21.3598 · Motion · 2021-05-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die "Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland", die er am 10. März 2017 in die Vernehmlassung gab, in der Form einer Botschaft der Bundesversammlung zu unterbreiten.
Eine Minderheit der Kommission (Feller, Lüscher, Schneeberger, Walti) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Der Bundesrat hat am 20. Juni 2018 kommuniziert (Medienmitteilung), dass er auf eine Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verzichten würde. Er begründete dies mit der aus seiner Sicht unzureichenden Unterstützung der Revision des Bundesgesetzes in der Vernehmlassung. Die Kommission ist sich sehr wohl bewusst, dass verschiedene Elemente der Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland umstritten sind, möchten sich aber nicht im vornherein einer Diskussion verschliessen, sondern die diesbezügliche Diskussion in den parlamentarischen Gremien führen. Entsprechend wird der Bundesrat beauftragt, die "Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland", die er am 10. März 2017 in die Vernehmlassung gab (Medienmitteilung), in der Form einer Botschaft der Bundesversammlung zu unterbreiten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 10. März 2017 einen Vorentwurf zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, SR 211.412.41) in die Vernehmlassung gegeben. Der Vorentwurf sah Änderungen im Bereich des Hauptwohnungserwerbs, der allgemeinen Bewilligungsgründe, des Vermutungstatbestands hinsichtlich der ausländischen Beherrschung einer Gesellschaft und des (Bewilligungs-)Verfahrens vor. Darüber hinaus stellte der Bundesrat erweiterte Bewilligungspflichten zur Diskussion betreffend den Erwerb von Betriebsstättegrundstücken und den Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften oder an einem Immobilienfonds. Schliesslich sollte mit der vorgeschlagenen Revision Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder der Zugang zu Wohnbaugenossenschaften ermöglicht werden (Postulat 11.3200 Hodgers, Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots).
Eine deutliche Mehrheit der interessierten Organisationen lehnte die Vernehmlassungsvorlage insgesamt und namentlich die zur Diskussion gestellten möglichen Erweiterungen entschieden ab. Auch die Mehrheit der Parteien stellte sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen. Die Kritiker der Vorlage verneinten den Handlungsbedarf grundsätzlich und warnten vor erheblichem Vollzugsaufwand. Die Änderungen seien schädlich für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Die möglichen Erweiterungen und der vorgeschlagene Bewilligungstatbestand für den Hauptwohnungserwerb stiessen auch bei den Kantonen mehrheitlich auf Ablehnung.
Die extern eingeholte Regulierungsfolgenabschätzung kam zum Ergebnis, dass es aus ökonomischer Sicht vorteilhafter ist, bei der bisherigen Regelung zu bleiben.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Juni 2018 deshalb entschieden, auf eine Revision zu verzichten.
An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Im Gegenteil: Die kürzlich erfolgten Beratungen der durch die Coronakrise angestossenen Vorhaben zur Verschärfung des Bewilligungsgesetzes (Pa.Iv. 21.400 Kommission RK-N, Bewilligungspflicht gemäss Lex Koller vorübergehend auf Betriebsstätten-Grundstücke ausdehnen, sowie die diskutierten Anpassungen des Covid-19 Gesetzes 21.016) haben verdeutlicht, dass gerade auch in der aktuellen Lage insbesondere Berggebiete mit ihren touristischen Infrastrukturen auf ausländische Kapitalgeber angewiesen sind. Das Anliegen des Postulats Hodgers wurde zwischenzeitlich durch die Motion Mazzone/Töngi (Motion 18.4314 Mazzone/Töngi Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen) aufgenommen, vom Ständerat am 16. Juni 2021 aber verworfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.