21.3305 · Interpellation · 2021-03-18
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Im Jahr 2017 haben der Bund, die Kantone, Städte und Gemeinden unter der Führung des Sicherheitsverbunds Schweiz einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus ausgearbeitet. Im Rahmen des Impulsprogramms finanziert der Bund von 2018 bis 2023 Programme und Projekte zugunsten der Kantone, Städte, Gemeinden und der Zivilgesellschaft. Die rechtliche Basis des Programms, die Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus (SR 311.039.5), ist aber bis 30. Juni 2023 befristet.
Meine Fragen:
1. Wie beurteilt der Bundesrat das Programm nach drei Jahren Erfahrung? Wie wird das Programm evaluiert? Welche Massnahmen werden getroffen, um diese wichtige Arbeit auszubauen und zu konsolidieren? Kann man davon ausgehen, dass das Programm nach dem 30. Juni 2023 fortgesetzt wird und dass der Bund die Finanzierung weiterhin gewährleistet?
2. Welchen Kreditbetrag stellt der Bund dem Projekt zur Verfügung? Wo stehen wir heute betreffend die Nutzung des Kredits? Werden Massnahmen getroffen, um das Programm zu konsolidieren und evtl. auszubauen? Legt der Bundesrat konkrete Ziele und Fristen für die Erreichung dieser Ziele fest?
3. Hat sich das Büro des nationalen Sicherheitsverbunds als Koordinationsorgan bewährt? Ist es sinnvoll, dass dieses Büro dem VBS angeschlossen ist? Funktioniert die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt (fedpol) und den Kantonen zufriedenstellend?
4. Welche Kantone nehmen am Programm noch nicht teil? Werden Massnahmen getroffen, damit auch diese Kantone aktiv werden? In einigen Kantonen ist ausschliesslich die Polizei für die Gewaltprävention zuständig. Welche Instrumente stehen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass die Kantone das Programm, das auch die Gesundheit, die Erziehung und die Integration betrifft, vollumfänglich umsetzen?
5. Gibt es Schnittstellen zum Nachrichtendienst des Bundes (NDB)? Erlauben die über den NDB erhaltenen Informationen, gewisse Programme in einem Kanton oder in einer Stadt bezogen auf eine bestimmte Situation zu beeinflussen, um dem konkreten Risiko einer Radikalisierung oder der Ausübung von gewalttätigem Extremismus vorzubeugen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Seit der Verabschiedung der Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus (SR 311.039.5) durch den Bundesrat 2018 wurde im Rahmen des Impulsprogramms jährlich eine Ausschreibung für Finanzhilfegesuche durchgeführt. Während den Jahren 2019, 2020 und 2021 wurden 35 Projekte von Kantonen, Städten, Hochschulen und zivilgesellschaftlichen Organisationen finanziell unterstützt. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung im Juni 2023 sind zwei weitere Ausschreibungen vorgesehen. Die Umsetzung und die Wirksamkeit der 26 Massnahmen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP), darunter das Impulsprogramm, werden vor Ablauf der Umsetzungsfrist des NAP im November 2022 von einem externen Auftragnehmer evaluiert. Der Bundesrat und die Vertretende der beiden anderen politischen Ebene werden anschliessend vom Evaluationsbericht Kenntnis nehmen, dessen Empfehlungen als Reflexionsgrundlage für die künftige Ausrichtung des NAP und eine allfällige Neuauflage eines solchen Finanzierungsprogramms dienen werden.
2. Der Bundesrat setzt für das Impulsprogramm während fünf Jahren fünf Millionen Franken ein. Bislang beläuft sich der Gesamtbetrag für die Mitfinanzierung von Projekten auf 2'578'728 Schweizer Franken. Informationen zu den unterstützten Projekten und die Kontaktangaben der jeweiligen Projektverantwortlichen sind öffentlich zugänglich, was die Nachhaltigkeit und den Multiplikationseffekt des Impulsprogramms gewährleistet. Dank gewissen mit der Finanzierung verbundenen Auflagen, namentlich der Erstellung eines Schlussberichts zum jeweiligen Projekt, der vom Sicherheitsverbund Schweiz beziehungsweise vom Bundesamt für Polizei (fedpol) geprüft und genehmigt wird, kann kontrolliert werden, ob die finanzierten Aktivitäten die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Die Konsolidierung des Programms ist somit sichergestellt. Nach dem Willen des Bundesrates soll der Kredit von fünf Millionen Franken bis im Juni 2023 in Projekte investiert sein, welche die Verhinderung verschiedener Formen von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zum Ziel haben und die Anforderungen der Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus erfüllen.
3. Die Koordinationsstelle ist gemeinsam mit fedpol für die Umsetzung des Impulsprogramms verantwortlich; sie arbeiten im ganzen Prozess zur Prüfung der Finanzhilfegesuche und der Vergabe der Finanzhilfen eng zusammen. Sie trägt ausserdem zur Umsetzung des NAP bei, unter anderem durch die Förderung der Vernetzung der betroffenen Akteure, insbesondere über Anlässe für Fachpersonen von kommunalen und kantonalen Stellen, Bundesämtern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die Koordinationsstelle ist in hohem Masse als zentrale Akteurin im Bereich der Verhinderung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus anerkannt. Organisatorisch ist die Geschäftsstelle des Sicherheitsverbunds Schweiz dem Generalsekretariat des VBS angegliedert. Während der zehnjährigen Tätigkeit haben zwei Evaluationen ergeben, dass diese Unterstellung angemessen ist und eine enge Zusammenarbeit mit allen Partnern in den Bereichen der Sicherheit und der Prävention ermöglicht.
4. Der NAP wurde von Bund, Kantonen (Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren, KKJPD; Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK; Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, SODK) und Gemeinden (Schweizerischer Städteverband und Schweizerischer Gemeindeverband) erarbeitet. Diese Instanzen haben gemeinsam die 26 Massnahmen des NAP definiert, wobei die politische Verantwortlichkeit für diese Massnahmen sowie die Zuständigkeit für deren praktische Umsetzung in erster Linie bei den Kantonen liegt. Der NAP hat mit seinen konkreten Massnahmen, die nach lokalem Kontext variieren können, in allen Kantonen ein entsprechendes Bewusstsein geschaffen. Die regelmässige Überprüfung der Umsetzung des NAP durch die Strategische Begleitgruppe und die Politische Aufsicht, in denen Akteure aller drei Staatsebenen vertreten sind, erlaubt ein entsprechendes Monitoring und die Feststellung von Massnahmen, deren Umsetzung verzögert ist.
5. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist in der Strategischen Begleitgruppe vertreten, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden zusammensetzt. Somit hat er Kenntnis über die im Rahmen des Impulsprogramms eingereichten Projekte und kann gegebenenfalls Stellung nehmen. Der NDB ist zudem über den Fortschritt der Umsetzung der Massnahmen des NAP informiert und kann zur Festlegung von thematischen Schwerpunkten und Zielvorgaben für die Ausrichtung von Finanzhilfen im Rahmen des Impulsprogramms beitragen. Schnittstellen zwischen den verschiedenen Akteuren des NAP existieren auch auf operativer Ebene, einschliesslich zwischen Sicherheitsbehörden und dem NDB und zwar sowohl direkt als auch indirekt über die kantonalen Vollzugsbehörden des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121).
Antwort des Bundesrates.