21.3651 · Interpellation · 2021-06-08
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Jeden Frühling werden gemäss Meldungen schweizweit rund 1700 Rehkitze vermäht. Experten schätzen, dass hierbei die Dunkelziffer deutlich höher liegt. Die betroffenen Tiere erleiden bei diesen Ereignissen einen schrecklichen Tod. Die Unfälle durch die Mähmaschinen führen nicht immer zu einem schnellen Tod. Oft werden die Rehkitze nicht sofort entdeckt und müssen von der Wildhut oder der Jägerschaft erlöst werden. Aber auch für die Rehgeiss sind diese Unfälle schwierig, denn diese sucht ihre Rehkitze noch mehrere Tage vergeblich.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Welche zusätzlichen Massnahmen könnten ergriffen werden, um die Rehkitze bei der Heuernte besser zu schützen?
2. Wie steht der Bundesrat zum Vorschlag von Tierschutzorganisationen "Ökowiesen" frühestens ab dem 1. Juli mähen zu lassen, da im Mai und Juni die Rehkitze offenbar besonders oft vermäht werden?
3. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit dass insbesondere Öko-Landwirte vermehrt in eine zielführende Tierschutzstrategie eingebunden werden können?
4. Wie sieht der Bundesrat das Kosten/Nutzen-Verhältnis dieser Massnahmen?
5. Wie steht der Bundesrat zu tierschutzrelevanten Anpassungen in den jeweiligen Verordnungen (zB. Tierschutzverordnung, Direktzahlungsverordnung) gegenüber?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Viele Landwirtinnen und Landwirte sind heute bereits auf das Thema des Vermähens von Rehkitzen und anderen Wildtieren wie Feldhasen sensibilisiert und untersuchen Wiesen vor dem Mähen. Verschiedene Institutionen wie Bauern- und Jägerverbände, aber auch Labels und Vereine, engagieren sich in der Rettung der Tiere. Neben herkömmlichen Techniken wie das Vergrämen wird mit grossem Erfolg immer mehr auf Drohnen und Wärmebildkameras gesetzt. Die privaten Initiativen und der Einsatz moderner Techniken nahmen in den letzten Jahren stark zu. Für manche Landwirtinnen und Landwirte ist es hingegen schwierig, die nötigen Informationen über mögliche Anlaufstellen und Zuständigkeiten für ihre Flächen sowie über Einsatzmöglichkeiten oder -einschränkungen von Drohnen auf ihren Flächen zu erhalten.
2.-4. Bereits heute dürfen Biodiversitätsförderflächen in den Bergzonen I und II frühestens am 1. Juli, in den Bergzonen III und IV frühestens am 15. Juli gemäht werden. Im Talgebiet ist der früheste Schnitt am 15. Juni erlaubt. In Vernetzungsprojekten ist auch ein späterer Schnittzeitpunkt eine verbreitete Massnahme. Die definierten frühesten Schnittzeitpunkte der Biodiversitätsförderflächen sind auf die Bedürfnisse der Ziel- und Leitarten der Umweltziele Landwirtschaft ausgerichtet. Von landwirtschaftlicher Seite her wird gefordert, den Schnittzeitpunkt vorzuziehen. Argumentiert wird unter anderem mit dem durchschnittlich früheren Vegetationsbeginn durch den Klimawandel. Der Bundesrat sieht in den heute festgelegten frühesten Schnittzeitpunkten einen sinnvollen Kompromiss zwischen den verschiedenen Ansprüchen und möchte an den heutigen Regelungen und Ausnahmen zum Schnittzeitpunkt festhalten. Da der unsachgemässe Einsatz von Drohnen im Lebensraum der Wildtiere ein grosses Störungspotential darstellt, soll dabei sichergestellt werden, dass die Kantone deren Einsatz lenken und koordinieren können, um den gesetzlichen Auftrag zur Vermeidung von Störungen wahrnehmen können.
5. Eine Anpassung des Tierschutzrechts ist nicht notwendig, da es schon heute die allgemein gültige Bestimmung gibt, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (Art. 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz [TSchG, SR 455]). Zudem ist die mutwillige bzw. qualvolle Tötung von Tieren verboten (Art. 26, Abs. 1 Bst. b. TSchG). Wenn einem Landwirt bekannt ist, dass sich Rehkitze in seinem Feld befinden, muss er alles unternehmen, um die Rehkitze beim Mähen zu schonen und eine mutwillige und qualvolle Tötung der Tiere mit der Mähmaschine zu vermeiden. Es gibt heute genügend zumutbare Methoden, die Rehkitze rechtzeitig zu erkennen und zu schonen, wie z. B. mit Drohnen das Feld zu überfliegen oder das Feld vorher abzuschreiten. Es ist von der zuständigen Strafbehörde anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob allenfalls eine strafbare mutwillige bzw. qualvolle Tötung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b TSchG vorliegt.
Antwort des Bundesrates.