21.3412 · Interpellation · 2021-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In Beantwortung meiner Interpellation 19.4627 versicherte der Bundesrat, dass Tibeter und Uiguren auch im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs von der Schweiz nicht nach China ausgeschafft werden. Können auch Hongkonger, die in der Schweiz Asyl beantragen, auf humanitären Schutz vertrauen? Diese Frage stellt sich auch in Hinsicht auf:
- Am 8. Dezember 2020 lief das von Menschenrechtsgruppen stark kritisierte schweizerisch-chinesische Abkommen zur Identifikation von Staatsbürgern aus.
- 1999 unterzeichnete die Schweiz mit Hongkong ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen, basierend darauf, dass Hongkong rechtlich gegenüber der Volksrepublik China autonom war. Inzwischen hat China Hongkong mit einem Gesetz über die sogenannte nationale Sicherheit faktisch dem kommunistischen Überwachungsstaat einverleibt. Welche Konsequenzen leitet der Bundesrat daraus für das Rechtshilfeabkommen von 1999 ab?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft alle Asylgesuche im Einzelfall unabhängig der Nationalität und Herkunft der asylsuchenden Person. Stellt sich bei der Prüfung des Asylgesuchs einer aus Hongkong stammenden Person chinesischer Staatsangehörigkeit heraus, dass sie in der Volksrepublik China von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen war oder solche bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten hat, erhält sie Schutz in der Schweiz.
Die technische Vereinbarung, welche das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die chinesische Migrationsbehörde 2015 unterzeichnet haben, regelte die Abläufe bei der Identifizierung rechtskräftig weggewiesener Personen, die mutmasslich aus China stammen. Die Vereinbarung ist - wie die übrigen rund 60 Abkommen der Schweiz in diesem Bereich - damit im Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag, wonach das SEM zusammen mit den Kantonen sicherzustellen hat, dass Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, auch tatsächlich weggewiesen werden können. Solche Vereinbarungen sind seit vielen Jahren sowohl in der Schweiz als auch in anderen europäischen Staaten Standard.
Bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses zum Abkommen vom 15. März 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.941.6) war sich der Bundesrat der speziellen Situation von Hongkong bewusst. Der Vertrag sieht ausschliesslich die akzessorische Rechtshilfe vor, schliesst die Auslieferung gesuchter Personen ausdrücklich aus (Art. 2 Bst. a) und listet verschiedene Konstellationen auf, bei deren Vorliegen die Rechtshilfe zwingend verweigert werden muss (Art. 3 Abs. 1). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Vollzug eines Ersuchens den ordre public der Schweiz oder andere wesentlichen Interessen beeinträchtigen würde, wenn dem Ersuchen Straftaten mit politischem Charakter zugrunde liegen oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Vollzug des Ersuchens eine Benachteiligung der betroffenen Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zur Folge hätte. Die Schweiz hat somit in diesem Vertrag mit Hongkong den obligatorischen Charakter der Verweigerungsgründe für die Rechtshilfe staatsvertraglich festgehalten. Zwangsmassnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme dürfen in der Schweiz zudem nur dann angeordnet werden, wenn die mutmassliche Straftat auch hier strafbar wäre. Eine spezielle Ausschlussklausel gilt für mit der Todesstrafe bedrohte Straftaten. Damit bestehen genügend Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Ablehnung der Rechtshilfe sogar in möglicherweise problematischen Konstellationen. Der Bundesrat hält es daher für richtig, den 1999 abgeschlossenen Vertrag mit den genannten Einschränkungen weiterhin anzuwenden. Dies besonders auch vor dem Hintergrund, dass die Schweiz ein Interesse hat, die Rechtshilfe mit Hongkong in anderen Fällen (insb. Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschaftskriminalität und der Geldwäscherei) nicht zu gefährden.
Antwort des Bundesrates.