21.3330 · Interpellation · 2021-03-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der Beantwortung auf die Frage 21.7168 (10 Jahre Fukushima - wo steht der Schweizer Atomausstieg? Schadenersatzforderung aus dem Ausland) wird ausgeführt, dass es sehr unterschiedliche Schätzungen gibt, wie viel der Schaden in Folge einer nuklearen Katastrophe kosten würde. Auf die eigentliche Frage nach den erwarteten Schadenersatzforderungen seitens unserer Nachbarländer bei einem Super-GAU geht der Bundesrat aber nicht ein.
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Von welchen Schadenersatzforderungen geht der Bund im Fall eines Super-GAUs in einem Schweizer AKW seitens Deutschlands, Frankreichs und Österreichs aus?
2. Sofern hierzu noch keine Kalkulationen angestellt wurden, beabsichtigt der Bundesrat, dies künftig in seine Überlegungen zu den Kosten der Nukleartechnik einzubeziehen?
3. Beabsichtigt der Bundesrat seinerseits Schadenersatzforderungen zu stellen, falls es in einem Schweizer Nachbarstaat zu einem nuklearen Unfall mit kostenintensiven Auswirkungen für die Schweiz kommen sollte? Beispielsweise in Frankreich, wo eine Grosszahl überalterter 900MW Reaktoren existieren, welche die von der Aufsichtsbehörde geforderten Nachrüstungen für die Laufzeitverlängerung 40+ erst mit Verspätung werden erbringen können?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu den Fragen 1 und 2:
Dem Bundesrat sind keine Zahlen betreffend allfällige Schadenersatzforderungen für einzelne Nachbarländer im Falle eines Super-GAUs bekannt. Eine entsprechende Erhebung ist auch nicht vorgesehen.
Im Kernenergiehaftpflichtrecht gilt der Grundsatz der Kanalisierung der Haftung: Einzig der Inhaber einer Kernanlage ist haftpflichtig, nicht etwa der Bund. Dabei haftet er für Nuklearschäden und hat namentlich erlittenen Personenschaden, Vermögensschaden und Umweltschäden zu entschädigen. Jede geschädigte natürliche Person, die von einem Nuklearunfall betroffen ist, kann unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber dem Inhaber Schadenersatz geltend machen. Dasselbe gilt für geschädigte juristische Personen und Staaten. Es wird nicht unterschieden zwischen Schadenersatzforderungen von Personen und von Staaten. Für Überlegungen des Bundesrats rund um die Kernenergie sind deshalb die Gesamtkosten eines Nuklearunfalles massgeblich.
Zur Frage 3:
Gemäss Kernenergiehaftpflichtrecht kann die Schweiz keine Entschädigungsansprüche anstelle ihrer Einwohner geltend machen. Der Bundesrat wird Schweizer Opfer eines Nuklearunfalles im nahen Ausland jedoch bei der Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche unterstützen sowie allfällige eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
Antwort des Bundesrates.