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21.3765 · Interpellation · 2021-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 30. März 2021 evakuierten mehrere hundert Polizistinnen und Polizisten nach fünf Monaten friedlicher Besetzung des Mormont-Hügels die 150 anwesenden Aktivistinnen und Aktivisten der "Zone à défendre" (ZAD). Dutzende von Personen weigerten sich, ihre Identität bekanntzugeben, weshalb ihr DNA-Profil und ihre Fingerabdrücke erfasst wurden.

Nach diesem Polizeieinsatz erhielten rund hundert Personen einen Strafbefehl der Waadtländer Staatsanwaltschaft. Darin wird ihnen keine Gewalttat vorgeworfen. Trotzdem wurden die Aktivistinnen und Aktivisten dafür, dass sie auf dem Hügel anwesend waren und trotz Anordnung der Polizei den Ort nicht verliessen, zu 60 oder 90 Tagen Freiheitsentzug verurteilt.

Die Strafbefehle, die gegen die Personen erlassen wurden, die ihre Identität nicht bekanntgaben, wurden auf "Unbekannte/r Nr. XXX" ausgestellt und den Betroffenen vor der Freilassung vor Ort überreicht. Die grosse Mehrheit der Aktivistinnen und Aktivisten hat innert der Frist von 10 Tagen über eine Anwältin oder einen Anwalt Einsprache erhoben, indem sie eine Vollmacht zusammen mit einer Kopie der angefochtenen Entscheide und ihrem Fingerabdruck einreichten. Gewisse haben dies noch durch ein Foto von sich mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt ergänzt. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft antwortete darauf, dass ihre Vollmacht als nichtig und ihre Beschwerde als unzulässig angesehen würden, solange sie anonym blieben, und leitete die Dossiers an das Strafgericht von La Côte weiter, damit dieses entscheidet, wann die Entscheide in Kraft treten. Mehrere Dutzend friedliche Aktivistinnen und Aktivisten müssen also vielleicht bald ins Gefängnis.

1. Ist es gemäss der Strafprozessordnung zulässig, Strafbefehle gegen Personen zu erlassen, deren Identität die für die Strafverfolgung zuständige Behörde nicht kennt?

2. Ist es vor dem Hintergrund des Rechts auf Versammlungsfreiheit zulässig, Freiheitsstrafen von mehreren Monaten für Taten des friedlichen zivilen Ungehorsams zu verhängen?

3. Ist es gemäss dem Recht auf eine wirksame Verteidigung zulässig, das Recht auf eine Anwältin oder einen Anwalt Personen vorzubehalten, die der Bekanntgabe ihrer Identität an die Strafbehörde zustimmen?

4. Ist es gemäss dem Recht auf Rechtsweg zulässig, eine Beschwerde auf einen Strafbefehl mit der Begründung, dass die Person ihre Identität nicht mitgeteilt habe, als unzulässig zu erklären?

5. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Grundrechte der ZAD-Aktivistinnen und -Aktivisten durch die Waadtländer Strafbehörden gewährleistet ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Interpellant schildert einen konkreten Sachverhalt und stellt dem Bundesrat dazu fünf Fragen zur Rechtsanwendung durch die Behörden des Kantons Waadt. Die Beantwortung dieser Fragen würde bedeuten, dass der Bundesrat die Rechtmässigkeit der Handlungen der Behörden des Kantons Waadt beurteilen würde. Denn die gestellten Rechtsfragen lassen sich nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt beantworten. Eine derartige Beurteilung steht dem Bundesrat jedoch nicht zu: Ob Handlungen, Anordnungen oder Urteile in einem Strafverfahren rechtmässig sind, haben die zuständigen Rechtsmittel- oder allenfalls Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Der Bundesrat hat indes weder die Kompetenz zur Aufsicht über Strafbehörden von Bund und Kantonen noch ist er Rechtsmittelbehörde. Er kann deshalb zu den gestellten Fragen nicht weiter Stellung nehmen.

Antwort des Bundesrates.

Evakuierung der "zone à défendre" von Mormont. Verletzung der Rechtsstaatlichkeit? | Lexipedia | Lexipedia