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21.3685 · Interpellation · 2021-06-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss dem im August 2020 erschienenen Bericht zur Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe nahmen seit der 4. IVG-Revision die Zusprachen von IV-Renten trotz einer Zunahme von Neuanmeldungen ab, was sich weder mit der über die Zeit verändernden strukturellen Zusammensetzung der IV-Anmeldepopulation noch mit den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erklären lässt. Gleichzeitig wurden insbesondere ab 2013 mehr Invalidenrenten aufgehoben als in den Vorjahren. Der mit dieser restriktiven IV-Praxis erzeugte Verlagerungseffet von der IV durch Sozialhilfe beträgt insgesamt 4,2 Prozent.

Die Zusprache einer IV-Rente der ersten Säule ist die Voraussetzung dafür, dass auch die Pensionskassen eine IV-Rente ausrichten. Die mit der 4. IVG-Revision eingeläutete Verlagerung von der IV in die Sozialhilfe führte deshalb auch dazu, dass weniger Menschen mit langandauernden Gesundheitsschädigungen IV-Leistungen der zweiten Säule erhalten.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Kann der Bundesrat die jährlichen Einsparungen bei den Pensionskassen durch die Abnahme von IV-Rentenzusprachen und die Aufhebung von laufenden IV-Renten in der ersten Säule beziffern?

2. Mit welchen Mehrkosten sind die Gemeinden durch die Verlagerung von Menschen in häufig sehr komplexen und diffusen gesundheitlichen Situationen von der ersten und zweiten Säule in die Sozialhilfe konfrontiert?

3. Wie will der Bundesrat der Verlagerung von der ersten und zweiten Säule in die Sozialhilfe entgegenwirken?

4. Die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist besonders schwierig, wenn sie bei der IV-Anmeldung bereits stellenlos sind. Gibt es für diese Problematik an der Schnittstelle zwischen IV und Sozialhilfe spezifische Konzepte resp. ist die Erarbeitung solcher Konzepte vorgesehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Summe der laufenden Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge verzeichnete gemäss der Pensionskassenstatistik des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2007 mit 2275 Millionen Franken einen Höchststand. Seither ist sie stetig gesunken und belief sich 2019 noch auf 1933 Millionen Franken. Gegenüber dem Höchststand 2007 entspricht dies einer Reduktion von 342 Millionen Franken. Weil im gleichen Zeitraum die versicherte Lohnsumme in der beruflichen Vorsorge gestiegen ist, dürften die tatsächlichen jährlichen Einsparungen bei den Pensionskassen infolge der tieferen IV-Rentenzahlen höher ausfallen - exakt beziffern lassen sie sich aber nicht.

2. Die Studie "Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe" zeigt, dass im Jahr 2017 in der Querschnittsbetrachtung 5450 Personen zusätzlich aufgrund der Verlagerung von der Invalidenversicherung Sozialhilfe bezogen. Das entspricht einem Anteil von 3.1 Prozent an allen Sozialhilfedossiers dieses Jahres. Zählt man Personen, die nach einer Aufhebung ihrer IV-Rente in die Sozialhilfe übergetreten sind, dazu, beträgt der Anteil an allen Sozialhilfedossiers 4.2 Prozent. Die Studie enthält keine Angaben zu den Kosten, die dadurch für die Gemeinden (und Kantone) entstehen. Die Kosten für die Sozialhilfe werden von den Gemeinden beziehungsweise von den Kantonen getragen und hängen von verschiedenen Faktoren (wie der Haushaltsgrösse, Anzahl der Kinder) ab.

3. Die IV klärt die Leistungen der versicherten Person stets von Amtes wegen ab und spricht Leistungen zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie verfolgt das Ziel, versicherte Personen möglichst frühzeitig zu erfassen und durch gezielte Eingliederungsmassnahmen und Unterstützung den Arbeitsplatz und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Auch bei Personen ohne Stelle steht die Wiedereingliederung im Fokus. Diese Stossrichtung verfolgt auch die Weiterentwicklung IV (17.022), die die Verstärkung und den Ausbau der Eingliederungsmassnahmen zum Ziel hat. Diese Massnahmen wirken einer Verlagerung in die Sozialhilfe entgegen. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die IV unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen der versicherten Personen nicht alle Probleme alleine beantworten und lösen kann. Die Sozialhilfe stellt hier eine wesentliche Leistung im System der sozialen Sicherheit der Schweiz dar.

4. Der seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision gültige Grundsatz "Eingliederung vor Rente" wird im Rahmen der Weiterentwicklung weiter gestärkt, unter anderem mit Fokus auf Personen mit psychischen Beeinträchtigungen. Wichtige Leistungen hierfür sind die Früherfassung und Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen, die weiter verbessert werden: Sie sollen sicherstellen, dass auch Versicherte bereits dann unterstützt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. So sind unter anderem die Durchführungsstellen der kantonalen Sozialhilfegesetze berechtigt, Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Früherfassung zu melden. Zudem arbeiten die IV-Stellen bereits heute je nach Situation einer versicherten Person mit der Sozialhilfe zusammen, um die Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine zielorientierte Zusammenarbeit bestehen. Die Umsetzungskonzepte werden in den Kantonen entwickelt. Je früher die IV-Stellen einbezogen werden, desto wahrscheinlicher ist eine erfolgreiche Eingliederung. Als gute Beispiele dafür dienen die Kooperation Arbeitsmarkt im Kanton Aargau und das Hospice général im Kanton Genf.

Antwort des Bundesrates.