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Wahl der Revisionsstelle von Compenswiss. Einhaltung der Regeln der guten Governance und Vermeidung von Interessenkonflikten

21.3932 · Motion · 2021-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Um die Regeln der guten Governance einzuhalten und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, wird der Bundesrat beauftragt, als Revisionsstelle von Compenswiss eine Treuhänderin oder einen Treuhänder zu wählen, der nicht gleichzeitig als Revisionsstelle einer Depotbank von Compenswiss tätig ist.

Begründung

Compenswiss ist die öffentlich-rechtliche Institution, die für die Verwaltung der Liquidität und des Vermögens der AHV, IV und EO zuständig ist. Compenswiss ist dem Ausgleichsfondsgesetz unterstellt, das am 16. Juni 2017 vom Parlament verabschiedet wurde.

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes ist der Bundesrat für die Wahl der Revisionsstelle von Compenswiss auf Vorschlag des Verwaltungsrates zuständig. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Bundesrat Ernst & Young als Revisionsstelle von Compenswiss ab dem Geschäftsjahr 2019 bestimmt. Es ist zu beachten, dass bis 2018 die Eidgenössische Finanzkontrolle für die externe Revision von Compenswiss zuständig war.

Die Haupt-Depotbank für die AHV/IV/EO-Fonds ist die UBS. Die externe Revisionsstelle von UBS ist Ernst & Young. Mit anderen Worten: Der Bundesrat hat den Treuhänder, der auch als Revisor der Hauptdepotbank von Compenswiss tätig ist, zum Revisor von Compenswiss ernannt.

Gemäss Artikel 10 Abs. 4 des Ausgleichsfondsgesetzes hat Compenswiss bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Depotbanken sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision der Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle von Compenswiss die Revisionsstelle der Depotbanken sogar mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

In der Tat bedeutet dies, dass die Revisionsstelle von Compenswiss (Ernst & Young) Zugang zu den Ergebnissen der externen Revision der Depotbank UBS (ebenfalls Ernst & Young) haben muss. Mit anderen Worten: Ernst & Young muss Ernst & Young informieren. Im Fall von Compenswiss und UBS bedeutet Artikel 10, Absatz 4 des Ausgleichsfondsgesetzes auch, dass Ernst & Young Ernst & Young mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen kann.

Es gibt eindeutig ein Governance-Problem, das korrigiert werden muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Begriff der Revisionsstelle umfasst das Revisionsunternehmen, die Mitglieder des Prüfungsteams und auch die Personen, welche die Prüfungsdienstleistung beeinflussen können. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Revisionsstellen sind in Artikel 728 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) geregelt. Nach Absatz 1 darf die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen, für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Revisionsstelle und für andere Personen mit Entscheidfunktion. Zudem dürfen auch Arbeitnehmende der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben (Art. 728 Abs. 3 und 4 OR). Das heisst, dass das gesamte Revisionsunternehmen unabhängig von der geprüften Organisation sein muss, um als Revisionsstelle eingesetzt werden zu können, und nicht nur das jeweilige Prüfungsteam. Wenn dasselbe Revisionsunternehmen für zwei verschiedene Organisationen Revisionsstelle und in Beziehung zum jeweiligen Rechtsträger unabhängig ist, sind folglich auch die beiden Revisionsstellen voneinander unabhängig. Anders wäre es, wenn dasselbe Revisionsunternehmen bei einer dieser beiden Organisationen ein Beratungsmandat hätte. Beratungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen oder bei denen die Entscheidungsbefugnisse nicht klar bei der geprüften Organisation liegen, sind mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar (vgl. Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

Fondsgesellschaften dürfen die von ihr aufgelegten Sondervermögen (Fonds) nicht selbst verwahren, damit dieses strikt vom Vermögen der Gesellschaft getrennt bleibt. Die Verwahrungsaufgabe übernimmt eine Depotbank. Damit die Revisionsstelle der compenswiss ihre Prüfung vornehmen kann, benötigt sie den Zugang zu den Prüfergebnissen der Revisionsstellen der Depotbanken. Ansonsten wäre ihre Prüfung unvollständig. Ob die jeweiligen Revisionsunternehmen wie bei compenswiss und UBS zufälligerweise identisch sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Eine solche Konstellation hat den Vorteil, dass keine Prüflücken zwischen den einzelnen beteiligten Organisationen entstehen können. Für die Wahrnehmung des Revisionsmandats der compenswiss verfügen nur sehr wenige Revisionsunternehmen über die erforderlichen Ressourcen und Prozesse. Dasselbe gilt für die Revision von Banken. Sollte compenswiss die Revisionsstelle einer Depotbank aus der Liste der potenziellen Anbieter ausschliessen müssen, würde dies die Auswahl an Revisionsunternehmen drastisch verkleinern und damit den Wettbewerb beeinflussen. Dies wäre klar nicht im Interesse der Versicherten.

Bei Ernst&Young handelt es sich in Bezug auf compenswiss und die Depotbank UBS immer um Prüfaufträge. Beide Revisionsmandate unterliegen klar definierten Regeln und den erwähnten gesetzlichen Verpflichtungen. Neben den zivilrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen hat ein Revisionsunternehmen bei der Prüfung von Finanzinstituten wie der UBS auch die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen zur Unvereinbarkeit einzuhalten (Finanzmarktprüfverordnung [FINMA-PV; SR 956.161]). Eine Abhängigkeit der beiden Revisionsstellen voneinander ist damit ausgeschlossen, es besteht kein Interessenkonflikt und die gute Governance ist gegeben. Eine Änderung der aktuellen Regelung drängt sich nicht auf, wie der Bundesrat bereits erläutert hat (vgl. Frage 21.7348 Weichelt "Revisionsstelle Compenswiss - Governanceprobleme", Interpellation 21.3394 Weichelt "Transparenz-, governance- und Kostenfragen stellen sich bei der Verwaltung der AHV-Gelder"). Die vorgeschlagene Massnahme hätte auf die Unabhängigkeit der Revisionsstellen keinen Einfluss.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.