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21.3931 · Interpellation · 2021-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wenn bei Kindern und Jugendlichen Krebs diagnostiziert wird, ist dies für alle Beteiligten unfassbar. Der Faktor Zeit ist bei Krebs meist sehr entscheidend, so muss häufig binnen weniger Tage operiert und oder mit Chemo- oder Strahlentherapie gestartet werden.

Durch Chemotherapie können irreparable Schäden an Fortpflanzungsorganen hervorgerufen werden und damit die Fruchtbarkeit lebenslänglich zerstören. Deshalb wird von Fachärzten empfohlen, Eizellen oder Samenzellen einzufrieren. Wenn die Kinder noch vor dieser Entwicklung stehen, wird empfohlen, einen Teil des Eierstocks oder einen ganzen Eierstock zu entnehmen und diesen einzufrieren. Durch diese Massnahmen haben die betroffenen Mädchen später einen gesunden Eierstock als quasi "Notanker" zur Verfügung.

Heutige Praxis: Die Kosten dieser Massnahmen müssen heute von den Krankenkassen nur von postpubertierenden Kindern und Erwachsenen bis 39 Jahren getragen werden. So steht es in der Krankenpflege-Leistungsvereinbarung Anhang 1 des Bundesrates zu Handen der Krankenkasse.

Deshalb die Frage an den Bundesrat:

Wie kann die Leistungsvereinbarung mit den Krankenkassen einfach angepasst werden, dass auch die Kosten bei präpubertierenden Mädchen, welche diese Operation und Vorsorge benötigen, übernommen wird.

Begründung

Die Leistungsvereinbarung ist meiner Ansicht nach anzupassen. Die Kosten für eine solche Operation sollte in jedem Fall getragen werden.

I. unbedingt bei präpubertierenden Mädchen, wo der ganze Eierstock eingefroren werden kann, damit sie auch später den allfälligen Kinderwunsch erfüllt bekommen.

Meiner Ansicht nach ist es absolut unverständlich, dass bei präpubertierenden Kindern, bei denen die Eierstock Entfernung vor der Chemotherapie empfohlen wird, nicht durch die Krankenkassenleistung gedeckt ist. Die Eltern werden in dieser schwierigen Zeit im Regen stehen gelassen und sie müssen sich unnötig um Bürokratie kümmern.

Stellungnahme des Bundesrates

Leistungen zu Lasten der OKP müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein. Die fruchtbarkeitserhaltenden Massnahmen bei Jugendlichen und Erwachsenen wurden im Jahr 2018 beantragt und nach einer Prüfung durch die Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) auf die Erfüllung der WZW-Kriterien die Leistungspflicht per 1. Juli 2019 vom Eidgenössischen Departement des Innern beschlossen. Der Antrag wurde von der Schweizerischen Krebsliga unter Beizug der führenden fertilitätsmedizinischen Fachleute in der Schweiz gestellt. Der Antrag schloss die Massnahmen bei Kindern vor der Pubertät deshalb nicht mit ein, weil die Massnahmen zu diesem Zeitpunkt weltweit erst in einigen wenigen Einzelfällen in dieser Altersgruppe durchgeführt worden waren und über Erfolge im Sinne von Schwangerschaften nach Wiedereinpflanzen der Eierstöcke oder unter Verwendung von Samenzellen, die aus dem unreifen Hodengewebe extrahiert worden waren, damals noch keine Nachweise bekannt waren. Auch heute gelten die Massnahmen bei Kindern vor der Pubertät noch als experimentell.

Sollten in naher Zukunft die erforderlichen Techniken und Verfahren soweit weiterentwickelt sein, dass die Massnahmen auch bei Mädchen oder Knaben vor der Pubertät mit Erfolg angewandt werden können und die Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen sein, haben die Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, eine Erweiterung der Leistungspflicht zu beantragen.

Antwort des Bundesrates.