21.3914 · Postulat · 2021-06-18
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu berichten, ob einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung auf der Basis von BV Artikel 173, vom Bundesrat ohne erneute Botschaft an die Bundesversammlung, missachtet werden können.
Begründung
Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2019-2023 vom 21. September 2020
Die Bundesversammlung ..... beschliesst:
Artikel 13
54. Verabschiedung der Botschaft zum institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.
Der Bundesrat hat in Missachtung dieses Einfachen Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019-2023 und ohne konsultative Unterstützung der Ausennpolitischen Kommisisonen der Bundesversammlung und der Kantone, sowie ohne Darlegung des anscheinend nicht mehr verfolgten Jahresziels 2021 des EDA ("Der Bundesrat hat die Botschaft über ein institutionelles Abkommen mit der EU verabschiedet.") entschieden, mit der EU die Schlussverhandlungen zum Institutionellen Abkommen nicht mehr zu führen. Damit stellt sich die Frage, was einfache Bundesbeschlüsse im Generellen und im speziellen nach BV Artikel 173 Absatz 1 in unserem Beschlusssystem der Bundesversammlung noch für eine Bedeutung erlangen können, wenn sie so vom Bundesrat so "unbedeutend" verstanden werden.
Damit ist die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundesrates keineswegs in Frage gestellt, dass er nach dem beidseitigen einvernehmlichen Verhandlungsende alleine für eine Unterzeichnung oder Nichtunterzeichnung eines Staatsvertrages zuständig ist. Ein einseitiger Verhandlungsabbruch ohne Botschaft an die Bundesversammlung zur begründeten Änderung des bisherigen einfachen Bundesbeschlusses (notabene auch schon in der Legislaturplanung 2015-2019) ist aber zu klären. Denn es ginge in einer solchen Botschaft nur darum, ob die Verhandlungen einseitig abgebrochen oder weitergeführt werden sollten. So wäre es Aufgabe dieser Botschaft, detailliert darzulegen, warum ein einseitiger Verhandlungsabbruch als wesentlicher Inhalt einer neuen Legislatur- und Jahreszielsetzung ansteht. Der neue Erlassentwurf für einen revidierten einfachen Bundesbeschluss hätte somit den einseitigen Verhandlungsabbruch oder die Fortführung der Verhandlung zu beinhalten. Die Kompetenz des Bundesrates zur Unterzeichnung oder Nichtunterzeichnung eines fertig verhandelten institutionellen Abkommens mit der EU bliebe dadurch unberührt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101; BV) plant und koordiniert der Bundesrat die staatlichen Tätigkeiten. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g BV räumt der Bundesversammlung die Möglichkeit ein, bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitzuwirken. Diese Mitwirkung der Bundesversammlung wurde in Artikel 28 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10; ParlG) geregelt und konkretisiert. Artikel 28 Absatz 4 ParlG erlaubt es dem Bundesrat, von einem einfachen Bundesbeschluss abzuweichen, wenn er dies begründet. Im Hinblick auf die mit dem Legislaturprogramm abgestimmten Jahresziele hält Art. 144 Abs. 3 ParlG zudem fest, dass der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht über den Grad der Erreichung der vorgesehenen Jahresziele berichten und allfällige Abweichungen von diesen Zielen begründen muss. Diese Artikel verpflichten den Bundesrat nicht, der Bundes-versammlung eine Botschaft zu unterbreiten, sondern auferlegen ihm lediglich eine Informationspflicht.
Der Bundesrat hat im vorliegenden Fall seine Pflicht zur Begründung seines Entscheids erfüllt, indem er einen Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU publiziert hat. In diesem Bericht hat der Bundesrat ausführlich dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für den Abschluss des institutionellen Abkommens für ihn nicht erfüllt waren. Der Bundesrat traf seinen Entscheid anhand einer Gesamtevaluation des Verhandlungsergebnisses und nach Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung sowie der Kantone. Gemäss Art. 144 Abs. 3 ParlG wird der Bundesrat diese Frage auch in seinem Geschäftsbericht behandeln.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.