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21.3609 · Motion · 2021-05-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Anpassungen im Covid-19-Gesetz und in der Härtefallverordnung vorzunehmen, um die Härtefallregelung bis Ende Dezember 2021 zu verlängern.

Begründung

Die bestehende Härtefallregelung ist für viele Betriebe und Branchen ein sehr wichtiges Instrument zur Kompensation unverschuldeter coronabedingter Verluste. Betroffene und anspruchsberechtigte Unternehmen werden für Einbussen entschädigt, die sie in 12 respektive 18 Monaten bis Ende Juni 2021 erlitten haben. Die Probleme sind dann aber für viele der angesprochenen Branchen und Unternehmen nicht gelöst, da die Covid-Krise nicht sofort überwunden werden kann und weiterhin Störungen in der Wertschöpfungskette bestehen. Im internationalen Tourismus und für Geschäftsreisen ist bspw. erst im Verlauf von 2022 oder gar 2023 mit einer nachhaltigen Erholung zu rechnen. Internationale Gäste sind in normalen Zeiten mit einem Logiernächte-Anteil von 55 Prozent eine tragende Stütze im Schweizer Tourismus. Von einer schleppenden Erholung ist nicht nur die Hotellerie- und Tourismusbranche stark negativ betroffen, sondern auch deren Zulieferer und der Detailhandel. Die weiterhin stark unterdurchschnittliche Nachfrage und Ertragslage wird viele Betriebe und Branchen, die niedrige Margen aufweisen, ab der zweiten Jahreshälfte 2021 wiederum vor existentielle Herausforderungen stellen. Weiter fehlen die notwendigen Mittel für mittel- und langfristige Investitionen, die jedoch zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit matchentscheidend sind. Vor diesem Hintergrund muss die bestehende Härtefallregelung - analog zur ausgebauten Kurzarbeitsentschädigung - mindestens bis Ende 2021 verlängert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Covid-19-Gesetz lässt bereits eine Weiterführung der Härtefallprogramme bis Ende 2021 zu. Allerdings sind die Beitragsobergrenzen gemäss Härtefallverordnung so ausgestaltet, dass nach rund 18 Monaten ein Ausstieg aus den Hilfen erfolgt. Mit den Öffnungsschritten wird eine starke Erholung erwartet. Damit gibt es keine ökonomische Begründung für eine generelle Fortführung der Stützungsmassnahmen mit einer allgemeinen Erhöhung von Obergrenzen und Bemessungsgrundlagen. Hingegen will der Bundesrat mit einer Verordnungsanpassung besonderen Härtefällen Rechnung tragen: Erstens soll die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge auch für kleine Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent auf 30 Prozent des Jahresumsatzes erhöht und damit an die geltende Regel für Unternehmen mit Umsätzen über 5 Millionen angeglichen werden. Zweitens will der Bundesrat einen Teil der "Bundesratsreserve" nach Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz auf die Kantone verteilen, damit diese besondere Härtefälle nach kantonalen Regelungen abfedern können. Eine entsprechende Verordnungsänderung ist für den Juni 2021 geplant.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.