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21.3399 · Interpellation · 2021-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird nach der Ablehnung des revidierten Jagdgesetzes gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

Die Rückkehr von Wolf, Bär, Luchs oder Goldschakal in die Schweiz stellt das zuständige Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor grosse Herausforderungen. Wie kann und will das BAFU dieses Dossier mit der massiv steigenden Wolfspopulation weiterhin allein bearbeiten?

Die Bestimmung der Wolfsindividuen ist ausschlaggebend für die Ausstellung einer Abschussbewilligung im Fall von wiederholten Angriffen auf Herden. Wie will das BAFU künftig die lange Karenzfrist vom Schadensfall bis zur Abschussbewilligung verkürzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) ist gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Mit der Rückkehr der Grossraubtiere, insbesondere des Wolfs, ist die Arbeitsbelastung der zuständigen Fachstellen beim Bund und den Kantonen stark angestiegen. Entsprechend hat der Bundesrat 2015 den Personaletat für die Betreuung des Herdenschutzes gemäss der angepassten Jagdverordnung mit einer zusätzlichen Stelle beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) aufgestockt. Die Beratung der Kantone und der Landwirtinnen und Landwirte sowie das Monitoring von Luchs, Wolf und Bär wurden zudem auf der Basis des 2016 ergänzten Artikels 12 Absatz 5 des Jagdgesetzes Arbeiten an private Institutionen (AGRIDEA und Stiftung KORA) mittels Leistungsvereinbarungen übertragen.

Bei der Verfügung des Abschusses eines einzelnen schadenstiftenden Wolfs (Art. 12 Abs. 2 JSG) und des Abschusses von Jungwölfen aus einem Rudel (Art. 12 Abs. 4 JSG) ist die Identifizierung des Individuums keine zwingende Voraussetzung. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Ereignisse und eine plausible Argumentation der kantonalen Fachstelle ist ausreichend für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der kantonalen Verfügung.

Beim Abschuss eines einzelnen, schadenstiftenden Wolfs entscheidet der Kanton allein; der Bund muss nicht angehört werden. Nur bei einem bestandsregulierenden Eingriff in ein Wolfsrudel ist eine Zustimmung des Bundes vorgeschrieben. Wenn die Unterlagen vollständig sind, benötigt das BAFU für die Prüfung der Unterlagen und das Ausstellen der Zustimmung normalerweise maximal zehn Arbeitstage. Diese Dauer ist vertretbar, und es müssen aus Sicht des Bundesrates keine Massnahmen zu deren Verkürzung ergriffen werden.

Antwort des Bundesrates.