Lexipedia

21.3680 · Motion · 2021-06-10

Finanzdepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen (im Alkoholgesetz [AlkG]) und die betreffenden Verordnungen zu ändern (Alkoholverordnung [AlkV]; Landwirtschaftliche Begriffsverordnung [LBV]), damit auch Kleinproduzentinnen und -produzenten eine Konzession für die Hausbrennerei erhalten können. Zudem sollen die Konzessionen für die Hausbrennerei, die per Ende 2020 aufgehoben oder, in einzelnen Fällen, befristet bis zum 30. Juni 2025 verlängert wurden, ihre Gültigkeit wiedererlangen, und die Möglichkeit der Übertragung auf Dritte soll wieder eingeführt werden.

Begründung

Die Brennerei ist eine alte Tradition, die von Generation zu Generation überliefert wird und eng mit dem bäuerlichen Leben verbunden ist. Seit Jahrzehnten stellen Eigentümerinnen und Eigentümer kleiner Rebberge oder einzelner Obstbäume in Hausbrennereien und Brennereigenossenschaften gebrannte Wasser aus ihren eigenen Produkten her. Aktuell gibt es in der italienischen Schweiz schätzungsweise rund 10 000 Privatpersonen, die gebrannte Wasser produzieren; 500 davon verfügen über eine Konzession für die Hausbrennerei. Im Wallis sind es rund 300 Brenneinrichtungen, eine bestimmte Menge auch in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft. Insgesamt gibt es in der ganzen Schweiz rund 2000 Einrichtungen.

Als Beispiel für solche Hausbrennereien seien hier die Kleinproduzentinnen und -produzenten aufgeführt, die den typischen Grappa aus Tessiner Americano-Trauben destillieren. Die Trauben wachsen in Pergolen mit Stützen aus Stein - sogenannten Carasc - und umgeben von Trockenmauern. Die Produzentinnen und Produzenten leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt eines sowohl aus kulturgeschichtlicher als auch aus landschaftlicher Sicht bedeutenden ländlichen Kulturerbes. Slow Food unterstützt diese Bemühungen, die Ausdruck der Wiederentdeckung der typischen lokalen Spezialitäten sind.

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 Absatz 3 AlkG wurde für Kleinproduzentinnen und -produzenten, auch solche mit eine gültigen Privatkonzession, die Möglichkeit der Hausbrennerei de iure abgeschafft, denn gemäss Artikel 3 AlkV gibt es nur Konzessionen für Gewerbebrennereien, Lohnbrennereien und landwirtschaftliche Brennereien, womit Brennereien von Kleinproduzentinnen und -produzenten ausgeschlossen sind, da diese nicht unter die Definition einer Bewirtschafterin oder eines Bewirtschafters eines Landwirtschaftsbetriebs nach Artikel 6 LBV fallen. Dahinter klar erkennbar ist der Wille, die Produktion von gebrannten Wassern der Industrie und Berufslandwirtinnen und -landwirten vorzubehalten. Wer die Brennerei als Hobby ausübt, ist davon ausgeschlossen, und damit wird eine jahrhundertealte regionale Tradition zerstört.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund überträgt gestützt auf Artikel 3 AlkG die Ausübung des Rechts zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen. Mit der Abschreibung der Totalrevision des AlkG durch die eidgenössischen Räte im Jahr 2015 wurde eine Liberalisierung des Alkoholmarktes abgelehnt. Damit blieb auch die Pflicht bestehen, dass wer Alkohol brennen will, über eine Konzession verfügen muss.

Die Konzessionen werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für eine befristete Dauer erteilt. Die Konzessionserteilung beruht auf seit 1945 nicht mehr veränderten Kriterien. Sind die Kriterien nicht mehr erfüllt, wird die Konzession nicht erneuert.

2020 nahm die EZV eine Kontrolle der Kriterien zur Erteilung des Status Landwirt / Landwirtin mit Konzession vor. Namentlich in Bezug auf das Tessin ergab diese Kontrolle, dass von den 121 Personen, die nach Artikel 1 Buchstabe e der Alkoholverordnung (AlkV) als Landwirte / Landwirtinnen eingestuft sind - ohne beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als solche registriert zu sein - die Hälfte nicht mehr die erforderliche Mindestnutzfläche besitzt, die für die Beibehaltung dieses Status vorausgesetzt wird. Die betroffenen Personen wurden über die Situation informiert und akzeptierten ausnahmslos ihre Neueinstufung als Kleinproduzenten bzw. Kleinproduzentinnen.

Da sie kein Destillationsrecht mehr besitzen, müssen sie sich neu in eine der drei Lohnbrennereien oder in eine der 63 Kooperativen im Kanton Tessin begeben, um ihre Ausbeute verwerten zu lassen, so wie es bereits die 3 354 anderen konzessionslosen Tessiner Kleinproduzentinnen und -landwirte tun. Dieses System hat sich gut bewährt und entspricht einer Nachfrage. Den Beweis dafür liefert die Tatsache, dass im vergangenen Jahr von den oben genannten 121 Landwirtinnen und Landwirten lediglich 20 ihren eigenen Brennhafen verwendeten, was umgerechnet in Litern knapp 1 Prozent der gesamten nichtgewerblichen Produktion des Tessins entspricht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.