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21.3487 · Motion · 2021-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, damit in Zukunft keine Leistungen der IV an sog. "Sans-Papiers" ausbezahlt werden.

Begründung

Aktuelle Schätzungen beziffern die Zahl der in der Schweiz lebenden sog. "Sans-Papiers" auf rund 100 000 Menschen. Für sog. "Sans-Papiers" ist der Anspruch auf Leistungen der IV gewährleistet, solange sie versicherungspflichtig sind, obwohl der Aufenthalt und die Erwerbsausübung in der Schweiz illegal sind. Der Leistungskatalog umfasst ein breites Spektrum wie namentlich medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel sowie Renten und Hilflosenentschädigungen. Dieser Umstand ist stossend und sollte geändert werden. Ansonsten besteht kein Anreiz, dass sich die illegalen Migranten um einen Aufenthaltstitel bemühen. Zugleich wird die illegale Erwerbsausübung in der Schweiz weniger attraktiv, wenn sog. "Sans-Papiers" von den IV-Leistungen ausgeschlossen werden und das Risiko einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit selber tragen müssen. Das Ziel muss darin bestehen, dass die sog. "Sans-Papiers" von sich aus entweder um einen legalen Aufenthaltstitel ersuchen oder aber die Schweiz wieder verlassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats SPK-N 18.3381 "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" die Situation der Sans-Papiers in der Schweiz bereits umfassend geprüft. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Sozialversicherungspflicht für alle in der Schweiz lebenden Personen beizubehalten ist.

Allerdings besteht ein Konflikt zwischen dem Zugang zu den Sozialversicherungen und dem Ausländerrecht: Grundsätzlich ist die Unterstellung unter die meisten Sozialversicherungen wie AHV, IV, KV und UV nicht vom ausländerrechtlichen Status der betreffenden Person abhängig. Massgebend ist vielmehr der Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig wird dem rechtswidrigen Aufenthalt von ausländischen Personen durch Kontrollmassnahmen insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) und die Strafbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) begegnet.

Ein genereller Ausschluss der Sans-Papiers von den Sozialversicherungen würde erstens gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen (namentlich den UNO-Pakt I und die Kinderrechtskonvention) und erscheint auch im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention problematisch. Zweitens liesse er die Grundsätze von Artikel 112 Absatz 2 BV in Bezug auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unbeachtet, die eine obligatorische Versicherung für alle gewährleisten. Drittens würde ein genereller Ausschluss dem heutigen Sozialversicherungssystem widersprechen und zudem die Beschäftigung von Sans-Papiers für Arbeitgebende noch attraktiver machen, da sie im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmenden von den Sozialabgaben befreit wären. Schliesslich würde ein solcher nicht zu einer Reduktion der illegalen Migration beitragen.

In Bezug auf die IV ist für Sans-Papiers der Anspruch auf Leistungen dann gegeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Konkret müssen sie der Versicherung unterstellt sein, was aufgrund ihres Wohnsitzes in der Regel gegeben ist, und sie müssen Beiträge als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige leisten - letzteres spätestens ab dem 1. Januar des auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres.

In der Praxis beanspruchen Sans-Papiers vermutlich eher selten Leistungen der IV. So dürften sie ihrer Beitragspflicht in den meisten Fällen nicht nachkommen, weil sie kaum freiwillig mit offiziellen Stellen in Kontakt treten, sie von den Arbeitgebenden nur selten bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden und Nichterwerbstätige sich nicht freiwillig anmelden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.