21.3734 · Motion · 2021-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass der Vaterschaftsurlaub in vollem Umfang gewährt wird, auch wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.
Begründung
Seit dem 1. Januar 2021 haben berufstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, finanziert aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung. Der Zweck dieses Urlaubes ist es, allen Vätern den gleichen Mindestanspruch zu gewähren, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die Mutter während der postnatalen Phase zu unterstützen. Im tragischen Fall einer Totgeburt oder falls das Kind bei der Geburt stirbt, wird der Vaterschaftsurlaub jedoch nicht gewährt. Dies steht im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub, der ab der 23. Schwangerschaftswoche auch beim Tod des Kindes gewährt wird.
Eine Totgeburt oder der Tod eines Kindes bei der Geburt sind traumatische psychische Erlebnisse. Aus genau diesem Grund haben Arbeitnehmerinnen auch in diesen Fällen Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt (Art. 329f OR). (Der Urlaub wird gewährt, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen angedauert hat; Art. 23 der Erwerbsersatzverordnung.) Nach geltendem Recht wird dies den Vätern nicht zugestanden. Diese Lücke muss geschlossen werden: Der Bundesrat wird beauftragt, analog zum Mutterschaftsurlaub, die bestehende Gesetzgebung so zu ändern, dass Väter in Fällen, in denen das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt, Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub haben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der schwierigen Situation bewusst, wenn Eltern mit dem Tod eines Kindes konfrontiert sind. Stirbt ein Kind bei der Geburt oder wird es tot geboren, so ist das für die Eltern tragisch. Der Vater ist von diesem sehr belastenden und traurigen Ereignis selbstverständlich ebenso betroffen.
Der Vaterschaftsurlaub hat primär zum Ziel, dass sich der Vater in die veränderte Familiensituation mit dem Neugeborenen einbringen kann (18.441 pa. iv. Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative. Bericht der SGK-S vom 15. April 2019, BBl 2019 3405, S. 3414). Ziel des Mutterschaftsurlaubes ist es zwar auch, dass sich die Mutter um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen kann. Der Mutterschaftsurlaub dient aber auch dazu, dass sich die Mutter von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt erholen kann.
Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine unterschiedliche Regelung, weshalb kein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt (Art. 16j Abs. 3 Erwerbsersatzgesetz [EOG; SR 834.1]). Ein Urlaub im Falle einer Totgeburt oder einer unvollendeten Schwangerschaft, die mindestens 23 Wochen gedauert hat, ist derzeit nicht vorgesehen. Allenfalls könnte ein üblicher Urlaub nach Artikel 329 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Betracht kommen, oder eine Abwesenheit, bei der der anfallende Lohn entrichtet werden muss, sofern es sich um eine Arbeitsverhinderung handelt, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, und die anderen Voraussetzungen nach Artikel 324a OR erfüllt sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.