21.3363 · Motion · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass schweizweit Tierversuche des Schwergrades 3 von der gleichen Tierversuchskommission beurteilt werden.
Begründung
In den letzten 10 Jahren wurden im Schnitt 630 000 Tiere in Tierversuchen eingesetzt, davon etwa 38 000 Tiere in belastenden, 14 000 in mittelschwer und 15 000 in schwerbelastenden Versuchen mit Schweregrad 3 (SG3). Zurzeit werden Tierversuche von 13 Tierversuchskommissionen, in 20 Kantonen beurteilt. Die Bewilligungspraxis der kantonalen Tierversuchskommissionen zeigt grosse Unterschiede hinsichtlich der Belastungsbeurteilung, Auflagen oder Ablehnung der Gesuche.
Tierversuche des Schweregrades 3 sind für Tiere besonders belastend. Sie haben für das Tier schwere Schmerzen, schwere Schäden, andauerndes Leid, andauernde Angst oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens zur Folge. Belastungskumulationen und einschränkende Haltungsbedingungen und Versuchsanordnungen werden bei der Einteilung in den höchsten Schweregrad nicht aufsummiert, weshalb die Gesamtbelastung der Tiere in vielen Fällen auch weit über dem Schweregrad 3 zu liegen kommen kann. In den letzten Jahren wurden wieder vermehrt schwerbelastende Tierversuche bewilligt und durchgeführt, die Tendenz ist weiterhin steigend. Aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen in den Kommissionen, wäre für diese Versuche eine schweizweit einheitliche Beurteilung sinnvoll, mit transparenten Abbruchkrieterien.
Heute können Forschende bei der Gesuchseinreichung gezielt vorgehen, indem sie mit Instituten anderer Kantone kollaborieren, deren Versuchskommission eine weniger strenge Bewilligungspraxis habt. Bei schwerbelastenden Tierversuchen mit SG 3 ist eine einheitliche Bewilligungspraxis unabdingbar. Durch einheitliche Weisungen hinsichtlich Belastungsobergrenzen, Haltungsbedingungen und Versuchsdurchführung, können Tiere besser geschützt werden. Zudem verfügt die Kommission dann über ausreichende Praxiserfahrung zur professionellen Beurteilung der Gesuche.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat erachtet eine einheitliche Bewilligungspraxis bei Tierversuchen als wichtig. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat schon verschiedene Massnahmen ergriffen, um dieses Ziel zu erreichen. So veröffentlicht es beispielsweise ausführliche Informationen und Anleitungen für die korrekte und einheitliche Beurteilung des Schweregrads von Tierversuchen (Fachinformation Schweregrade 1.04) und die Handhabung der Güterabwägung (www.blv.admin.ch > Tiere > Tierversuche; sowie in der Anleitung für die Gesuchstellenden im elektronischen System zur Verwaltung der Tierversuche). Zudem müssen sich die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen regelmässig weiterbilden (Art. 149 Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Das BLV organisiert seit Jahren regelmässig Weiterbildungen, wo die Beurteilung der Schweregrade und die Güterabwägung ein Hauptthema bilden. Schliesslich müssen Forschungseinrichtungen einen Tierschutzbeauftragten benennen, der die Qualität von Bewilligungsgesuchen sicherstellt (Art. 129 und 129a TSchV).
Eine nationale Bewilligungsbehörde bzw. eine nationale Tierversuchskommission für die Beurteilung von Tierversuchen mit Schweregrad 3 erachtet der Bundesrat jedoch nicht als zielführend. Damit eine solche neue Beurteilungsinstanz alle heute in den Kantonen eingereichten Tierversuchsgesuche bearbeiten könnte, müsste sie über erhebliche Ressourcen verfügen. Pro Jahr werden bis zu 150 neue Gesuche und Fortsetzungsgesuche mit Schweregrad 3 eingereicht, sowie über 400 Ergänzungsgesuche mit Schweregrad 3. Hinzu kämen über 400 neue Gesuche und Fortsetzungsgesuche mit Schweregrad 2, weil deren Einordnung nach Schweregradkategorie oft erst nach vollständiger Prüfung möglich ist. Diese Gesuche werden heute von mehreren kantonalen Tierversuchskommissionen beurteilt. Eine solche nationale Tierversuchskommission müsste alle Forschungsrichtungen abdecken, während die kantonalen Kommissionen sich heute auf die Besonderheiten der in ihrem Kanton bestehenden Forschungsrichtungen konzentrieren können. Dazu müssten die Mitglieder der nationalen Kommission ein ausserordentlich breites Spektrum von Kompetenzen abdecken.
Schliesslich wäre eine nationale Tierversuchskommission bzw. Bewilligungsbehörde systemfremd, weil der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung den Kantonen obliegt.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den erwähnten Massnahmen und unter Berücksichtigung der föderalen Struktur des Tierschutzrechts auch ohne eine nationale Tierversuchskommission eine schweizweit einheitlichere Beurteilung der Tierversuchsgesuche mit Schweregrad 2 und 3 erreicht werden kann.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.