21.3334 · Interpellation · 2021-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Unter den zahlreichen Möglichkeiten einer Lockerung der Covid-19-Massnahmen erwägt der Bundesrat auch, dass Restaurants ihre Aussenbereiche wieder öffnen dürfen, während jedoch die Innenräume geschlossen bleiben sollen. Angekündigt wurde auch, dass in diesem Fall die wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen für den Gastrobereich aufrechterhalten bleiben sollen. Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
- Wie genau sollen die Entschädigungsleistungen für Restaurationsbetriebe im Covid-19-Gesetz angepasst werden?
- Wie gedenkt der Bundesrat eine Ungleichbehandlung der Restaurationsbetriebe zu verhindern mit Blick auf diejenigen Betriebe, deren geografische Lage, zum Beispiel die Höhe über Meer, es ihnen nicht gestattet, ihre Aussenbereiche zu nutzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Unternehmen mit eingebrochener wirtschaftlicher Aktivität aufgrund von Schliessungen, Kapazitätseinschränkungen oder ausbleibender Nachfrage haben zur Deckung von Lohnkosten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und Corona-Erwerbsersatz (Art. 15, 17, 17a, 17b, 17d des Covid-19-Gesetzes; SR 818.102). Auch konnten sie Bürgschaftskredite beantragen und können von Härtefallmassnahmen profitieren (Art. 12 des Covid-19-Gesetzes). Damit stehen den Unternehmen zahlreiche Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung, die auch bei Schliessungen wesentliche Teile der Umsatzeinbussen abfedern.
Für die Gastronomie dürften die bestehenden Massnahmen einen grossen Teil der Umsatzausfälle abzüglich Vorleistungen abdecken. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt auch bei einer Teilöffnung weiterhin bestehen, falls die geltenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Gestützt auf die Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) beteiligt sich der Bund zudem an kantonalen Härtefallmassnahmen. Gesuche auf Härtefallentschädigung können Unternehmen stellen, wenn sich die Umsätze der betroffenen Betriebe um mehr als 40 Prozent reduziert haben oder sie während mindestens 40 Tagen behördlich geschlossen waren.
Davon profitieren insbesondere stark betroffene Branchen wie beispielsweise die Gastronomie oder Hotellerie. Zahlen von Anfang April zeigen, dass bisher gut 40 Prozent der A-fonds-perdu-Härtefallunterstützung in die Gastronomie und gut 12 Prozent in die Beherbergung geflossen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich auch dann als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten mindert (z. B. Restaurant mit Take-away-Angebot).
2. Seit dem 19. April 2021 dürfen Restaurants und Bars ihre Terrassen wieder öffnen. Der Entscheid zur Öffnung der Terrassen ist den einzelnen Restaurantbetreibern überlassen. Weil viele Gastronomiebetriebe mit dieser Regel noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung unter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen weiterhin möglich sein. Dies gilt auch für Restaurants, die ihre Terrassen aus geographischen Gründen nicht öffnen können.
Antwort des Bundesrates.