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21.3837 · Interpellation · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Lagebericht "Sicherheit Schweiz 2021" des Nachrichtendienstes des Bundes geht auf Seite 69 auf das Thema der Waffenausfuhren ein, und zwar unter einem weniger bekannten, aber nicht minder wichtigen Blickwinkel. Es geht um die Ausfuhr von Industriegütern aus einem Land, die in einem anderen Land letztlich für die Herstellung von Waffen verwendet werden können. Beispielhaft nennt der Bericht die Türkei, die auf die Technologie anderer Ländern zurückgreifen musste, um die Kampfdrohnen herzustellen, die im Krieg um Bergkarabach eingesetzt worden sind und dort wesentlich zum Erfolg von Aserbaidschan gegen Armenien beigetragen haben.

Mit Interesse liest man dazu im Bericht Folgendes: "Die Schweiz ist reich an Start-ups und innovativen Unternehmen und damit besonders anfällig, zum Ziel strategischer Proliferationsbestrebungen zu werden. Sie betreibt keine staatlich gelenkte Industriepolitik, verfolgt auch nicht systematisch die im Land vorhandenen Schlüsselkompetenzen, und ihr fehlen robuste Instrumente, staatlich motivierte Investitionen von Dritten in der Schweiz zu erkennen und gegebenenfalls zu unterbinden."

Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen präzisen Aussagen seines Nachrichtendienstes?

Gibt es Lücken bei den Kontrollen, besteht eine gewisse Nachgiebigkeit, um die Ausfuhr von Industriegütern nicht zu behindern?

Kontrolliert der Bundesrat gewissenhaft, wie die ausgeführten Schweizer Industriegüter, die der Herstellung von Rüstungsmaterial dienen könnten, letztlich verwendet werden?

Ist er bei Bedarf bereit, die Wirksamkeit der Kontrollen in dieser Hinsicht zu verbessern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der vom Interpellanten zitierte Abschnitt des Lageberichts "Sicherheit Schweiz 2021" des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) zielt nicht auf die Ausfuhr von Schweizer Industrieprodukten an ausländische Rüstungshersteller ab. Vielmehr beschreibt er die Wichtigkeit einer eigenständigen Produktion von Rüstungsgütern und Schlüsselkomponenten, damit ein Staat von ausländischen Zulieferern unabhängig ist und sicherheitspolitische Autonomie geniesst.

Das Beispiel der türkischen Drohnenproduktion illustriert, inwieweit die Türkei diese Autonomie erlangt hat und wo sie auf ausländische Schlüsselkomponenten angewiesen bleibt. Die Intervention Kanadas bei einem durch eine kanadische Firma kontrollierten Hersteller in Österreich lässt sich nicht auf die Schweiz übertragen. Die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung stellt auf das Territorialitätsprinzip ab, weshalb es keine rechtliche Handhabe gegenüber ausländischen Firmen gibt, die im Ausland hergestellte Industrieprodukte nach Drittstaaten ausführen. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich der ausländische Hersteller in Schweizer Besitz befände.

Im Lagebericht wird zurecht festgehalten, dass Firmen mit Sitz in der Schweiz zum Ziel von Beschaffungsversuchen von Staaten werden können, die sich den Zugang zu Schlüsselkomponenten und Know-how für ihre Rüstungsindustrie sichern wollen. Es ist auch zutreffend, dass die Schweiz keine staatlich gelenkte Industriepolitik betreibt und derzeit über keine Investitionskontrollen verfügt. Mit Annahme der Motion 18.3021 Rieder "Schutz der Schweizer Wirtschaft durch Investitionskontrollen" hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen für letztere zu schaffen, woran aktuell gearbeitet wird.

2. und 3. Schweizer Industrieproduktekontrollen greifen unabhängig von den Besitzverhältnissen eines Unternehmens immer dann, wenn es zu einer Ausfuhr kontrollierter Güter aus dem schweizerischen Zollgebiet kommt. Güter (Waren, Technologien und Software), die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke - wie eine Waffenproduktion - verwendet werden können und Gegenstand internationaler Abkommen oder der internationalen Exportkontrollregime sind, unterstehen dem Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202). Die Ausfuhr von Gütern, die sich auf den international harmonisierten Listen in den Anhängen der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) finden sowie von nicht gelisteten Gütern, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie für Massenvernichtungswaffen bestimmt sind, untersteht einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligungsbehörde prüft Gesuche um Ausfuhr bewilligungspflichtiger Güter, ggf. unter Einbezug weiterer Stellen, insbesondere hinsichtlich Plausibilität des deklarierten Endverwendungszwecks. Ausfuhren unterstehen den Verweigerungsgründen der Güterkontrollgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Sanktionsmassnahmen gestützt auf das Embargogesetz (EmbG; SR 946.231), welche zusätzliche Restriktionen vorsehen können.

2. und 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass weder eine Kontrolllücke noch Handlungsbedarf zur Verschärfung der Schweizer Exportkontrollen für Industrieprodukte besteht.

Antwort des Bundesrates.