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21.3401 · Motion · 2021-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung von Artikel 54 e) des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) die Einzelkulturbeiträge so anzupassen, dass auch für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zum Zweck der menschlichen Ernährung Direktzahlungen von 1000 Franken pro Jahr und Hektar entrichtet werden.

Begründung

Die in Artikel 54 e) des Landwirtschaftgesetzes geregelten Einzelkulturbeiträge entfallen heute nur für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die zu Futterzwecken angebaut werden. Dies hat zur Folge, dass ein Landwirt, der beispielsweise Lupinen zur menschlichen Ernährung anbaut, keine Direktzahlungen pro Fläche erhält, wohl aber, wenn er sie als Tierfuttermittel verwendet.

Gerade in der aktuellen Zeit jedoch erleben Hülsenfrüchte und Eiweisskulturen aller Art zur menschlichen Ernährung einen regelrechten Boom und dies zu recht. Ressourceneffizient, lokal und mit einem vollwertigen Nährstoffprofil bieten sie einen immer wichtiger werdenden Bestandteil der menschlichen Ernährung und sorgen für eine ausreichende Proteinversorgung. Auch diverse Schweizer KMU im Lebensmittelbereich würden gern vermehrt mit Schweizer Hülsenfrüchten produzieren, die jedoch zur Zeit noch in unzureichender Menge angebaut werden.

Diese Motion soll die Ungleichbehandlung von Einzelkulturen zur menschlichen Ernährung gegenüber jenen zur Futtermittelproduktion beheben und damit innovative Landwirte darin bestärken, vermehrt Nahrung für den direkten Verzehr anzubauen und damit entscheidend zum Selbstversorgungsgrad der Schweiz beizutragen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) wurde im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 geändert. Der Bundesrat begründete in seiner zugehörigen Botschaft (BBl 2012 2075) die Einführung von Beiträgen für einzelne Kulturen mit der Erreichung einer angemessenen Versorgungssicherheit von Kulturen, die einen wesentlichen Beitrag zur direkten oder indirekten Ernährung leisten und über einen unterproportionalen Grenzschutz verfügen. Der Änderungsentwurf beinhaltete in Artikel 54 Absatz 1 LwG lediglich den heutigen Buchstaben a, der den Bund ermächtigt, Einzelkulturbeiträge auszurichten, um die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten. Der Buchstabe b wurde in der parlamentarischen Debatte hinzugefügt, um die Möglichkeit zur Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen für eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter explizit im LwG zu verankern. Für die Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen für Leguminosen zur menschlichen Ernährung bedarf es keiner Änderung des LwG.

Gestützt auf die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SR 910.17) richtet der Bund Einzelkulturbeiträge aus für verschiedene Ölsaaten, Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und -leguminosen, Soja, Zuckerrüben zur Zuckerherstellung sowie Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken.

Pflanzliche Lebensmittel gewinnen in einer nachhaltigen und ausgewogenen menschlichen Ernährung zunehmend an Bedeutung. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird deshalb die aktuelle Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen wie auch andere agrarpolitischer Instrumente im Hinblick auf kommende Verordnungsanpassungen überprüfen, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.