Lexipedia

Den Geltungsbereich der Unverjährbarkeit von Straftaten gegen die sexuelle Integrität ausweiten zum besseren Schutz der Kinder

21.3892 · Motion · 2021-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuchs vorzulegen, mit der die in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB festgelegte Altersgrenze, unterhalb welcher Straftaten nicht verjähren, von 12 auf 16 angehoben wird.

Begründung

Die Unverjährbarkeitsbestimmung in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und heute eine Selbstverständlichkeit. Sie schützt allerdings nur sehr junge Opfer, nämlich solche unter 12 Jahren.

Diese Altersgrenze stimmt nicht mit der sexuellen Volljährigkeit von 16 Jahren überein, wie man sie in verschiedenen Bestimmungen des Kapitels über die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität findet oder auch in Artikel 97 Absätze 2 und 4, wo es ebenfalls um Verjährung geht.

Die Erfahrung zeigt, dass Opfer sehr oft erst lange nach einem erlittenen Missbrauch darüber sprechen können, und damit zu oft erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Verfolgungsverjährung, wie sie in Artikel 97 Absätze 2 und 4 bestimmt ist, bereits eingetreten ist.

Um also zum einen Minderjährigen einen besseren Schutz zu bieten vor sexuellem Missbrauch und um zum andern mehr Kohärenz im System der Bekämpfung dieser Art von Missbrauch zu erreichen, ist es angezeigt, die Altersgrenze, wie sie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB festgelegt ist, an die Altersgrenze der sexuellen Volljährigkeit anzugleichen.

Bei einer Abwägung von Interessen hat der Gesetzgeber die Pflicht, in erster Linie die Interessen der Opfer zu berücksichtigen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) gehen vom Grundsatz aus, dass Straftaten verjähren. Ausnahmen gelten schon länger für schwerste Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen und seit 2013 auch für ausgewählte Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 12 Jahren (Art. 101 StGB und Art. 59 MStG). Diese Ergänzung der genannten Kataloge für unverjährbare Delikte erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern", bzw. von Artikel 123b der Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach dieser Verfassungsbestimmung sind sowohl die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät als auch die Strafe für solche Taten unverjährbar.

Gemäss der medizinischen Fachliteratur beginnt der Prozess der Pubertät ungefähr im Alter von 9 Jahren bei den Mädchen und im Alter von 11 Jahren bei den Jungen. Der Bundesrat hatte daher im Sommer 2010 in der Vernehmlassung zum oben erwähnten Gesetzgebungsprojekt ein Schutzalter von 10 Jahren vorgeschlagen. Aufgrund von Stellungnahmen, die hauptsächlich von medizinischen Organisationen stammten, hat der Bundesrat in der Botschaft und im Gesetzesentwurf zuhanden des Parlaments (Geschäft des Bundesrates 11.039) das Schutzalter auf 12 Jahre erhöht. Der Pubertätsprozess hat bei Mädchen und Jungen ab 12 Jahren sicher eingesetzt, so dass sie nicht mehr als Kinder vor der Pubertät im Sinne von Artikel 123b BV betrachtet werden können. Dieser Einschätzung hat sich das Parlament in der Folge angeschlossen. Minderheitsanträge, die das Schutzalter auf 14 bzw. 16 Jahre festlegen wollten, wurden abgelehnt.

Das Strafgesetzbuch enthält aber namentlich für bestimmte Sexualstraftaten an Kindern unter 16 Jahren eine spezielle Verjährungsregelung, die einen erhöhten Schutz gewährleistet. Nach Artikel 97 Absatz 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung in diesen Fällen mindestens bis zum 25. Altersjahr des Opfers. Oft führt die ordentliche Verjährungsfrist zudem zu einer längeren Frist. So stellen Sexualstraftaten an Kindern zumeist Verbrechen dar, für die eine ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Das heisst, dass diese Taten an einem Kind von 15 Jahren verjähren, wenn dieses eine erwachsene Person von 30 Jahren geworden ist.

Die Unverjährbarkeit muss eine Ausnahme vom Grundsatz der Verjährbarkeit von Straftaten bleiben. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich eher restriktiv zu umschreiben. Die Unverjährbarkeit bei Opfern ab 12 Jahren und mehr anzuwenden, würde zudem über das Ziel der Volksinitiative, bzw. von Artikel 123b BV, hinausgehen. Denn diese wollte besonders junge Opfer schützen, die sich über die Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen nicht im Klaren sind und sie nicht anzeigen können.

Diese Überlegungen sind nach wie vor gültig. Am 2. Juni 2021 wurde bei der Beratung der Gesetzesvorlage zur Strafrahmenharmonisierung und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (Geschäft des Bundesrates 18.043) ein inhaltlich mit der vorliegenden Motion übereinstimmender Antrag von Nationalrat Addor vom Nationalrat mit 123 zu 59 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.