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21.3646 · Interpellation · 2021-06-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele begleitete Rückführungen werden pro Jahr durchgeführt (2018-2020)? Wie viele dieser Rückführungen werden vom Bund organisiert? Wie viele Personen werden pro Rückführung durchschnittlich ausgeschafft?

2. Wie hoch ist der durchschnittliche personelle Aufwand für die begleitete Rückführung einer Person (2018-2020)? Woraus setzt er sich zusammen (Anzahl und Funktion der Begleitpersonen, Dauer der Einsätze; inkl. Vorbereitung, Transport zum Flughafen, Begleitung ins Zielland, allfällige Aufenthalte und Rückreise der Begleitpersonen etc.)?

3. Wie hoch ist der durchschnittliche finanzielle Aufwand für die begleitete Rückführung einer Person (2018-2020)? Woraus setzt er sich zusammen (Flugtickets, Sonderflüge, weitere Transportkosten, Kosten Begleitpersonen, Entschädigung der Kantone, allfällige Unterbringungen bei Aufenthalten etc.)?

4. Wie viele geplante begleitete Rückführungen müssen pro Jahr kurzfristig abgebrochen werden, aus welchen Gründen und mit welchen finanziellen Folgen (2018-2020)?

5. Welche Faktoren werden bei der Wahl der Reiseroute berücksichtigt? Wieso wird eine Person bspw. nicht über ein sicheres mittelleuropäisches Transitland ins Zielland zurückgeführt, nur weil im Transitland möglicherweise die Festnahme droht? Wieso werden für solche Umwege Zusatzkosten in Kauf genommen?

6. Wie hoch ist der durchschnittliche personelle und finanzielle Aufwand für die Durchführung von Sonderflügen (insgesamt und pro ausgeschaffte Person)?

7. Welche Staaten verweigern begleitete Rückführungen mit Linienflügen und/oder Sonderflügen? Weshalb? Wie sanktioniert der Bund nicht kooperative Staaten?

8. In welche (nordafrikanischen) Länder sind begleitete Rückführungen nur auf dem Seeweg möglich? Trifft es zu, dass die Reise dadurch (Strassentransport nach Genf; Flug Genf-Südfrankreich; Strassentransport Flughafen-Schiffshafen; Schiffspassage Südfrankreich-Spanien-Marokko) mehrere Tage dauert? Wie hoch ist der personelle und finanzielle Aufwand der Rückführung einer Person nach Marokko?

9. Was unternimmt der Bundesrat, um diesen Missständen zu begegnen, begleitete Rückführungen effizienter abzuwickeln und unnötige Kosten zu vermeiden?

Begründung

Die Kantone führen im Auftrag des Staatssekretariats für Migration und der kantonalen Migrationsämter Personen, welche die Schweiz verlassen müssen und dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkommen, begleitet zurück. Je nach Risikobeurteilung erfolgt die Rückführung durch zwei Polizistinnen bzw. Polizisten oder mehrere Personen (Begleiter, Interventionisten, Einsatzleiter).

Die Einsätze der Polizistinnen und Polizisten dauern je nach Destination einen oder mehrere Tage und können einen Aufenthalt im Zielland oder an einem Transitort beinhalten. Die Organisation der Reise, die Beschaffung der Flugtickets und die Einholung allfälliger behördlicher Bewilligungen erfolgt durch den Bund. Der Kanton wir vom Bund für jede eingesetzte Person mit 300 Franken/Tag entschädigt. Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig personell, dies zum Ansatz von 600 Franken/Tag.

Rückführungen in Nachbarländer sind in der Regel einfach, da sie meist durch Übergabe an die örtlichen Behörden an der Landesgrenze erfolgen. Ansonsten finden begleitete Rückführungen meist auf dem Luftweg statt. Einige Länder behindern Rückführungen systematisch, indem sie bspw. Rückführungen auf dem Luftweg verweigern. Dadurch steigt der Aufwand massiv. Immer wieder vereiteln auch die auszuschaffenden Personen ihre Rückführung. Dem Vernehmen werden auch Umwege und höhere Kosten in Kauf genommen, nur um Festnahmen in sicheren Transit- bzw. Nachbarländern zu vermeiden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. 2018 wurden 560, 2019 543 und 2020 295 Personen im Rahmen einer begleiteten und vom Bund organisierten Rückführung (Vollzugsstufen 2-4) auf dem Luftweg zurückgeführt. Der Bund führt keine Statistik darüber, wie viele Personen pro Rückführung zurückgeführt werden.

2. und 6. Die Dauer der Einsätze richtet sich nach den Flugmöglichkeiten. In der Regel werden Flüge so gebucht, dass die Rückreise der Begleiter am selben Tag erfolgen kann. Die reinen Flugkosten für Sonderflüge betrugen 2018 3'187'652 Franken, 2019 2'654'288 Franken sowie 2020 874'710 Franken. Der personelle Aufwand für die Begleitung umfasste für die Jahre 2018-2020 im Schnitt 3.3 polizeiliche Begleiter pro rückzuführende Person und für die Überwachung der Gesundheit in der Regel zwei medizinische Fachpersonen pro Sonderflug. Die Kompetenzen und die Verpflichtungen sind zwischen Bund und Kantonen geteilt. Die beim Bund vorhandenen Daten erlauben keine Vollkostenrechnung der Durchschnittskosten bzw. Personalaufwanderhebung pro Sonderflug oder begleiteter Rückführung auf einem Linienflug.

3. Die Flugkosten betrugen für die Jahre 2018-2020 pro Person durchschnittlich 13'964 Franken bei Sonderflügen und 4'012 Franken bei Linienflügen inkl. Flugkosten für die Begleiter. Für die polizeiliche Begleitung vergütet der Bund den Kantonen gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson für die Begleitung bis zum Flughafen sowie eine Pauschale von 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen bis in den Zielstaat. Gestützt auf Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesversweisung von ausländischen Personen (VVWAL) vergütet der Bund den Kantonen eine Pauschale für den Empfang der rückgeführten Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug. Die Pauschale beträgt 400 Franken pro Linienflug und rückgeführte Person und 1'700 Franken pro Sonderflug und rückgeführte Person.

4. Die Flugannullationskosten für begleitete Rückführungen im Linienflugbereich betragen für das Jahr 2018 454'668 Franken bei 348, 2019 693'162 Franken bei 362 und 2020 265'232 Franken bei 218 Rückzuführenden. 2018-2020 mussten insgesamt 14 Sonderflüge kurzfristig annulliert werden. Dabei fielen Annullationskosten in der Höhe von rund 180'000 Franken an. Die Gründe für die Annullationen werden nicht systematisch erfasst. Sie lassen sich aber z.B. auf Gesundheitsprobleme oder Renitenz der betroffenen Person zurückführen. 2020 mussten zahlreiche Linienflugbuchungen sowie vier Sonderflüge pandemiebedingt z.B. aufgrund kurzfristig geänderter Flugpläne und Einreisebestimmungen oder des geschlossenen Luftraumes im Zielstaat annulliert werden.

5. Bei der Organisation von Rückführungen stehen Zeit- und Sicherheitsfaktoren im Vordergrund. Einschränkende Vorgaben der Zielländer (z.B. limitierte Zeitfenster für die Übergabe) oder fehlende Flugverbindungen können zu längeren Routen führen. Zudem akzeptieren nicht alle Fluggesellschaften Passagiere im Zwangsvollzug. Europäische Umsteigeflughäfen wie Amsterdam, Frankfurt, Madrid, Paris oder Wien werden systematisch für Rückführungen genutzt, wobei jede Durchbeförderung einer Genehmigung des jeweiligen Transitstaates unterliegt.

7. Eritrea, Iran und Kuba sind die einzigen drei Herkunftsländer, die grundsätzlich begleitete Rückführungen weder auf Linien- noch mit Sonderflügen erlauben. Nach Algerien und Marokko sind begleitete Rückführungen auf Linienflügen möglich, aber keine Sonderflüge. Gambia und Guinea-Conakry akzeptieren begleitete Rückführungen auf Sonderflügen, aber nicht mittels Linienflügen. Diese Einschränkungen gelten nicht spezifisch für die Schweiz, sondern generell für alle Staaten. Die Schweiz ist mit den genannten Staaten im Dialog und engagiert sich gleichzeitig dafür, dass auf europäischer Ebene Visamassnahmen gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten ergriffen werden, mit denen die Rückkehrzusammenarbeit ungenügend ist. Sie setzt sich als assoziiertes Schengen-Mitglied aktiv für eine noch besser koordinierte europäische Rückkehrpolitik ein.

8. Es gibt derzeit keine Länder, in welche ausschliesslich maritime Rückführungen möglich sind. Als eines der wenigen europäischen Länder kann die Schweiz begleitete Rückführungen auf dem Seeweg nach Marokko durchführen. Diese können bis zu 70 Stunden dauern und werden von sechs bis neun Polizeikräften im Schichteinsatz und für die Überwachung der Gesundheit von einer medizinischen Fachperson begleitet. Die Flug- und Fährkosten schwanken stark und sind zudem abhängig von der Anzahl rückzuführender Personen. Die Transport- und Übernachtungskosten für eine rückzuführende Person beliefen sich letztmals im Januar 2019 auf rund 15'000 Franken.

9. Der Schweizer Wegweisungsvollzug funktioniert grundsätzlich gut, die Schweizer Vollzugsquote liegt mit 51 Prozent deutlich über der europäischen Vollzugsquote von 29 Prozent (2019). Über 70 Prozent aller begleiteten Rückführungen auf Linienflügen erfolgen mittels direktem Flug. Der Bund hat die Zusammenarbeit mit den europäischen Partnerstaaten intensiviert. Er beteiligt sich, wo möglich und sinnvoll, an europäischen Sammelflügen, die durch die Europäische Grenz- und Küstenwache Frontex koordiniert und bezahlt werden. In normalen Jahren können durch die Rückvergütungen von Frontex ca. 1,5 Mio. Franken eingespart werden. Auch hat der Bund kürzlich mit dem Projekt 'Case Management' Massnahmen ergriffen, um die Effizienz der föderalen Zusammenarbeit im Wegweisungsvollzug weiter zu steigern. Die Kosten erscheinen hoch, allerdings werden durch die begleiteten Rückführungen wiederum Kosten eingespart, die in der Schweiz anfallen würden, wenn die Personen nicht zurückgeführt würden. Für die Glaubwürdigkeit der Schweizer Migrationspolitik ist es wichtig, dass rechtskräftige Weg- und Ausweisungen - falls nicht anders möglich - auch gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden können.

Antwort des Bundesrates.