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21.3786 · Interpellation · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Was die Belastung der Umwelt und der lebenden Organismen mit endokrinen Disruptoren angeht, sind synthetische Pestizide eine besonders besorgniserregende Kategorie, sowohl wegen ihrer spezifischen Toxizität als auch wegen ihrer weiten und wiederholten Verbreitung. Die EU-Studie "Endocrine Disruptors: From Scientific Evidence to Human Health Protection" aus dem Jahr 2019 gibt an, dass 35 Prozent der damals zugelassenen synthetischen Pestizide die Schilddrüse beeinträchtigen und 33 Prozent toxische Wirkungen auf die Entwicklung des Hirns haben. Im interdepartementalen Bericht desselben Jahres war zu lesen, dass die sogenannten Interimskriterien der EU, auf welchen die Beurteilung der Wirkung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln als endokrine Disruptoren beruhte, nicht auf wissenschaftlichen Grundlagen bestimmt wurden und dass die Erarbeitung von neuen Kriterien viel mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen. In seinen Antworten auf die Fragen 21.7462 und 21.7607 schrieb der Bundesrat, dass die EU 2019 im Rahmen der Überprüfung der synthetischen Pestizide neue spezifische Kriterien zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren angenommen hat.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welches sind die neuen spezifischen Kriterien zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren, die die EU 2019 angenommen hat?

2. Welche Wirkstoffe werden derzeit bereits überprüft? In welchem Jahr wird die EU die Überprüfung aller Wirkstoffe nach diesen neuen Kriterien beendet haben?

3. Wann wird die Schweiz diese neuen Kriterien übernehmen?

4. Welche Wirkungen von endokrinen Disruptoren werden berücksichtigt? Ab welcher Expositionsdosis? Werden Metaboliten, die als "nicht relevant" eingestuft werden, berücksichtigt?

5. Wie wird die spezifische Wirkung auf das ungeborene Kind untersucht?

6. Wie wird die Wirkung auf die Fruchtbarkeit beurteilt: Spermienqualität, Hyperöstrogenismus (Aromatase-Exzess-Syndrom), angeborene Missbildungen der Fortpflanzungsorgane usw.?

7. Wie wird der Einfluss auf die kognitive Entwicklung evaluiert?

8. Wie wird die Wirkung auf die Schilddrüse (Regulierung des Wachstums und Energiestoffwechsel) und auf die Bauchspeicheldrüse (Regulierung des Zuckerstoffwechsels) beurteilt?

9. Wie wird der Einfluss auf die Biodiversität untersucht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die neuen wissenschaftlichen Kriterien, die von der EU im September 2017 für die Biozide und im April 2018 für die Pflanzenschutzmittel verabschiedet wurden, basieren auf der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO definiert einen endokrinen Disruptor als eine Substanz, welche die Funktion des Hormonsys-tems verändert und dadurch zu nachteiligen Wirkungen auf die Gesundheit eines Organismus, seiner Nachkommenschaft oder auf ganze (Sub-)Populationen führt. Diese Kriterien sind in Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die Pflanzenschutzmittel und in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2100 für die Biozide festgelegt.

2. Seit der Einführung der neuen Kriterien wurden in der EU die Genehmigungen von vier Pflanzenschutzmittelwirkstoffen erneuert. In der EU werden die Wirkstoffe für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren zugelassen und müssen am Ende dieses Zeitraums einer Neubeurteilung unterzogen werden. Es ist zu beachten, dass alle in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Substanzen bereits auf der Grundlage der alten Definition für endokrine Disruptoren geprüft worden sind. Für die Beurteilung von bioziden Stoffen sind die neu festgelegten Kriterien seit Juni 2018 anwendbar. Biozide Wirkstoffe werden längstens für 10 Jahre genehmigt. Für Wirkstoffe, die vor Juni 2018 genehmigt wurden, muss bei der Verlängerung die Beurteilung nach den neu festgelegten Kriterien erfolgen.

3. Die neuen Kriterien sind in der Schweiz mit der Revision der Biozidprodukteverord-nung (SR 813.12) vom 31. Januar 2018 und mit der Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) vom 31. Oktober 2018 übernommen worden.

4. Bei der Ermittlung von Wirkstoffen, die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf das Hormonsystem haben, sind alle verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Die Beurteilung basiert auf den Leitlinien zur Identifizierung von Substanzen in Pestiziden mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) am 5. Juni 2018 veröffentlicht wurden. Die Metaboliten werden je nach Fall berücksichtigt, abhängig von ihrer toxikologischen Signifikanz.

5. und 6. Die Beurteilung der endokrinen Auswirkungen basiert auf den Ergebnissen von Tierversuchen zur Toxizität bei wiederholter Exposition sowie zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität (Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, angeborene Fehlbildungen des Fortpflanzungssystems, Auswirkungen auf den Fötus). Im Rahmen der Beurteilung der endokrinen Auswirkungen werden auch östrogene, androgene, thyroide und steroidogenetische Wirkungsweisen (EATS) untersucht.

7. Die Auswirkungen auf die kognitive Entwicklung sind gemäss der OECD-Richtlinie Nr. 426 dann zu beurteilen, wenn es Hinweise auf Neurotoxizität gibt. Tests an Ratten liefern Informationen über die Auswirkungen einer wiederholten Exposition gegenüber einer Substanz während der Entwicklung im Uterus und der frühen postnatalen Phase. Die Beurteilung umfasst Beobachtungen zur Erkennung von neurologischen Anomalien und Verhaltensauffälligkeiten sowie von Neuropathologien während der postnatalen Entwicklung und im Erwachsenenalter.

8. Die endokrinen Auswirkungen auf die Schilddrüse werden anhand der Schilddrüsenfunktionen von männlichen und weiblichen Ratten während der Pubertätsentwicklung untersucht. Die Auswirkungen auf die Bauchspeicheldrüse werden in Tierversuchen zur Toxizität bei wiederholter Exposition untersucht.

9. Die allfälligen Auswirkungen von hormonaktiven Substanzen auf Nichtzielorganismen werden basierend auf wissenschaftlichen Daten zu Säugetieren, Vögeln, Fischen und Amphibien beurteilt. Die Beurteilungskriterien sind in der Verordnung (EU) Nr. 2018/605 festgelegt.

Antwort des Bundesrates.