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21.3312 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, weshalb bei medizinischen Entlassungen von Armeeangehörigen aus der Militärdienstpflicht nur bis zum 50. Diensttag respektive nur bis zur Vollendung der Rekrutenschule eine Neubeurteilung in Bezug auf die Schutzdiensttauglichkeit erfolgt.

Begründung

Die nicht gesicherte Alimentierung der Bestände von Armee und Zivilschutz ist das grosse Sorgenkind unserer Sicherheitspolitik. Kaum die Hälfte der zum Militärdienst eingezogenen Männer erfüllen dort ihre Dienstpflicht vollständig. Einer der Hauptgründe ist, dass jährlich Tausende aus medizinischen Gründen nicht länger tauglich für den Militärdienst sind. Ein grosser Teil der medizinischen Abgänge erfolgt in den WK-Jahrgängen.

In seiner Antwort auf die Interpellation 20.4060 schreibt der Bundesrat:

1. Wer beim Ausscheiden aus der Militärdienstpflicht weniger als 50 Militärdiensttage geleistet hat und für die Schutzdienstleistung tauglich ist, wird gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (BZG; SR 520.1) schutzdienstpflichtig.

2. Auch nach dem revidierten BZG (nBZG; BBl 2019 8687), das per 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, gilt die Schutzdienstpflicht für Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die schutzdiensttauglich sind. Für jene, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, entfällt die Schutzdienstpflicht neu erst dann, wenn sie die Rekrutenschule absolviert haben. Diese Anpassung führt voraussichtlich zu einer Zunahme der Anzahl Personen, die nach Erbringung einer Militärdienstleistung schutzdienstpflichtig werden.

In diesem Jahr will der Bundesrat in einem Bericht Wege aufzeigen, wie die Alimentierung der Bestände in Zukunft wieder gewährleistet werden kann. Unter den Dienstuntauglichen, die aus medizinischen Gründen aus der Dienstpflicht entlassen wurden, gibt es sicher viele, die für den Zivilschutz verwendet werden könnten. Und unser Land bedarf in Krisensituationen ihrer helfenden Hände sicher mehr als ihrer Wehrpflichtersatzzahlungen.

Es ergibt sich folgende Frage: Weshalb erfolgt bei medizinischen Entlassungen von Armeeangehörigen nur bis zum 50. Diensttag resp. nur bis zur Vollendung der Rekrutenschule eine Neubeurteilung in Bezug auf die Schutzdiensttauglichkeit bzw. wieso erfolgt bei Armeeangehörigen, die nach der RS aus medizinischen Gründen aus der Dienstpflicht entlassen werden keine Neubeurteilung in Bezug auf die Schutzdiensttauglichkeit?

Stellungnahme des Bundesrates

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1) am 1. Januar 2021 entfällt für Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, die Schutzdienstpflicht erst mit Absolvierung der Rekrutenschule (RS) und nicht mehr bereits dann, wenn sie 50 Militärdiensttage geleistet haben. Die RS gilt als absolviert, wenn mindestens 80 Prozent, d. h. 100 Tage, der vollen Dauer geleistet wurden. Die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfolgt somit bei Personen, die beim Ausscheiden aus dem Militärdienst weniger als 100 Diensttage Militärdienst geleistet haben.

Angehörige des Zivilschutzes leisten im Durchschnitt gesamthaft circa 100 Diensttage. Es entspricht deshalb dem Grundsatz der Gleichbehandlung und damit der Wehrgerechtigkeit, wenn Angehörige der Armee, die nach mehr als 100 geleisteten Diensttagen untauglich werden, von zusätzlicher Dienstleistung im Zivilschutz befreit sind. Die Folge dieser Regelung ist allerdings, dass das Reservoir an zusätzlichen Personen für den Zivilschutz nicht vollständig ausgeschöpft wird.

Angesichts der sinkenden Zivilschutzbestände soll deshalb im Rahmen der Arbeiten am Bericht zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz geprüft werden, ob an der 100-Tage-Regelung festgehalten oder die Schutzdienstpflicht ausgeweitet werden soll. Der Bericht wird voraussichtlich im Sommer 2021 vorliegen.

Antwort des Bundesrates.