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21.3991 · Dringliche Interpellation · 2021-09-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Lage in Afghanistan ist sehr besorgniserregend: Zahlreiche Menschen, darunter insbesondere Frauen, leben in Not und sind durch das menschenverachtende Taliban-Regime massiv bedroht. In dieser dramatischen Situation muss die Schweiz Verantwortung übernehmen und den Afghan:innen rasch helfen.

Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Ist der Bundesrat bereit, kurzfristig zusätzlich zu der an der Sitzung vom 8. September 2021 beschlossenen Erhöhung der finanziellen Mittel Gelder an Hilfswerke und UNO-Agenturen (UNHCR, Welternährungsprogramm, IOM, IKRK) zu sprechen, und die Not der afghanischen Bevölkerung und der geflüchteten Afghan:innen insbesondere in den Nachbarländern zu lindern und sich langfristig für eine dauerhaft ausreichende Finanzierung der UN-Organisationen einzusetzen?

2. Ist der Bundesrat bereit seine Bestrebungen zu intensivieren, um rasch eine Afghanistan-Konferenz zu ermöglichen, die zum Ziel hat Stabilität und Frieden in der Region durch die Stärkung von Kooperation sowie Schutz von Menschenrechten und Demokratie zu befördern?

3. Wie stellt sich der Bundesrat die zukünftige Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan vor, um einerseits die Zivilbevölkerung unterstützen und andrerseits gezielte Sanktionen gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen übernehmen zu können?

4. Ist der Bundesrat dazu bereit, afghanischen Geflüchteten in einem laufenden Asylverfahren grundsätzlich Asyl oder zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren und diese Gesuche möglichst rasch zu entscheiden?

5. Ist der Bundesrat dazu bereit, den Kreis der Angehörigen mit Anrecht auf Familiennachzug von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Afghan:innen zu erweitern sowie die Voraussetzungen für diesen Familiennachzug - namentlich die Aufenthaltsdauer - vorübergehend zu lockern?

6. Ist der Bundesrat dazu bereit, eine systematische Neubeurteilung der Gesuche von abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden, die sich noch in der Schweiz befinden, zu veranlassen?

7. Ist der Bundesrat dazu bereit, gestützt auf die vorgenommene Bedarfsanalyse und die entsprechende Bitte des UNHCRs an die Schweiz sowie dem Willen mehrerer Städte zur Aufnahme von geflüchteten Afghan:innen das Resettlement-Kontingent substanziell zu erhöhen und gestützt darauf geflüchtete Afghan:innen in der Schweiz aufzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das reguläre Budget des DEZA-Kooperationsprogramms Afghanistan sah für 2021 27 Millionen Franken vor. Der Bundesrat hat am 8. September 2021 beschlossen, zusätzliche Beiträge in der Höhe von 33 Millionen Franken einzusetzen. Davon stellt das EDA 10 Millionen Franken mittels Kreditverschiebungen aus bestehenden Mitteln zur Verfügung. 23 Millionen Franken sollen über einen Nachtragskredit finanziert werden, den das Parlament in der Wintersession beraten wird. Die 33 Millionen Franken sollen wie folgt für die Hilfe vor Ort eingesetzt werden: 5 Millionen Franken für das IKRK, 22 Millionen Franken für UN-Organisationen (UNHCR, WFP, IOM und UNICEF), 3 Millionen Franken für internationale NGOs und 3 Millionen Franken für den Nothilfefonds, der durch UN-OCHA verwaltet wird. Mindestens 4 Millionen Franken dieser Beiträge sind für die Aktivitäten der Partnerorganisationen zugunsten afghanischer Vertriebener in der Region vorgesehen. Für das Jahr 2022 sind gemäss Voranschlag wiederum Beiträge in der Höhe von 27 Millionen Franken geplant. Somit beabsichtigt der Bundesrat, die notleidende Bevölkerung in Afghanistan und der Region bis Ende 2022 mit rund 60 Millionen Franken zu unterstützen. Eine weitere Erhöhung ist derzeit nicht vorgesehen.

2. Die Schweiz fordert alle beteiligten Akteure auf, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu respektieren, und ist bereit, ihre guten Dienste zugunsten der afghanischen Bevölkerung anzubieten. UN-Generalsekretär António Guterres lud die Staatengemeinschaft am 13. September 2021 zu einem ministeriellen Treffen zu Afghanistan in Genf ein, an dem die Schweiz teilnahm.

3. Das Schweizer Kooperationsprogramm für Afghanistan 2019-2022 sah Projekte in den Bereichen (1) Rechtstaatlichkeit und Schutz, (2) Landwirtschaft und Management natürlicher Ressourcen sowie (3) Grundbildung vor. Ob und in welchen Bereichen die Entwicklungszusammenarbeit auch unter den neuen Umständen möglich und sinnvoll ist, wird derzeit von der DEZA geprüft. Das Kooperationsprogramm wird an den veränderten Kontext angepasst. Die DEZA arbeitet weiterhin eng mit dem IKRK, den UN-Institutionen und internationalen NGOs zusammen. Auf multilateraler Ebene setzt sich die Schweiz für die Schaffung eines internationalen Rechenschaftsmechanismus für die Untersuchung von Verletzungen des internationalen Rechts ein.

4. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen ordnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) seit dem 11. August 2021 keine Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan mehr an. Es wurde aber bereits seit 2019 keine Wegweisung mehr vollzogen. Ob künftig Personen nach Afghanistan zurückkehren müssen, hängt von der Lageentwicklung vor Ort ab und ist Gegenstand laufender Abklärungen. Bei der Gesuchsbehandlung nimmt das SEM weiterhin den gesetzlichen Auftrag wahr, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und jeder Person den Status zu gewähren, den das Gesetz vorsieht. Personen, welche aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs gezielt verfolgt werden, werden als Flüchtlinge anerkannt. Personen ohne eine entsprechende Verfolgungsgefahr werden vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Im März 2019 ist das revidierte Asylgesetz in Kraft getreten, das eine generelle Verfahrensbeschleunigung vorsieht. Diese Verfahrensbeschleunigung findet selbstverständlich auch bei Asylgesuchen von Afghaninnen und Afghanen Anwendung.

5. Der Bundesrat sieht derzeit keine Visaerleichterungen für Afghaninnen und Afghanen mit Angehörigen in der Schweiz vor. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Aufenthaltsdauer und der Kreis der Angehörigen, sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Es erfolgt jedoch stets eine Einzelfallprüfung.

6. Fälle von Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden nicht von Amtes wegen wieder aufgenommen. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür. Rechtskräftig weggewiesenen Personen steht es offen, ein Folgegesuch zu stellen.

7. Bisher waren keine grösseren Fluchtbewegungen aus Afghanistan in die Nachbarländer zu verzeichnen. Das laufende Resettlement-Programm 2020/21 sieht die Aufnahme von bis zu 1600 besonders vulnerablen Flüchtlingen vor. Unter diesem Kontingent konnten bereits afghanische Flüchtlinge aus der Türkei berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat für die Jahre 2022/23 ein Kontingent von bis zu 1600 Resettlement-Flüchtlingen beschlossen. Hinzu kommt ein Übertrag von bis zu 300 Personen des Resettlement-Kontingents 2020/21, welches aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden wird. Im Rahmen des neuen Resettlement-Programms wurden Ägypten, Libanon und die Türkei als prioritäre Erstasylländer bestimmt. Beim Resettlement aus der Türkei soll der Fokus auf die Aufnahme von vulnerablen Flüchtlingen aus Afghanistan gelegt werden. Je nach Entwicklungen behält sich der Bundesrat neue Priorisierungen vor.

Die Schweiz wird eine allfällige Beteiligung an einer international koordinierten Aufnahmeaktion prüfen. Im Herbst soll eine von der EU-Kommission organisierte Konferenz zum Resettlement stattfinden, an der auch das UNHCR konkrete neue Bedürfnisse kommunizieren dürfte. Die Schweiz wird sich an der europäischen Diskussion beteiligen und in diesem Rahmen vorgebrachte Ersuchen des UNHCR betreffend die Aufnahme von besonders vulnerablen afghanischen Flüchtlingen zusammen mit den Kantonen prüfen. Massgebend für eine allfällige Beteiligung der Schweiz wird der dringende humanitäre Bedarf sein, welcher sich aufgrund der aktuellen Situation ergibt.

Antwort des Bundesrates.