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21.3265 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Aarhus-Konvention ist für die Schweiz im Jahr 2014 in Kraft getreten. Artikel 6 Absatz 4 sieht eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vor, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind. Artikel 6 Absatz 8 bestimmt, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen ist. Artikel 7 legt fest, dass die beiden genannten Bestimmungen sowohl für die Erarbeitung von Plänen wie von Programmen wie auch von umweltbezogenen Politiken gelten.

Nun ist es aber so, dass bei der Erstellung von Sachplänen eine Öffentlichkeitsbeteiligung erst stattfindet, wenn Objektblätter zu konkreten Vorhaben bereits ausgearbeitet sind. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung erst in diesem Stadium entspricht nicht der Bestimmung von Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Aarhus-Konvention. Die Bevölkerung kann sich dann nämlich nur noch zu einem präzisen Vorhaben äussern, und die "Null"-Alternative steht nicht mehr zur Disposition. Für das Plangenehmigungsverfahren ist, mit Ausnahme des Asylbereichs und des Militärs, eine Öffentlichkeitsbeteiligung von der Gesetzgebung der einzelnen Bereiche gar nicht vorgesehen.

Diese Mängel zeigen ihre negativen Auswirkungen exemplarisch an der Hochspannungs-Freileitung Chamoson-Chippis oder an der Umfahrungsstrase von Biel. Diese Vorhaben zeigen deutlich auf, wie wichtig eine Öffentlichkeitsbeteiligung schon ab Beginn der konzeptuellen Arbeiten ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch alle Optionen möglich sind.

Ich stelle dem Bundesrat daher die folgenden Fragen:

1. Wie gedenkt der Bundesrat die Artikel 6 und 7 der Aarhus-Konvention umzusetzen und der Bevölkerung die Möglichkeit einzuräumen, am Entscheidprozess zu neuen Projekten, Plänen oder Programmen von nationaler Bedeutung ab einem Stadium mitzuwirken, in dem noch alle Möglichkeiten offenstehen?

2. Sieht der Bundesrat eine Bestimmung vor, die es jeder Person erlaubt, zu einem Vorhaben, das in den Geltungsbereich der Aarhus-Konvention fällt, im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens Stellung zu nehmen?

3. Wie stellt sich der Bundesrat vor, dass in Zukunft Situationen vermieden werden können wie diejenige, die letztlich zum Abbruch des Projekts der Umfahrung von Biel geführt hat?

4. Artikel 33 der Bundesverfassung über das Petitionsrecht präzisiert nicht, dass die Petitionäre angehört werden müssen und dass der Bund die geäusserten Ansichten in seine Überlegungen einbeziehen muss. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel 6 der Aarhus-Konvention gegenwärtig in der Schweiz korrekt umgesetzt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1./4.) Der Bundesrat ist der Meinung, dass das schweizerische Recht die Anforderungen von Artikel 6 der Aarhus-Konvention an die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten erfüllt. Es erfüllt grundsätzlich auch die Anforderungen von Artikel 7 der Aarhus-Konvention an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen. So wird insbesondere durch Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) sichergestellt, dass die Öffentlichkeit beim Erlass von Plänen und Programmen in geeigneter Weise mitwirken kann. Dazu gehört, dass Bürgerinnen und Bürger Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium der Planungen einbringen können. Die Behörde muss sich mit den Vorschlägen auseinandersetzen und zu diesen summarisch Stellung nehmen.

Bei der Regulierung neuer oder der Änderung bestehender Planungsinstrumente im Bereich Umwelt muss sichergestellt werden, dass die Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne der Aarhus-Konvention etabliert wird bzw. ist. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen darüber hinausgehenden Anpassungsbedarf.

2.) Nein, der Bundesrat sieht keine entsprechende Bestimmung vor. Die Anforderungen der Aarhus-Konvention betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren sind mit der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen (einschliesslich des Umweltverträglichkeitsberichts), der Einsprachemöglichkeit und der Publikation des UVP-pflichtigen Entscheides erfüllt. Zudem besteht bereits aufgrund des Petitionsrechts (Art. 33 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) ein Recht der Öffentlichkeit, sich in Bewilligungsverfahren mit Stellungnahmen einzubringen.

3.) Das Ausführungsprojekt "N05 Westumfahrung Biel" war Gegenstand eines Plangenehmigungsverfahrens. Diese Verfahren genügen, wie bereits erwähnt, den Voraussetzungen der Aarhus-Konvention an die Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Abbruch des Verfahrens kann deshalb nicht auf eine ungenügende Beteiligung der Öffentlichkeit zurückgeführt werden.

Antwort des Bundesrates.