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Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung. Welche Massnahmen für die geschlossenen Branchen während der Corona-Pandemie?

21.3277 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) muss der Bundesrat für Personen, die im Anschluss an ihre Ausbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, Pauschalansätze festsetzen.

Der Bundesrat hat diese Bestimmung in Artikel 41 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) umgesetzt und für junge Personen stark reduzierte Pauschalansätze vorgesehen. So hat eine Person unter 20 Jahren im Anschluss an ihre Lehre nur einen Anspruch auf 20 Franken pro Tag, eine Person unter 25 Jahren auf 51 Franken. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von 440 bis 1200 Franken, was zur Existenzsicherung nicht ausreicht. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die eine Stelle gefunden haben, jedoch innerhalb von sechs Monaten entlassen wurden (Art. 37 Abs. 4 AVIV).

In normalen Zeiten ist so eine Regelung verständlich, da sie als starker Anreiz dienen soll, eine Stelle zu finden. Allerdings haben Personen, die eine Ausbildung in einer Branche absolviert haben, deren Tätigkeit verboten ist (Gastronomie, Veranstaltungsbereich, Kulturbereich etc.), keine Aussicht auf eine Stelle. Schlimmer noch, sie werden als Reaktion auf die Entscheidungen in Bezug auf die Pandemie oft als erste nur Wochen nach ihrer Einstellung entlassen.

Die Arbeitslosenkassen in den Kantonen ermutigen die betroffenen jungen Personen dazu, Sozialhilfe zu beziehen. Dieser Ansatz ist hinsichtlich der Eingliederung und der beruflichen Perspektiven jedoch sehr unbefriedigend.

  • Was gedenkt der Bundesrat zur Lösung dieses Problems zu unternehmen?
  • Wäre es nicht sinnvoll, Artikel 41 AVIV für die Dauer der Pandemie zu ändern und die Reduktion des Pauschalbetrags für Personen, die eine Ausbildung in einer Branche absolviert haben, deren Tätigkeit verboten ist, tatsächlich oder rechtlich aufzuheben?
  • Wäre es andernfalls nicht angezeigt, die Mindestanstellungsdauer von sechs Monaten in diesen Branchen aufzuheben, wenn die Entlassung aufgrund eines Betriebsverbots für das Unternehmen erfolgte, in dem die betroffene Person angestellt war?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Situation die Eingliederung der Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger in den Arbeitsmarkt erschwert. Es wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um beim Kampf gegen das Coronavirus die Auswirkungen auf die beruflichen Perspektiven der Jugendlichen abzufedern. Die geltenden Regeln betreffend die vom Interpellanten erwähnten Punkte haben seit dem Beginn der Pandemie hingegen nicht geändert. So wird der versicherte Verdienst von Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern effektiv anhand von Pauschalbeträgen festgelegt. Nicht zur Anwendung gelangen diese Pauschalansätze hingegen bei versicherten Personen, die im Anschluss an eine beitragspflichtige Berufsausbildung während mindestens einem Monat eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Für diese sind für den versicherten Verdienst die Bemessungsregeln von Artikel 37 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) massgebend und je nach Einzelfall kommen verschiedene Berechnungsmethoden zum Tragen (vgl. Randziffer C37 der AVIG-Praxis ALE). Da die geltende Regelung für versicherte Personen, die während mindestens einem Monat eine Beschäftigung ausgeübt haben, auch höhere Ansätze als die Pauschalbeträge vorsieht, ist sie nach Ansicht des Bundesrates nach wie vor vorteilhaft und eine Anpassung im aktuellen Kontext nicht angezeigt. Ausserdem wurden die geltenden Regeln auch in anderen Krisen, die sich in der Vergangenheit nachteilig auf die Jugendlichen ausgewirkt haben, jeweils nicht angepasst, insbesondere da die Jugendarbeitslosigkeit im Falle einer Wirtschaftserholung im Gesamtvergleich in der Regel rascher sinkt.

Um die Eingliederung der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, wurden jedoch bestehende Massnahmen reaktiviert oder ausgebaut und seit März 2020 auch neue Massnahmen eingeführt:

  • Seitens der Berufsbildung stehen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern Angebote im Bereich der Berufs- und Laufbahnberatung zur Verfügung. Auch wurden 2020 an verschiedenen Berufsfachschulen zusätzliche Beratungsangebote für Lernende im letzten Lehrjahr eingeführt. Schliesslich bieten Mobilitätsprogramme im Inland die Gelegenheit, sich zusätzliche Sprachkompetenzen anzueignen. Viele Jugendliche nutzen auch die Möglichkeit, im Anschluss an die Lehre eine Berufsmaturitätsschule zu besuchen und so vor dem Eintritt in den Arbeitsmarkt noch weitere Kompetenzen zu erlangen.
  • Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ermöglicht Betrieben in Kurzarbeit, Lernende einzustellen und nach Abschluss der Lehre weiterzubeschäftigen; Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden und weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE); alle anspruchsberechtigten Personen, auch die Jugendlichen, haben zusätzliche Taggelder erhalten: 120 von März bis August 2020 und 66 von März bis Mai 2021. Von März bis Mai 2020 und von Januar bis Juni 2021 schliesslich haben Lernende Anspruch auf KAE, wobei für die zweite Periode bestimmte Bedingungen gelten, namentlich, dass die Ausbildung weitergeführt wird.

Die ALV und die Berufsbildung verfügen über bewährte Instrumente, von denen einige zur Abfederung der Auswirkungen der Coronapandemie ausgebaut wurden. Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird aber dennoch weiterhin genau beobachtet.

Antwort des Bundesrates.