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21.3865 · Interpellation · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

1. Im Jahr 2020 wurde Kriegsmaterial aus der Schweiz an die Türkei geliefert. Das Neutralitätsrecht verbietet es neutralen Staaten, Kriegsmaterial an einen Staat zu liefern, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Da die Türkei in den internationalen bewaffneten Konflikt in Syrien verwickelt ist, stellt sich die Frage, ob die Schweiz das Neutralitätsrecht verletzt. Wie steht der Bundesrat zu dieser Frage?

2. Die Türkei ist in einen internationalen bewaffneten Konflikt in Syrien verwickelt. Das Regime Bashar al-Assads hat der türkische Präsenz in Nordsyrien nicht zugestimmt, womit eine Besetzung gemäss Artikel 2 Absatz 2 Genfer Konvention IV vorliegt. Dies ist einzig von der Türkei nicht anerkannt. Der Bundesrat behauptete im Zusammenhang mit dem 2003 Golfkrieg, eine einem internationalen bewaffneten Konflikt folgende Besetzung lasse keine Neutralitätspflichten fortbestehen. Hält der Bundesrat an dieser fragwürdigen Rechtsauffassung fest? Ist er nicht auch der Ansicht, dass zumindest im Falle der Besetzung, die nicht einem internationalen bewaffneten Konflikt folgt, der Begriff des "bewaffneten Konflikts" derselbe sein muss wie im Kriegsrecht (ius in bello) und somit eine Besetzung als internationaler bewaffneter Konflikt zu qualifizieren ist, was wiederum die Anwendung des Neutralitätsrechts begründet, weil eine solche Besetzung Ausdruck ebenso grosser zwischenstaatlicher Spannungen ist wie Kampfhandlungen?

3. Wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt besteht, verbietet das Neutralitätsrecht neutralen Staaten Waffenausfuhren an eine oder beide Konfliktparteien. Die Lehre macht dabei keinen Unterschied mehr zwischen staatlichen und privaten Kriegsmaterialausfuhren, auch angesichts des Vertrags über den Waffenhandel, weil heute Waffenausfuhren überall staatliche Bewilligungen benötigen und weil sonst das staatliche Ausfuhrverbot zu einfach umgangen werden könnte. Hält der Bundesrat angesichts dieser Rechtsentwicklung an seiner veralteten Unterscheidung zwischen staatlichen und privaten Kriegsmaterialausfuhren fest?

4. Welche Massnahmen werden gegenüber denjenigen Rüstungsherstellern getroffen, welche Kriegsmaterial an einen Staat exportieren, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 2:

Seit 2017 werden Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial grundsätzlich abgelehnt, weil die Türkei in einen internen bewaffneten Konflikt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) verwickelt ist. Die einzigen Ausfuhren in die Türkei im Jahre 2020 betrafen einzelne Sammlerwaffen (Pistolen) von in die Türkei zurückkehrenden Diplomaten, die gestützt auf die Ausnahme in Artikel 5 Absatz 3 KMV bewilligt wurden ("...eine Bewilligung [kann] erteilt werden für einzelne Waffen ... sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen").

Gemäss Völkerrecht setzt der neutralitätsrechtlich relevante Kriegsbegriff andauernde Kampfhandlungen zwischen Staaten mit einer gewissen Intensität voraus. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Türkei und Syrien derzeit nicht erfüllt. Die Ausfuhr von einzelnen Hand- und Faustfeuerwaffen für private und sportliche Zwecke sind neutralitätsrechtlich nicht relevant.

Die Besatzung des Iraks wurde durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1483 vom 22. Mai 2003 gestützt auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (SR 0.120) legitimiert. Auf Massnahmen nach Kapitel VII der Charta findet das Neutralitätsrecht keine Anwendung.

Zu 3:

Gemäss Artikel 7 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (SR 0.515.21) ist ein neutraler Staat nicht verpflichtet, die Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen oder Munition an Länder, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, zu verhindern. Jedoch sind die Konfliktparteien im Falle von Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen nach Artikel 9 dieses Abkommens gleich zu behandeln.

Die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung ist deutlich strenger als das Neutralitätsrecht, indem gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV die Ausfuhr von Kriegsmaterial verweigert wird, wenn das Bestimmungsland u.a. in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Neutralitätsrechtlich ist die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch Private nämlich nicht verboten, solange die Gleichbehandlung der Konfliktparteien gewährleistet ist.

Zu 4:

Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51) werden der Bundesanwaltschaft angezeigt. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlung untersteht der Bundesstrafgerichtsbarkeit (vgl. Art. 40 KMG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird z.B. bestraft, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Kriegsmaterial ausführt; in schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 33 KMG).

Antwort des Bundesrates.