen zur Vereinfachung der administrativen Prozesse und des Informationsaustauschs. Die Funktionalität des eRezepts ist ein Zusatzmodul der eMedikation, wodurch die Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern Zugriff auf die gesamte Medikation einer Patientin oder eines Patienten erhalten. Die heutige Tarifierung geht davon aus, dass in der ärztlichen Konsultation Rezepte ausgestellt werden und dies auch in der Krankengeschichte dokumentiert wird. Kosten für Praxisinformationssysteme fliessen entsprechend in die Gestehungskosten ein. Allfällig entstehende Zusatzkosten können von den Tarifpartnern im Rahmen ihrer Tarifautonomie in die Tarife einbezogen werden, sofern diese zur Leistungserbringung nach KVG notwendig sind.
Antwort des Bundesrates.