21.3783 · Postulat · 2021-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die Totalrevision des Genossenschaftsrechts zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Insbesondere ist darzulegen, welche genossenschaftsrechtlichen Elemente einer zwingenden Reform bedürfen, um die Rechtsform der Genossenschaft zeitgemäss und zukunftsfähig auszugestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Revision des Genossenschaftsrechts aufgrund einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird und nicht bloss punktuelle Neuerungen eingeführt werden. Das geltende Genossenschaftsrecht zeichnet sich durch eine grosse Gestaltungsfreiheit und Flexibilität aus, die möglichst beizubehalten sind. Zusätzliche administrative Hürden sind zu vermeiden. Zudem ist der Bundesrat eingeladen, insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen:
1. Ob für Genossenschaften in Übereinstimmung mit dem Prinzip des gleichen Rechts für gleiche wirtschaftliche Sachverhalte keine Nachteile gegenüber anderen Rechtsformen bestehen.
2. Ob eine Änderung der Legaldefinition der Genossenschaft - insbesondere unter Beibehaltung ihres personenbezogenen Charakters - vorzunehmen ist und ob das Kriterium der "Selbsthilfe" weiterhin zeitgemäss ist.
3. Ob die Treuepflicht der Genossenschaftsmitglieder weiterhin zeitgemäss ist.
4. Ob die bestehende Mindestanzahl von sieben Gründungsmitgliedern zeitgemäss ist respektive inwieweit die Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern reduziert werden kann.
5. Ob die Grössenunterschiede der Genossenschaften bezogen auf die Mitgliederanzahl eine differenzierte Regulierung erfordern (Auskunftsrechte, Kontrollrechte, Traktandierungsrechte etc.).
6. Ob und wie die Partizipationsrechte von Genossenschaftsmitgliedern gleichwertig ausgestaltet werden können und wie das Recht auf Information für die Mitglieder verstärkt werden kann.
7. Ob es die Schaffung neuer Instrumente zur Eigenkapitalfinanzierung von Genossenschaften braucht (z.B. Beteiligungsschein ohne Mitgliedschafts- und Stimmrechte).
8. Ob es weiterhin Verweise auf das Aktienrecht braucht respektive ob aus dem Aktienrecht übernommene Verpflichtungen in das Genossenschaftsrecht überführt werden können.
Begründung
Das Genossenschaftsrecht stammt in seinem Kern aus dem Jahr 1936. In der Zwischenzeit hat sich die unternehmerische Realität gewandelt. Daraus resultierte eine Diskrepanz zwischen den genossenschaftsrechtlichen Vorschriften und dem unternehmerischen Alltag der partizipativ-demokratischen Gesellschaftsform der Genossenschaft. Während die Rechtsgrundlagen für andere Gesellschaftsformen (AG, GmbH) revidiert wurden, erfuhr das Genossenschaftsrecht keine grundlegende Reform. Stattdessen beschränkt sich die Rechtsentwicklung für Genossenschaften auf Bundesgerichtsurteile und fällt entsprechend bruchstückhaft aus.
Für ein zeitgemässes und zukunftsfähiges Genossenschaftsrecht reicht eine etappen- und stückweise Revision nicht aus. Aus diesem Grund ist im Rahmen einer Auslegeordnung zu prüfen, welche genossenschaftsrechtlichen Elemente einer zwingenden Reform bedürfen und mittels einer Totalrevision des Genossenschaftsrechts anzupassen sind. Anstelle einer einzelnen Behandlung der parlamentarischen Vorstösse 20.3563, 20.478. 21.3418 und 21.3652 ist der Bundesrat eingeladen, mit einer umfassenden Berichterstattung den allfälligen Reformbedarf im gesamten Genossenschaftsrecht aufzuzeigen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
In der Vergangenheit wurde das Genossenschaftsrecht kontinuierlich an neue Sachlagen und Bedürfnisse angepasst. Ein unmittelbarer Revisionsbedarf ist somit nicht ausgewiesen. Dementsprechend ist von punktuellen Änderungen des Genossenschaftsrechts, wie dies namentlich die Vorstösse 20.3563, 20.478, 21.3418 sowie 21.479 verlangen, Abstand zu nehmen.
Bevor Änderungen im Genossenschaftsrecht an die Hand genommen werden, drängt sich nach Ansicht des Bundesrates eine Überprüfung des Revisionsbedarfs auf. Daher ist der Bundesrat bereit zu überprüfen, welche genossenschaftsrechtlichen Aspekte überhaupt einer Reform bedürfen und wie eine solche den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen Rechnung tragen kann.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.