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21.3926 · Postulat · 2021-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Reserven der Suva zu analysieren. Darin sollen insbesondere die Höhe und die Zusammensetzung der Reserven im Detail aufgeführt werden. Zudem sollen die Möglichkeit der Einführung einer Höchstgrenze für die Reserven untersucht und Vorschläge zur Umsetzung angebracht werden.

Begründung

Die Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind Gegenstand einer legitimen Debatte, die dazu geführt hat, dass der Bundesrat kürzlich die rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich angepasst hat. Die Reserven der Suva belaufen sich für das Jahr 2020 auf 54 Milliarden Franken und würden es ermöglichen, ungefähr 11 Jahre lang Leistungen zu decken, was weit über der gesetzlichen Mindesthöhe der Reserven für die OKP ist.

Obwohl klar ist, dass die Leistungen der Suva nicht vollständig vergleichbar mit den Leistungen der Krankenversicherung sind, insbesondere aufgrund der Erwerbsersatzleistungen, ist eine detaillierte Untersuchung trotzdem angebracht, um zu beurteilen, ob die Reserven der Suva nicht unverhältnismässig sind.

Falls dies der Fall ist, sollen Massnahmen zum Abbau der Reserven erarbeitet werden, wobei die Möglichkeit zur Rückerstattung der zu viel einbezahlten Prämien im Zentrum stehen soll.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Postulat verlangt eine Analyse der Reserven der Suva, mit dem Ziel diese zu reduzieren bzw. zu plafonieren und den Versicherten zu viel bezahlte Prämien zurückzuerstatten.

Gemäss Artikel 92 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) haben die UVG-Versicherer risikogerechte Prämien zu erheben. Dies gilt auch für die Suva. Die Prämien sind so festzusetzen, dass der zu erwartende Schadenaufwand aller Unfälle des betreffenden Prämienjahres gedeckt werden können. Die aktuell gute finanzielle Ausstattung der Suva resultiert nicht aus Prämienüberschüssen, sondern beruht auf ausserordentlich guten Anlageergebnissen der letzten Jahre. Diese sind von Gesetzes wegen für die Finanzierung des technischen Zinses und der Teuerungszulagen zu verwenden. Dank der erwirtschafteten Kapitalerträge muss die Suva keine Prämienzuschläge für die Finanzierung der Teuerungszulagen erheben. Die verbleibenden Überschüsse werden der Ausgleichsreserve und der Wertschwankungsreserve zugeführt. Insgesamt tragen die Kapitalerträge rund zur Finanzierung der Suva bei. Ohne diese Beiträge wären die Prämien entsprechend höher.

Die Unfallversicherung ist nicht vergleichbar mit der Krankenversicherung. Die Unfallversicherung umfasst u.a. Rentenleistungen, Heilungskosten und Hilflosenentschädigungen, die bis zum Tod der versicherten Person zu erbringen sind. Deshalb sind die Unfallversicherer verpflichtet, Deckungskapitalien und Rückstellungen zu bilden, die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflichtungen entsprechend lang erbracht werden können. Die mittlere Laufzeit einer UVG-Rente beträgt 37 Jahre und ist damit deutlich länger als beispielsweise die Leistungspflicht in der beruflichen Vorsorge. Mit Rücksicht auf die lebenslänglichen Leistungsverpflichtungen erweist sich ein Vergleich der Kapitalanlagen mit den jährlichen Versicherungsleistungen als verfehlt. Die Verpflichtungen der Suva lagen Ende 2020 bei rund CHF 39 Mrd., während die Eigenmittel rund CHF 15 Mrd. betrugen. Die Verpflichtungen beinhalten aktuell rund 82'000 laufende Renten.

Die Suva wird vom tripartiten Suva-Rat geführt, der sich aus 16 Vertretern der versicherten Unternehmen (Arbeitgebervertretung), 16 Vertretern der versicherten Arbeitnehmenden (Arbeitnehmervertretung) und 8 Vertretern des Bundes zusammensetzt. Im Rahmen seiner Autonomie und seiner Kompetenzen hat der Suva-Rat einen Mechanismus festgelegt, damit Überschüsse an die Versicherten zurückgeführt werden. So hat die Suva in den letzten Jahren bis 2021 überschüssige Ausgleichsreserven im Umfange von CHF 433 Mio. und ausserordentliche Kapitalerträge von CHF 694 Mio. in Form von Prämienentlastungen zurückerstattet. Für das Jahr 2022 ist vorgesehen, dass Prämienüberschüsse, die sich aus der Covid-Situation mit deutlich weniger Berufs- und Nichtberufsunfällen ergeben haben, im Umfang von CHF 253 Mio. zurückerstattet werden. Ferner werden ausserordentliche Anlageerträge von CHF 526 Mio. zurückerstattet, was je nach Betrieb zu einer historischen Prämienentlastung von bis zu 22 Prozent führen wird. Weitere 719 Mio. werden für Rückerstattungen ab 2023 zurückgestellt.

Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass keine Analyse der Reserven der Suva im Hinblick auf deren Plafonierung und zwecks Vorgabe von Prämienrückerstattungen erforderlich ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Einführung einer maximalen Reserveobergrenze eine Gesetzesänderung mit einer grundlegenden Verschiebung der Regelungskompetenzen zwischen Bund und Suva-Rat bedingen würde und konsequenterweise ebenso für die übrigen Versicherer, die das UVG-Geschäft durchführen (Privatversicherer, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen), verbindliche Obergrenzen festzulegen wären.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.