21.3563 · Interpellation · 2021-05-05
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Den Mitgliedern des Vereins für den Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet hat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit einem Brief mitgeteilt, dass die Landwirtinnen und Landwirte ihren Wohnsitz in der Grenzzone haben müssen, das heisst im Umkreis von 10 Kilometern Radius, von der Grenzübergangsstelle als Mittelpunkt aus gemessen.
Dies bedeutet zum Beispiel, dass Erzeugnisse aus der Sömmerung - zum Beispiel ein Kalb, das während des Weidegangs zur Welt kam und dessen Mutter aus einem Ort ausserhalb des Umkreises von 10 Kilometern Radius ab der Grenzübergangsstelle kommt - der Einfuhrsteuer unterliegen; dasselbe gilt für Käse und Milch.
Bis 2020 waren alle diese Erzeugnisse zollfrei.
Diese neue Interpretation des Gesetzes geht zulasten jener Mitglieder des Vereins für den Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet, bei denen die Tiere gewisser Tierhalterinnen und -halter aus Orten kommen, die ausserhalb des Umkreises von 10 Kilometern Radius ab der Grenzübergangsstelle liegen.
Hat das Bundesgericht nicht letztes Jahr einem Landwirten Recht gegeben, der gegen diese neue Interpretation des Zollrechts in Bezug auf die Einfuhr seines Käses Beschwerde eingereicht hatte?
- Handelt es sich bei diesem Urteil nicht um einen wegweisenden Entscheid?
- Wieso behält die EZV nicht die alten Regeln zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr bei, ohne Einschränkung betreffend Anzahl Kilometer?
- Artikel 43 Absatz 3 des Zollgesetzes (Grenzzonenverkehr) erlaubt der EZV, die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse auszudehnen. Kann die EZV nicht die bis letztes Jahr geltenden Regeln gestützt auf diese Bestimmung beibehalten?
Stellungnahme des Bundesrates
Beim angesprochenen Urteil dürfte es sich um den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4955/2018 vom 6. Januar 2020 in Sachen Rückerstattung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage handeln. Das Gericht klärte die Frage, ob die im Rahmen des Grenzweidegangs in der ausländischen Grenzzone erzeugte und zu Käse verarbeitete Milch Anspruch auf die beiden Zulagen gemäss Artikel 38 und 39 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) hat. Demnach hat der Entscheid keinen direkten Zusammenhang mit der Auslegung der zollrechtlichen Bestimmungen.
Für die Zollbestimmungen des Grenzweidegangs mit Frankreich sind die Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (SR 0.631.256.934.99) und das Zollgesetz (SR 631.0) sowie dessen Ausführungserlasse massgebend. Dabei gilt als Grenzweidegang, wenn Tiere vorübergehend aus der inländischen in die ausländische Grenzzone zur Weide geführt werden.
Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich innerhalb eines 10 Kilometer Radius gemessen vom Mittelpunkt des Grenzübergangs befindet.
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte anlässlich einer internen Überprüfung fest, dass die bestehenden Bestimmungen des Grenzweidegangs teilweise nicht rechtskonform angewendet wurden. Mit den eingeleiteten Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Rechtserlasse korrekt vollzogen werden.
Antwort des Bundesrates.