21.3421 · Interpellation · 2021-03-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 91 des Zollgesetzes ist die Eidgenössische Zollverwaltung heute in Oberzolldirektion, Zollkreisdirektionen und Zollstellen gliedert. In Artikel 91 Absatz 2 ist als separate Einheit das Grenzwachtkorps als "bewaffneter und uniformierter Verband" aufgeführt.
In seinem "Grundsatzentscheid" zur organisatorischen Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung hat der Bundesrat im April 2019 beschlossen, die bisherigen Berufe Grenzwächter/in sowie Zollfachmann/Zollfachfrau durch ein "einheitliches Berufsbild" abzulösen. Das Personal soll einheitlich uniformiert und "aufgabenbezogen bewaffnet" werden.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
a. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass Zollverwaltung und Grenzwachtkorps heute zwei getrennte Bereiche sind und eine Vermischung der beiden Funktionen nur nach einer Anpassung des Zollgesetzes geschehen könnte? Die Organisationsstruktur ist in Artikel 91 ZG klar vorgegeben.
b. Ist dem Bundesrat bewusst, dass trotz klarer gesetzlicher Trennung von Zollverwaltung und Grenzwachtkorps bereits Weichen für eine Vermischung der beiden Funktionen gestellt wurden (z.B. in der Weiterbildung) und das Grenzwachtkorps faktisch aufgelöst ist, ohne Revision des Zollgesetzes? Beurteilt er diesen Zustand auch als illegal?
c. Wurden bereits Beschaffungsaufträge oder Beschaffungsentscheide für die Uniformierung und Bewaffnung der gesamten Zollverwaltung ausgelöst? Wenn ja, in welchem Umfang und aufgrund welcher Gesetzesgrundlage?
d. Wie viele Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung inkl. Grenzwachtkorps sind heute uniformiert und bewaffnet? Wie viele sollen es in Zukunft sein?
e. Der Bundesrat beruft sich bei der Revision der Zollgesetzgebung wiederholt auf den Parlamentsbeschluss zur "Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung (DaziT). In der Botschaft zum DaziT-Programm ist aber weder von der Zusammenlegung von Zollverwaltung und Grenzwachtkorps noch von der Uniformierung und Bewaffnung des gesamten Personals die Rede. Weshalb stützt der Bundesrat den radikalen Umbau der Eidgenössischen Zollverwaltung und die angestrebte Kompetenzerweiterung trotzdem auf das Digitalisierungs-Programm DaziT ab? Wann und wo genau wurde das Parlament über den verfassungswidrigen Totalumbau der Zollverwaltung informiert?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der Digitalisierung und Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), ist geplant dass die bisher auf Trennung und Abgrenzung basierte Organisation in eine Struktur überführt wird, bei der eine saubere Trennung der Verantwortlichkeiten (Governance), die gegenseitige Kontrolle (Checks and Balances) und die Zusammenarbeit im Vordergrund stehen.
a./b. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass gemäss geltendem Recht das Grenzwachkorps (GWK) und der Zoll zwei verschiedene Bereiche sind (Art. 91 ZG), wobei der Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dem GWK und den in der Verordnung abschliessend aufgezählten, spezifischen Einheiten des Zolls wie der Zollfahndung vorbehalten bleiben (Art. 106 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 228 ZV). Das Zollgesetz steht der Leitung beider Bereiche auf den verschiedenen hierarchischen Ebenen in Personalunion durch eine Person nicht entgegen, sofern die Funktionen der Grenzwache und des Zolls wie bisher klar getrennt sind und auch erkennbar bleibt, wer Zwangsmittel einsetzen darf. Dies bleibt sichergestellt bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Zollgesetzes. Allfällige Weichenstellungen in der EZV im Hinblick auf das neue, einheitliche Berufsbild erfolgen unter dem Vorbehalt dieser Totalrevision.
c. Für die Bewaffnung wurden bisher keine Beschaffungsaufträge ausgelöst. Für die Bekleidung wurden seit 2016 Beschaffungsaufträge in der Höhe von rund vier Millionen Franken ausgelöst, wobei diese Aufträge auch den Ersatz bestehender Bekleidung beinhalten und nicht im Zusammenhang mit dem neuen Berufsbild stehen. Die Beschaffung der Uniformierung basiert auf Artikel 70 Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3) und dem Identifizierungsgebot des Zwangsanwendungsgesetzes (SR 364), die Bewaffnung auf Artikel 228 Zollverordnung (ZV; SR 631.01).
d. Es sind heute rund 2'450 Mitarbeitende der EZV mit einer Schusswaffe bewaffnet. Bislang wurden ausserhalb des GWK nur die Mitarbeitenden der Zollfahndung bewaffnet (Art. 228 Bst. a ZV). Die aktuell in der EZV angestellten unbewaffneten Mitarbeitenden, welche in das neue Berufsbild überführt werden, können entscheiden, ob sie künftig eine Schusswaffe tragen wollen, was entsprechende Auswirkungen auf die Einsatzmöglichkeiten hat. Mitarbeitende, die unter dem neuen Berufsbild "Fachspezialist/-in Zoll und Grenzsicherheit" angestellt werden, werden grundsätzlich alle eine Schusswaffe tragen. Für eine detaillierte Auskunft bezüglich Art der Bewaffnung (u.a. auch Pfeffersprays) oder Anzahl ist es noch zu früh.
e. Mit der Digitalisierung der Grenzprozesse werden sich die Arbeitsinhalte der Mitarbeitenden der EZV ändern. Statt administrative Arbeiten stehen neu operative Kontrollen im Vordergrund, was einen entsprechenden Schutz der Mitarbeitenden verlangt. Bereits in der DaziT-Botschaft wurde ausgeführt (BBl 2017 1740), dass DaziT die EZV als Organisation grundlegend verändern wird. Dieser Ansatz wurde auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstützt. Die organisatorische Weiterentwicklung der EZV ist eine mögliche strukturelle Anpassung, um die mit DaziT gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Die für die EZV zuständigen Kommissionen wurden bisher respektive werden auch weiterhin transparent über die Weiterentwicklung und den Stand der Arbeiten der mit der Digitalisierung einhergehenden Transformation informiert.
Antwort des Bundesrates.