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21.3942 · Interpellation · 2021-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Geschäftsbericht 2019 des Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss) werden folgende Informationen geliefert:

I. 2019 betrugen die Verwaltungs- und Betriebskosten der Compenswiss 45,1 Millionen Franken.

II. Zu den Verwaltungs- und Betriebskosten kommen die im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten, die die Rendite der Anlagen belasten. Diese beliefen sich 2019 auf 24,6 Millionen Franken.

In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3394 wurden folgende Informationen angegeben:

I. Bei den im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten handelt es sich insbesondere um die Stempelsteuer, die in den Fonds enthaltenen Gebühren ("Managementhonorare Fonds") und die Kosten im Zusammenhang mit den Investitionen in Derivate.

II. Aus technischen Gründen können die im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten nicht als Aufwand verbucht werden.

III. Die Transaktionsgebühren und die Entschädigungen der Makler, die im Rahmen der internen Verwaltungsmandate der Compenswiss tätig sind, betrugen 2019 rund 2,2 Millionen Franken. Diese Maklergebühren sind im Geschäftsbericht nicht ausgewiesen. Sie kommen zu den obenerwähnten 24,6 Millionen Franken dazu.

1. Erachtet der Bundesrat es als zulässig, dass Kosten in Höhe von 24,6 Millionen Franken nicht als Aufwand verbucht werden? Falls nein, wieso hat der Bundesrat den Geschäftsbericht 2019 der Compenswiss genehmigt?

2. Erachtet es der Bundesrat als zulässig, dass die Transaktionsgebühren und die Entschädigungen der Makler im Geschäftsbericht 2019 der Compenswiss nicht einmal erwähnt werden? Falls nein, wieso hat er den Bericht genehmigt?

3. Hatte der Bundesrat bei der Genehmigung des Geschäftsberichts 2019 der Compenswiss Kenntnis von allen Kosten, die von der Anstalt getragen wurden? Einschliesslich der gesamten im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten?

Nach Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss der Bund jedes Jahr einen Beitrag an die AHV in Höhe von 20,2 Prozent ihrer Ausgaben leisten.

4.1 Werden die Verwaltungs- und die Betriebskosten der Compenswiss bei der Berechnung dieses Beitrags berücksichtigt?

4.2 Falls ja, werden die im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten auch berücksichtigt?

4.3 Falls ja, auf wie viel belaufen sich die Ausgaben für das Jahr 2019 insgesamt? 45,1 Millionen Franken? 69,7 Millionen? 71,9 Millionen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Stempelsteuer, die in den Fonds enthaltenen Gebühren und die Kosten im Zusammenhang mit den Investitionen in Derivate sind Bestandteil des Kaufpreises der Anlagen. In der Jahresrechnung werden diese als Aufwand erfasst und im Anlageergebnis ausgewiesen (S. 39 Geschäftsbericht compenswiss 2019).

2. Die Transaktionskosten von CHF 24.6 Millionen Franken sind im Geschäftsbericht der compenswiss (S. 32) detailliert und transparent offengelegt. Nicht separat offengelegt sind die Maklergebühren von rund 2.2 Millionen Franken. Nach Ansicht des Bundesrates schmälert dies die Aussagekraft der Jahresrechnung nicht. Compenswiss hat dennoch ein Projekt aufgegleist, um diese Kosten künftig exakt zu ermitteln und im Geschäftsbericht offenlegen zu können.

3. Im Rahmen der Abnahme des Geschäftsberichtes informiert der Verwaltungsrat den Bundesrat über die Höhe der verbuchten Aufwände. Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Anstalt. Seine Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. In der Aufgabe des Verwaltungsrates liegt es auch, das Budget für die jährlichen Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt zu verabschieden und die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen.

4.1. Die Verwaltungs- und Betriebskosten der Anstalt sind Bestandteil der Ausgaben, auf denen der Bundesbeitrag an die AHV berechnet wird (Kosten Fondsverwaltung) Die Kosten werden anteilig auf die AHV, IV, EO verteilt. Der auf die AHV entfallende Anteil betrug im 2019 38.4 Millionen Franken (S. 53 des Geschäftsberichtes).

4.2., 4.3. Die im Kaufpreis der Anlagen enthaltenen Kosten sind nicht Bestandteil der Ausgaben, auf denen der Bundesbeitrag an die AHV berechnet wird.

Antwort des Bundesrates.