21.3753 · Interpellation · 2021-06-16
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 20.4455 bezieht sich nur auf die Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf nationaler Ebene, ohne die internationale Zusammenarbeit zu erwähnen. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention UN-BRK) bezieht sich eindeutig auf humanitäre Hilfe (Art. 11) und internationale Zusammenarbeit (Art. 32). Darüber hinaus sind auch andere Artikel wie z.B. zu allgemeinen Grundsätzen (Art. 3), Frauen mit Behinderungen (Art. 6) oder Datenerhebung (Art. 31) für die internationale Zusammenarbeit wichtig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch Empfehlungen zur internationalen Zusammenarbeit an die Schweiz richten wird.
Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie gedenkt die Schweiz mit den Empfehlungen des Ausschusses zur humanitären Hilfe und internationalen Zusammenarbeit umzugehen?
2. Die UN-BRK sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen an allen Entscheidungen, die die Umsetzung der Konvention betreffen, beteiligt werden müssen (Art. 4, Abs. 3, UN-BRK und Allgemeiner Kommentar Nr. 7). Wie wird diese Forderung bei der Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe berücksichtigt?
Stellungnahme des Bundesrates
In der Strategie der internationalen Zusammenarbeit (IZA) 2021-2024, die explizit auch Menschen mit Behinderungen einbezieht, wird die Bedeutung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen bekräftigt. Die Schweiz verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der die institutionelle Ebene, die Arbeit vor Ort sowie das Engagement in externen Netzwerken umfasst, insbesondere durch die Sensibilisierung aller Mitarbeitenden. Sie setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung haben und ihre Rechte selbständig wahrnehmen können, entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz mit der Unterzeichnung der "Charta für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der humanitären Hilfe" eingegangen ist.
1. Im März 2022 muss die Schweiz an der Sitzung des Ausschusses des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene und im Rahmen der IZA berichten. Der Ausschuss wird danach Empfehlungen verabschieden und der Schweiz vier Jahre Zeit einräumen, um diese umzusetzen. Um das nötige Fachwissen zur Unterstützung dieses Prozesses zu mobilisieren, wird die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) ihre enge Zusammenarbeit mit dem Netzwerk "Swiss Disability and Development Consortium" (SDDC) fortsetzen.
2. Im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung des CRPD durch die Schweiz erhielt die DEZA vom SDDC Empfehlungen in Form einer Roadmap für den Zeitraum 2021-2023. Sie prüft diese zurzeit vertieft und wird im Herbst 2021 einen konkreten Massnahmenplan erstellen, der neben dem politischen Engagement auch den Umgang mit dieser Thematik in der DEZA umfassen wird: Schulungen, Ausarbeitung eines Referenzdokuments und die Stärkung der Zusammenarbeit mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die in der IZA tätig sind. Der Massnahmenplan wird interessante Erkenntnisse liefern, die es der DEZA erlauben werden, sich noch agiler und gezielter für das Ziel der inklusiven Entwicklung einzusetzen.
Für weitere Details zum IZA-Engagement der Schweiz für Menschen mit Behinderungen verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 25. August 2021 auf die Interpellation 21.3681 Schneider Schüttel "Systematische Anwendung des OECD DAC disability marker" und seine Antwort vom 24. Februar 2021 auf die Interpellation 20.4413 Streiff-Feller "Gleichberechtigter Einbezug von Menschen mit Behinderungen in die Corona-Massnahmen der DEZA".
Antwort des Bundesrates.