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21.3698 · Motion · 2021-06-14

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Das Epidemiengesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen 818.101) ist so zu ergänzen, dass der Bundesrat bei Grenzschliessungen die notwendigen Massnahmen ergreifen kann, damit die Reisefreiheit und Mobilität der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich gewährleistet bleiben.

Begründung

Die wirksamsten Massnahmen gegen eine Pandemie sind Einschränkungen der Mobilität und der zwischenmenschlichen Kontakte - bis wirksame Impfstoffe und Medikamente zur Verfügung stehen. Die Covid-19-Pandemie wird nicht die letzte ihrer Art sein, wir müssen davon ausgehen, dass uns Epidemien auch in Zukunft begleiten werden. Jetzt ist der Zeitpunkt, Lehren zu ziehen aus der Krise. Ein Aspekt betrifft die Grenzregionen der Schweiz auf besondere Weise.

Massnahmen zur Bekämpfung der Krise treffen die zuständigen politischen Gremien. Aber das Virus macht nicht Halt an den Landes- oder Kantonsgrenzen. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Verflochtenheit der Grenzregionen mit den angrenzenden Nachbarstaaten rückte in dieser Krise ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit. 340 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger überqueren täglich die Schweizer Grenzen, allein in der Genferseeregion sind es über 130 000 und je rund 70 000 in der Region Basel und im Tessin. Auf ihre Arbeit sind insbesondere Spitäler, Restaurants, Detailhandel und Industrie dringend angewiesen. Bilder von Paaren, getrennt durch Abschrankungen riefen Bilder aus vermeintlich längst vergangenen Zeiten ins Gedächtnis.

Der Abbruch der Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit der EU wird die Situation der Grenzregionen nicht vereinfachen in den kommenden Jahren. Der Bundesrat ist aufgerufen, sich für Massnahmen einzusetzen, damit das Leben in den Grenzregionen weiterhin funktioniert.

Auf Antrag von Ständerat Carlo Sommaruga wurde eine Bestimmung ins Covid-19-Gesetz aufgenommen, welche diesen Grenzverkehr auch in Krisenzeiten garantieren will. Dieses Gesetz ist befristet bis Ende 2021. Da uns das Problem aber weiter begleiten wird, soll eine entsprechende Bestimmung ins Epidemiengesetz aufgenommen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat war und ist sich der schwierigen Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie anderer Personen, welche aufgrund von Einreiserestriktionen sowie grenzsanitarischer Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-Pandemie die familiären, persönlichen oder beruflichen Kontakte gar nicht oder nur erschwert wahrnehmen konnten, bewusst. Er war und ist deshalb stets bemüht, verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu beschliessen und somit soweit möglich auf Einschränkungen der Reisefreiheit zu verzichten, wenn die epidemiologische Situation dies zulässt.

Das Anliegen der Motionärin wird im Rahmen der Umsetzung des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101), der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) und in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) bereits berücksichtigt. So war die Einreise von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus beruflichen Zwecken während der Pandemie trotz Reisebeschränkungen im Schengen-Raum stets möglich. Zudem beschloss der Bundesrat im Laufe der Pandemie infolge der Verbesserung der epidemiologischen Lage in der Schweiz und in Europa verschiedene Lockerungen im Reiseverkehr innerhalb des Schengen-Raums zugunsten von Familien bzw. unter Berücksichtigung legitimer persönlicher oder beruflicher Gründe. Dies erfolgte im Übrigen im Rahmen der Schengen-weiten Koordination zur schrittweise Aufhebung der Binnengrenzkontrollen. Die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Personen, welche aus Grenzgebieten, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, in die Schweiz einreisen, wurde darüber hinaus auch bei den grenzsanitarischen Massnahmen stets so weit möglich berücksichtigt. So wurden z.B. bei der Einreise aus den Grenzgebieten keine Test- und Quarantänepflichten implementiert, auch wenn in diesen Regionen gegebenenfalls ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestand. Dies auch angesichts der regionalen Realität, was die Verbreitung der Pandemie angeht.

Der Bundesrat war und ist bemüht, die Massnahmen an den Grenzen mit den Nachbarstaaten zu koordinieren und zu vereinheitlichen. Eine Koordination der Massnahmen konnte im Rahmen verschiedener grenzüberschreitender Plattformen sowie im Schengen-Rahmen dank eines regelmässigen Informationsaustauschs realisiert werden. Auch die Schweiz hat sich hierbei einen Spielraum für eigenständige und auf ihre Bedürfnisse massgeschneiderte Lösungen bewahrt.

Aus Sicht des Bundesrates bedarf es im EpG keiner expliziten Regelung. Sie würde den Handlungsspielraum unnötigerweise einschränken. Dies, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft eine bedrohlichere und sich rascher verbreitende Pandemie gegebenenfalls dennoch Einschränkungen notwendig macht. Entsprechende Massnahmen an den Binnengrenzen sollen zudem im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit erfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.