21.3550 · Interpellation · 2021-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die von der Covid-19-Krise betroffenen Selbstständigerwerbenden können unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsausfallentschädigungen (EO) beziehen. Die Ausgleichskassen errechnen die Höhe dieser Entschädigungen auf der Basis der letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen.
Nicht selten allerdings liegen diese Verfügungen mehrere Jahre zurück; verantwortlich für diese Rückstände sind - von den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar - meistens allein die öffentlichen Verwaltungen. Bei Einreichung der Gesuche um Erwerbsausfallentschädigungen am 16. September 2020 waren die Veranlagungen dieser Personen für 2019 noch in Bearbeitung.
In zahlreichen Fällen beruhten die "alten" Veranlagungen auf Einkommen, die merklich tiefer waren als die aktuelleren Einkommen der betroffenen Personen. Dies hatte zur Folge, dass lächerlich geringe Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet wurden, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Erwerbsausfall und zu den bezahlten EO-Beiträgen stehen.
Gemäss Artikel 53 ATSG müssen rechtskräftige EO-Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Somit ist es unerlässlich, dass die EO-Verfügungen revidiert werden und die Höhe der den betreffenden Personen auszurichtenden Entschädigungen angepasst wird, sobald die neuen Veranlagungsverfügungen rechtskräftig sind.
Ich bitte deshalb den Bundesrat um Antworten auf die folgenden Fragen:
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass eine neue Veranlagungsverfügung zum Einkommen einer Person im Zeitpunkt, in dem sie das Gesuch um Erwerbsausfallentschädigung stellte, auf Antrag dieser Person eine Revision der rechtskräftigen EO-Verfügungen rechtfertigt?
2. Was schlägt der Bundesrat andernfalls vor, um zu gewährleisten, dass die ausgerichteten Entschädigungen den tatsächlichen Ansprüchen dieser Person entsprechen?
3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Versicherte, die von neueren Veranlagungsverfügungen profitiert haben, und solche, die - ohne darauf Einfluss nehmen zu können - durch die Langsamkeit der Verwaltung benachteiligt worden sind, gleichbehandelt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 2: Die Eingabe einer definitiven Steuerveranlagungsverfügung nach dem 16. September, respektive nach der Festlegung der Entschädigung, ist kein Revisionsgrund, da dies von der Verordnung explizit ausgeschlossen wird (Art. 5 Abs. 2bis et 2ter).
Der Bundesrat hat am 18. Juni 2021 die Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall geändert. Die Höhe der Entschädigung kann nun an die Steuerveranlagung 2019 angepasst werden. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall kann das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 bei der Bemessung von Entschädigungen berücksichtigt werden, falls dies vorteilhafter für die versicherte Person ist. In der Tat haben in der Zwischenzeit immer mehr Betroffene die definitive Steuerveranlagung 2019 erhalten und bekunden ein gewisses Unverständnis, wenn diese nicht berücksichtigt werden kann. So werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen.
Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde als Notrechtsklausel vom Bundesrat eingeführt, um in der Covid-19-Krisenbewältigung ein rasches Instrument für den Erwerbsersatz der versicherten Personen zu schaffen. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird vollständig vom Bund finanziert. Im Gegensatz zur EO, bei der die Leistung direkt an die gezahlten Versicherungsbeiträge gekoppelt ist, besteht bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung also keine Verbindung zwischen Beiträgen und der Leistung. Die Versicherten haben keine Rechte erworben durch Beitragszahlung. Die Akonto-Beiträge 2019 bzw. bereits vorhandene Beitragsverfügungen dienen nur als Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
3. Entgegen dem Wortlaut der Interpellation stützen sich die Ausgleichskassen nicht auf alte Steuerveranlagungsverfügungen. Die beitragspflichtigen Selbstständigerwerbenden haben bei der Festlegung der Akontobeiträge eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101): sie müssen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen von sich aus mitteilen. Kommen sie dieser Pflicht nach, widerspiegelt das Einkommen, das den Akontozahlungen zugrunde liegt, die aktuelle Erwerbssituation der Versicherten. Somit liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Basierte eine vor dem 16. September 2020 festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und war dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden, so konnten die Beitragspflichtigen praxisgemäss beantragen, dass die Ausgleichskassen auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abstellen.
Antwort des Bundesrates.