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21.3881 · Interpellation · 2021-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Selbstdispensation von Arzneimitteln in der Schweiz ist weltweit gesehen ein Unikum. Sie wird in den meisten Deutschschweizer Kantonen praktiziert. Die lateinische Schweiz kennt dieses System nicht. In der Vergangenheit wurde wiederholt über das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Selbstdispensation in Politik und Wissenschaft diskutiert. Aus theoretisch-ökonomischen Gesichtspunkten schafft die ärztliche Medikamentenabgabe grundsätzlich den Fehlanreiz, dass zu viele Medikamente verschrieben und abgegeben werden und/oder es zu häufigeren Arztbesuchen kommen kann. Ein Grund für die Verschreibung von mehr Medikamenten durch Haus- oder Spezialärzte ist im finanziellen Anreiz zu vermuten, da diese mit einer gesetzlich geregelten Vertriebsmarge, die auf den Fabrikabgabepreis draufgeschlagen wird, mitverdienen.

Auf politischer Ebene hat der Bundesrat im Rahmen einer Revision des Heilmittelgesetzes 2009 die Selbstdispensation daher einschränken bzw. aufheben wollen. Sie scheiterte aber am Widerstand der Kantone und Ärzteschaft bereits in der Vernehmlassungsphase und war in der Botschaft von 2012 kein Thema mehr.

Studien zu diesem Thema sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. So geht die Polynomics-Studie von 2014 davon aus, dass die Selbstdispensation vergleichsweise leicht kostengünstiger ist als in Kantonen ohne Selbstdispensation. Eine Studie der Universität Bern aus dem Jahr 2018 kommt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Mit einer Abschaffung der Selbstdispensation könnten die ambulanten Kosten pro Patient deutlich reduziert werden. Mehrere 100 Millionen Franken könnten eingespart werden.

Eine umfassende aktuelle und sachlich fundierte Kosten-Nutzen-Analyse, die nebst den eigentlichen Kosten durch die Selbstdispensation auch weitere Kriterien wie die Anzahl Arztbesuche, Qualität und Behandlungserfolge berücksichtigt, liegt aktuell nicht vor. Es ist an der Zeit, hier Licht ins Dunkel zu bringen. Aus den Ausführungen ergeben sich folgende Fragestellungen:

1. Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus den aktuell zur Verfügung stehenden Studien?

2. Erachtet es der Bundesrat nicht auch als opportun, im Zusammenhang mit den steigenden Gesundheitskosten für mehr Klarheit bezüglich Effizienzmöglichkeiten bei der Selbstdispensation zu schaffen?

3. Ist der Bundesrat bereit, eine fundierte Analyse mit den erwähnten Kriterien (und allenfalls weitere) vorzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. und 2.: Nach dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte und Ärztinnen mit Selbstdispensation grundsätzlich zulässig. Die Ausgestaltung entsprechender Regelungen ist den Kantonen überlassen. Diese haben verschiedene Systeme gewählt: Während in den meisten Deutschschweizer Kantonen die Selbstdispensation verbreitet ist (konkret 17 von 19 Kantone, Ausnahmen sind Basel-Stadt und Aargau), ist sie in der Westschweiz und im Tessin nur in Ausnahmefällen zugelassen. In einigen Deutschschweizer Kantonen kommen Mischsysteme zur Anwendung (Bern, Graubünden).

Die in der Interpellation erwähnte Studie von Polynomics, welche im Jahr 2015 im Auftrag des BAG erstellt wurde, kommt zum Schluss, dass Patientinnen und Patienten mit Selbstdispensation weniger hohe Arzneimittelausgaben haben als Patientinnen und Patienten, die ihre Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke beziehen. Diese Differenz wird durch höhere Ausgaben für andere medizinische Leistungen, namentlich eine höhere Anzahl Konsultationen, ausgeglichen. Aus Sicht der Studie ist der Einfluss der Selbstdispensation auf die Gesamtausgaben für die OKP-Leistungen statistisch nicht signifikant. Das Studiendesign der Polynomics-Studie erscheint auch heute noch ausgewogen und umfassend, mit einer umfangreichen Literaturanalyse und einer breiten Stichprobe (das gilt auch im Vergleich zu anderen Studien zu diesem Thema). Insbesondere die Literaturrecherche hat auch aufgezeigt, dass divergierende Ergebnisse keine Seltenheit sind. Der Bundesrat sieht aber Handlungsbedarf beim Vertriebsanteil nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und hat daher entschieden zu prüfen, wie unerwünschte Anreize bei der Abgabe von Arzneimitteln verringert werden können. Ziel ist es, den Anteil der preisgünstigen Arzneimittel, insbesondere der Generika, zu erhöhen. Von einer solchen Revision zur Verringerung der negativen Anreize bei der Abgabe von Arzneimitteln wären nicht nur selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte betroffen, sondern auch Apotheker und Apothekerinnen sowie Spitalambulatorien. Diese Arbeiten sind noch im Gange.

Mit der Änderung vom 18. März 2016 des HMG wurde zudem eine neue Bestimmung eingeführt, welche es verbietet, dass bei der Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder Einkauf nicht gebührende Vorteile angenommen werden. Dieses Integritätsgebot gilt bei Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Verschreibung von Arzneimitteln aufgrund pekuniären Eigeninteressen ist gesetzlich somit untersagt. Zudem ist es die Aufgabe der Krankenversicherer, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle ein auffallendes Abrechnungs- oder Verschreibungsverhalten in Bezug auf Arzneimittel (auch im Rahmen der Selbstdispensation) zu identifizieren und gegebenenfalls zu sanktionieren.

Letztlich muss bei der Selbstdispensation auch berücksichtigt werden, dass die Selbstdispensation per se nicht nur als Kostenfaktor im Gesundheitswesen zu betrachten ist, sondern auch eine bedeutende Rolle als Abgabekanal von Arzneimitteln einnimmt. So gibt es 5294 selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte, 1812 Apotheken und 333 Spitalambulatorien, welche Arzneimittel abgeben (Zahlen gemäss Interpharma Pharmamarkt Schweiz 2020 (Zahlen aus 2019)). Dieses breite Netz an Abgabekanälen ermöglicht eine flächendeckende Versorgung von Arzneimitteln in der Schweiz, vor allem auch in ländlichen Regionen, wo die Dichte von Apotheken geringer ist.

3. Inwiefern die Selbstdispensation kostentreibend wirken kann, bleibt ein relevantes Thema im Gesundheitswesen. Angesichts der vorerwähnten Studienergebnisse sieht der Bundesrat aber derzeit keinen Bedarf, eine weitere Studie zu initiieren.

Antwort des Bundesrates.