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21.3430 · Motion · 2021-03-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau sind in der Schweiz nach wie vor ungelöst. Um dies zu verändern, bräuchte es entschiedenes Handeln seitens der öffentlichen Hand. Der Anteil wirtschaftlich schlecht gestellter Frauen ist immer noch hoch. Das Ungleichgewicht zwischen Mann und Frau in Sachen Gesundheit scheint aber nicht von Interesse zu sein. Fast alle Kosten für die sexuelle Gesundheit, die Verhütung und die reproduktive Gesundheit werden von den Frauen getragen. Die Frauen sollten die Kosten aber nicht länger allein tragen müssen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sexueller Gesundheit, insbesondere diejenigen in Zusammenhang mit Verhütung und Monatshygiene, müssen von der Krankenversicherung übernommen werden - ohne Franchise und Selbstbehalt.

Der Bundesrat wird aufgefordert, Monatshygiene-Artikel, Verhütungsmittel für Frauen und Männer, deren Wirksamkeit nachgewiesen ist, insbesondere die Pille, Spiralen, Verhütungspflaster, Kondome, Vasektomie und die Pille danach, ob mit oder ohne Rezept, in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufzunehmen, ohne Franchise und Selbstbehalt. Desgleichen sind sämtliche im Rahmen der Schwangerschaftskontrolle erbrachten Leistungen, vom ersten Tag an und bis ein Jahr nach der Geburt, gynäkologische Kontrollen und Kontrolluntersuche für Männer im Bereich der sexuellen Gesundheit sowie Schwangerschaftsabbrüche von der Franchise und vom Selbstbehalt zu befreien.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen, Präventionsmassnahmen bei Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind sowie Leistungen bei Mutterschaft. Verhütungsmittel, Hygieneschutzartikel und Vasektomie dienen weder der Prävention noch der Behandlung einer Krankheit und stellen auch keine Leistungen bei Mutterschaft dar. Somit, und wie mehrfach ausgeführt (namentlich Motion Reynard 19.3197; Interpellation Gilli 10.3104; Interpellation Seydoux 10.3765; Motion Stump 10.3306; Motion Stump 10.4119), fallen die oben erwähnten Leistungen nicht in den Geltungsbereich der OKP. Dazu wäre eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erforderlich. Angesichts der steigenden Gesundheitskosten und der Prämienerhöhungen ist Zurückhaltung angezeigt, wenn es darum geht, den Leistungskatalog in der OKP auszuweiten.

Die geltende Regelung des KVG sieht die Befreiung von der Kostenbeteiligung für besondere Leistungen bei Mutterschaft vor. Aufgrund der Gesetzesrevision vom 1. März 2014 sind die allgemeinen Leistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden, von der Kostenbeteiligung befreit. Um die Gleichbehandlung für schwangere Frauen zu garantieren, wurde im 2. Kostendämpfungspaket eine Präzisierung der gesetzlichen Bestimmung zur Erweiterung der Befreiung von der Kostenbeteiligung für Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfall und straflosem Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. Diese Gesetzesänderung sieht auch die Befreiung von der Kostenbeteiligung ab Beginn der Schwangerschaft vor und ist Teil der Umsetzung der Motionen Addor 19.3307 "Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung" und Kälin 19.3070 "Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft", die vom Bundesrat angenommen wurden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.