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21.3804 · Motion · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1) so anzupassen, dass im Zusammenhang mit Meliorationen (Strukturverbesserungsmassnahmen) und/oder Gewässerrevitalisierungsprojekten ein Abtausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sömmerungsfläche gesetzlich zugelassen wird, sofern die landwirtschaftliche Nutzfläche gesamthaft flächenmässig nicht zunimmt.

Begründung

Mit der Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Abtausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sömmerungsfläche bei Meliorationen, bei Gewässerrevitalisierungsprojekten sowie bei der Ausscheidung von Gewässerräumen zu ermöglichen.

In den Kantonen besteht ein erhebliches Bedürfnis, die Gesetzgebung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Von der Landwirtschaft wird heute Effizienz und Zukunftstauglichkeit gefordert und durch Strukturverbesserungsmassnahmen von Bund und Kantonen gefördert, gleichzeitig jedoch faktisch wieder blockiert. Zudem sind auch Gewässerrevitalisierungen ein öffentliches Interesse.

Die Kantone sind mit dem Vollzug dieser anspruchsvollen Sachverhalte beauftragt, jedoch ist der Bund gemäss landwirtschaftlicher Zonen-Verordnung (SR 912.1) für die Gesetzgebung zuständig.

Ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen kann heute kein flächenmässiger Ausgleich oder Abtausch bei den erwähnten Sachverhalten erfolgen. Damit wird die Umsetzung von Strukturverbesserungsmassnahmen wie auch die Realisierung von Gewässerrevitalisierungen sowie die Ausscheidung von Gewässerräumen gemäss den bestehenden Grundlagen erheblich erschwert. Mit der Motion soll eine Anpassung oder ein Abtausch nur in maximal gleicher Fläche möglich sein, damit die landwirtschaftliche Nutzfläche gesamthaft nicht zunimmt (flächengleicher Abtausch).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen bei der Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist beauftragt, die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen einzuteilen und hierzu einen landwirtschaftlichen Produktionskataster zu führen. Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien des Sömmerungsgebiets fest.

Gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) umfasst das Sömmerungsgebiet die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, hat das BLW 1999 und 2000 in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Gemeindeorganen die Erstabgrenzung des Sömmerungsgebiets mit dem Abgrenzungskriterium "traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche" vorgenommen. Dabei wurden das bereits im Alpkataster in den 1960er-Jahren beschriebene und geografisch festgehaltene Sömmerungsgebiet und die durch die Kantone festgelegte Sömmerungsgrenze aus den 1980er- bis 1990er-Jahren unverändert für die bundesweite Erstabgrenzung übernommen.

Bei der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets ging es agrarpolitisch darum, die intensiver bewirtschaftete Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) einzugrenzen und das Sömmerungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft zu erhalten. Es sollte verhindert werden, dass aufgrund der massiven Erhöhung der Direktzahlungen auf der LN im Rahmen der Agrarpolitik 2002 alpwirtschaftlich genutzte Flächen, die ökologisch sensibler sind, intensiver bewirtschaftet werden.

Die vorgeschlagene Flexibilisierung der Abgrenzungskriterien würde schweizweit zu einer Ungleichbehandlung führen. Für die vielen Betriebe im Mittelland, die ebenso von Gewässerrevitalisierungen und der Ausscheidung von Gewässerräumen betroffen sind, gibt es keine angrenzenden Sömmerungsflächen. Ein Abtausch mit weit entfernten Sömmerungsflächen würde wirtschaftlich und agronomisch keinen Sinn machen.

Die Auswirkungen eines flächengleichen Abtausches auf die Intensität der Produktion sind nicht abschliessend beurteilbar. Tendenziell würden bereits extensiv bewirtschaftete LN (z. B. Flächen im Gewässerraum) zu Sömmerungsflächen und Sömmerungsflächen würden als LN intensiver bewirtschaftet.

Die in der Begründung aufgeführte Feststellung, wonach in den Kantonen ein erhebliches Bedürfnis bestehe, die Gesetzgebung anzupassen, teilt der Bundesrat nur bedingt. Obschon Meliorationen seit Jahren laufen und die Ausscheidung von Gewässerräumen weit fortgeschritten oder abgeschlossen ist, wurde ein derartiges Anliegen im Rahmen von Vernehmlassungen zur Agrarpolitik oder zu Agrar-Verordnungspaketen nie eingebracht.

Des Weiteren rechnet der Bundesrat damit, dass im Fall einer Flexibilisierung zusätzliche weitergehende Forderungen eingebracht werden. Dies insbesondere, weil viele betroffene Gemeinden die Melioration oder die Ausscheidung von Gewässerräumen bereits abgeschlossen haben und diese von einer Lösung im Sinn des Motionärs nicht mehr profitieren könnten. Der Grundsatz der traditionell alpwirtschaftlich genutzten Fläche würde damit faktisch aufgegeben.

Nach Abwägung der verschiedenen Wirkungen und Aspekte kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die negativen Auswirkungen einer Flexibilisierung der Abgrenzungskriterien aus gesamtheitlicher und gesamtschweizerischer Sicht die möglichen punktuellen wirtschaftlichen Vorteile deutlich überwiegen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.